Goodbye Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hat sich nicht unter Druck setzen lassen. Eine anlasslose Massenüberwachung der EU-Bürgerinnen und Bürger kann es nicht geben. Am heutigen Dienstag erklärte das Gericht, dass nationale Regelungen zu einer pauschalen Vorratsdatenspeicherung aller Kommunikationsdaten der EU-Bürgerinnen und Bürger nicht zulässig sind.

Bundesjustizministerin a. D. und stv. Vorstandsvorsitzende der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, erklärte dazu:

„Die Luxemburger Richter haben sich von der politischen Drohkulisse nicht einschüchtern lassen. Sie setzen ihre konsequent kritische Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung fort und sprechen ein ausgezeichnetes Urteil zu einem wichtigen Zeitpunkt. Diese wird auch die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beeinflussen. Das ist der letzte Sargnagel für den ‚Zombie‘ Vorratsdatenspeicherung.“

Bereits mehrfach hat sich der EuGH ablehnend zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) geäußert und die zugrundliegende EU-Richtlinie 2014 sogar aufgehoben. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte sich bereits 2010 eindeutig positioniert und die deutsche Umsetzung der anlasslosen Massenüberwachung für verfassungswidrig erklärt. Trotzdem wurde sie im Jahr 2015 trotz massiver Kritik wieder eingeführt. Seit einer erneut ablehnenden Entscheidung des OVG Münster im Jahr 2017 hat die zuständige Bundesnetzagentur die Pflicht zur Umsetzung der VDS allerdings ausgesetzt.

Wie eine Untote geistert die VDS jedoch weiter in der sicherheitspolitischen Debatte herum und gilt in einschlägigen Kreisen trotz anderslautender wissenschaftlicher Erkenntnisse als alternativlos im Kampf gegen vor allem Online-Kriminalität. Dabei wurde zuletzt angesichts massiver Probleme im Bereich Kinderpornografie massivster Druck auf die Gerichte aufgebaut, teilweise sogar anhand falscher Darstellung der Kriminalitätsstatistiken.

Der EuGH hat sich davon erfreulicherweise nicht beeindrucken lassen. Eine anlasslose VDS ist mit den europäischen Grundrechten nicht vereinbar. Er betont dabei, dass dies gerade auch für Datensammlungen für die Sicherheitsbehörden gilt. Zwar lässt der EuGH in engsten Grenzen Ausnahmen im Falle einer akuten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit zu. Dazu muss jedoch konkret nachgewiesen werden, dass die VDS hierzu überhaupt geeignet ist. Eine Hürde, die die Unterstützer der VDS bisher schlicht ignorieren und so, wie auch heute, immer wieder vor den Gerichten scheitern.

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