15. Mai 2008 12:00
Rechtskultur in Russland: Tradition und Wandel
Tagung der Fachgruppe Recht der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO)
Universität Hamburg
Eröffnungsvortrag: Russland und der Europarat
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger MdB
15.5.2008
A. Einleitung
Seit zwölf Jahren ist Russland Mitglied des Europarats. Große Hoffnungen verbanden sich damals, vor 12 Jahren, mit dem Beitritt Russlands, trotz aller Bedenken und Kritik. Mit über 90 Wortmeldungen war es eine historische Debatte, die in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 24. Januar 1996 die bis dato auch längste in der Geschichte der Parlamentarischen Versammlung – überschattet von Tschetschenien. Bis zur Abstimmung schien das Ergebnis unklar.
Die letzten zwölf Jahre haben gezeigt, dass beides berechtigt war: In einigen Gebieten hat sich die Zuversicht bewahrheitet und Russland ist tatsächlich näher gerückt an die (west-) europäische Staatengemeinschaft. Auf der anderen Seite klafft auf vielen Feldern immer noch eine weite Lücke zwischen dem, was ‚der Westen’ unter Rechtsstaatlichkeit versteht und dem, was in Russland praktiziert wird.
Das bisher erreichte…
größere Transparenz in Gerichtsverfahren
Reduzierung der Gefängnisinsassen
Überführung des Strafvollzugs in die Kompetenz des Justizministeriums
vor allem Rechtssprechung des EGMR
wenn auch die Umsetzung lang auf sich warten lässt oder unvollständig ist, so gibt der EGMR russischen Bürgern doch die Möglichkeit einer rechtsstaatlichen Revision.
Außerdem orientieren sich russische Gerichte (vor allem das Verfassungsgericht) immer häufiger an der Rechtsprechung des EGMR, wodurch Rechts- und Verfahrensgrundsätze der EMRK nach und nach ‚importiert’ werden.
und die bestehenden Probleme…
Umsetzung der EGMR-Urteile
So positiv die Wirkung der EGMR-Urteile für die Rechtsstaatlichkeit Russlands auch ist, gibt es dennoch zwei Bereiche, in denen Russland seine Verpflichtungen gegenüber dem Gerichtshof verletzt.
Einerseits werden im Vorfeld die Kläger und ihre Anwälte behindert oder eingeschüchtert, um es erst gar nicht zu einer Klage in Strassburg kommen zu lassen.
Andererseits lässt die Umsetzung von EGMR-Urteilen oft zu wünschen übrig.
Nach Art. 34 Abs. 2 EMRK sind die Mitgliedstaaten des Europarats verpflichtet, die wirksame Ausübung des Rechts auf Individualbeschwerde vor dem EGMR nicht zu behindern.
Aus dem Bericht von Christos Pourgourides zur Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten mit dem EGMR aus dem Jahr 2007 geht hervor, dass Russland dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Pourgourides schildert darin Fälle, in denen Anwälte und Nichtregierungsorganisationen die Kläger unterstützen, von russischen Behörden systematisch eingeschüchtert wurden. Dies geschah z.B. durch willkürliche Durchsuchungen von Geschäftsräumen, die zumeist mit dem Verdacht auf Steuerhinterziehung begründet wurden.
Auch stellte der Straßburger Gerichtshof einen Verstoß Russlands gegen Art. 34 EMRK fest, als in der Rs. 36378/02 (Schamajew und 12 andere gegen Georgien und Russland) sowohl den Anwälten als auch einer Delegation des EGMR der Zugang zu den Klägern/Angeklagten verwehrt wurde.
Erhebliche Verzögerung bzw. Nichtzustellung der Korrespondenz des Klägers/Angeklagten mit dem EGMR Rs. 46082/99 (Klyakhin gegen Russland)
Versuchte Entziehung der Lizenz von Chodorkowskis Anwälten
Im Anhang zu Pourgourides’ Bericht werden Fälle geschildert, in denen Kläger (vor allem aus dem Nord-Kaukasus) von russischen Behörden massiv unter Druck gesetzt wurden ihre Klagen vor dem EGMR zurückzuziehen. Dies reichte von mündlichen Drohungen bis zur Ermordung und Verschleppung der Kläger oder ihnen naher Verwandter.
Laut Pourgourides ist die Aufklärung und Strafverfolgung dieser Fälle unzureichend und grenzt oft sogar an bewusste Verdeckung.
Todesstrafe, als einziges Europarats-Mitglied
Todesstrafe wurde bis 1996 verhängt, dann Moratorium wegen Europarat-Beitritt.
6. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert. Gegenwärtig wird Abschaffung der Todesstrafe verlegt auf grundlegende Strafrechtsreform (vor allem Einführung der Geschworenengerichtsbarkeit), die frühestens 2010 in Kraft treten wird.
Dennoch forderte der stellvertretende Generalstaatsanwalt der russischen Föderation Nikolai Schepel die Todesstrafe während des Prozesses gegen den Beslan-Geiselnehmer Nurpascha Kulajew
Tschetschenien
Besonders deutlich zeigt sich die ungenügende Bereitschaft Russlands zur Zusammenarbeit mit dem Europarat am Beispiel des Tschetschenienkonflikts. In dieser Situation schöpfte der Europarat, allem voran die Parlamentarische Versammlung, seine Möglichkeiten fast bis zum äußersten aus.
Bereits im Vorfeld der Aufnahme Russlands in den Europarat war der Konflikt in Tschetschenien und die dortige Menschenrechtssituation das zentrale Thema. Erst nachdem die russische Regierung versichert hatte den Konflikt auf politischem Wege friedlich zu lösen, gab die Parlamentarische Versammlung des Europarates ihre Bedenken gegenüber einer Mitgliedschaft Russlands auf.
Dieses Versprechen war bekanntlich ein leeres. Leider trat die mangelnde Kooperationsbereitschaft der russischen Regierung spätestens Ende 1999, nach Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs, offen zu Tage.
Nach der Intervention der russischen Armee in Tschetschenien richtete der damalige Generalsekretär des Europarates, Walter Schwimmer, eine Anfrage nach Art. 52 EMRK an Russland. Er forderte die russische Regierung auf zu berichten, inwieweit die Bestimmungen der Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet werden. Insbesondere ging es bei der Anfrage nach Art. 52 EMRK um die Art und Weise der Umsetzung der EMRK auf dem Gebiet Tschetscheniens und um mögliche Gefahren eines Verstoßes hiergegen.
Es war das erste Mal, dass eine solche Anfrage an einen einzelnen Mitgliedstaat gerichtet wurde.
Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde die Anfrage von der russischen Regierung nur ausweichend und unpräzise beantwortet. Als Reaktion hierauf und auf die oben erwähnte nicht eingehaltene Verpflichtung einer friedlichen Lösung des Konflikts entsendete der Europarat drei Experten als „Sonderbeauftragte zur Menschenrechtslage in Tschetschenien“. (Russlands stimmte der Entsendung zu, um einer drohenden Suspendierung seiner Mitgliedschaft oder gar einem Ausschluss aus dem Europarat zu entgehen.)
Parallel dazu wurde Russland mit der Empfehlung 1444 im Januar 2000 aufgefordert, die Kampfhandlung unverzüglich einzustellen und Verhandlungen mit der gewählten tschetschenischen Regierung aufzunehmen. Darüber hinaus sollten die russischen Behörden sichergehen, dass die Menschenrechte der Zivilbevölkerung respektiert werden.
Im April legte Rudolf Binding seinen Bericht zur Umsetzung der Forderungen dieser Empfehlung durch Russland vor. Darin stellt er fest, dass Russland die Hauptforderungen des Europarates – Waffenstillstand und Verhandlungen mit der tschetschenischen Seite – nicht erfüllt hat. Die russische Armee hatte die Kampfhandlungen sogar noch weiter verschärft, wofür insbesondere die systematische Bombardierung Grosnys steht. Binding beschreibt die tschetschenische Hauptstadt als „dem Erdboden gleichgemacht“. Es sei schon ein Wunder, dass es überhaupt Überlebende gebe.
Bezüglich der Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung berichtet Binding, dass diese Forderung des Europarates wohl am offenkundigsten von der russischen Seite verletzt wurde.
Plünderungen, Vergewaltigungen und Massenhinrichtungen der russischen Streitkräfte seien in vielen tschetschenischen Dörfern an der Tagesordnung. In seinem Bericht ruft Binding die russische Regierung auf, diese Kriegsverbrechen sofort zu unterlassen, deren Umstände zu untersuchen und die Verantwortlichen anzuklagen.
Nach Bindings anschaulicher Darstellung der Missachtung der Verpflichtungen Russlands gegenüber dem Europarat (und der tschetschenischen Bevölkerung) entschied die Parlamentarische Versammlung im April 2000 die russische Delegation nach Art. 8 des Europarat-Statuts von ihrem Stimmrecht zu entheben. Bei weiterem Fortdauern der Verstöße sollte sogar die Mitgliedschaft Russlands im Europarat neu erwägt werden.
Diese Suspendierung eines Mitglieds ist nach dem Ausschluss die schärfste Form der Sanktionierung des Europarats gegenüber seinen Mitgliedsstaaten. Davor wurde sie nur in zwei Fällen wahrgenommen: gegenüber Griechenland und der Türkei.
Diese Entscheidung war nicht unumstritten. Einerseits wurde von einigen Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung ein vollständiger Ausschluss Russlands gefordert. Begründet wurde dies mit dem Gesichtsverlust für den Europarat. Wie sollte die Glaubwürdigkeit einer Organisation, die den Schutz von Menschenrechten zum Ziel hat, gewahrt bleiben, wenn ihr größtes Mitglied diese Rechte systematisch und vorsätzlich verletzt?
Andererseits gab es auch Stimmen, die die Suspendierung für übertrieben oder zumindest für verfrüht hielten. So lehnte z.B. das Ministerkomitee, das sich aus den Außenministern der Mitgliedsstaaten (bzw. deren ständigen Vertretern) zusammensetzt, dagegen. Dabei wurde auf die „enormen Fortschritte“ der russischen Regierung im Hinblick auf die Beilegung des Konflikts in Tschetschenien verwiesen.
Außerdem bemerkte das Ministerkomitee, dass die Suspendierung nur zu einer Isolierung Russlands führe, die einer konstruktiven Zusammenarbeit zur Lösung des Konflikts im Wege steht.
Letztendlich scheint die Parlamentarische Versammlung die richtige Entscheidung getroffen zu haben.
Zwar konnte selbst die Suspendierung Russlands Regierung nicht dazu bewegen, die beiden Hauptforderungen des Europarats zu erfüllen – Waffenstillstand und Verhandlungen mit der tschetschenischen Seite. Die russische Regierung argumentierte mit der weiterhin gegenwärtigen militärischen Bedrohung durch tschetschenische Rebellen und zeigte sich lediglich bereit, mit den pro-russischen tschetschenischen Führern zu verhandeln. Gespräche mit dem demokratisch gewählten tschetschenischen Präsidenten Moschkadow, wie sie vom Europarat gefordert wurden, schloss die russische Seite aus.
Dennoch unternahm die russische Regierung nach der Suspendierung ernsthafte Maßnahmen, um der Kritik des Europarats nachzukommen. Vor allem der Schutz der Menschenrechte und die humanitäre Lage in Tschetschenien wurden zumindest teilweise verbessert.
In einer Resolution von Ende Juni 2000 [1221(2000)] würdigte die Parlamentarische Versammlung die Bemühungen Russlands.
Vor allem die Arbeit von zwei Untersuchungskommissionen sowie die Eröffnung von Strafverfahren gegen Vertreter der russischen Streitkräfte wurden von der Parlamentarischen Versammlung besonders begrüßt.
Unmittelbar nach der Suspendierung verkündete Putin einen neuen „politischen Plan“ für Tschetschenien und versprach alle Menschenrechtsverletzungen im Krisengebiet zu verfolgen. Gleichzeitig bemerkte die PV aber, dass dies zwar alles Schritte in die richtige Richtung sind, aber noch keine wesentlichen Ergebnisse erzielt wurden.
Obwohl die Menschenrechtslage in Tschetschenien weiterhin weit hinter dem Standard der EMRK blieb, führten graduelle Verbesserungen und zum Teil oberflächliche Maßnahmen dazu, dass in der PV die Suspendierung Russlands noch mal überdacht wurde. Diese Entwicklung wurde zudem von einem relativ wohlwollenden Bericht von Lord Judd verstärkt (Doc. 8929 vom 20.1.2001.). Der Lord Judd Bericht bescheinigte Russland, es sei grundsätzlich auf dem richtigen Weg die Verpflichtungen gegenüber dem Europarat zu erfüllen.
Ende Januar 2001 verabschiedete die PV schließlich eine Resolution [1240 (2001)] in der nochmals ausdrücklich „ermutigenden Fortschritte“ Russlands gewürdigt wurden. Allen voran die Einrichtung einer zivilen Verwaltung, der Justiz und der lokalen Polizei unter personeller Beteiligung der tschetschenischen Bevölkerung sowie ein Teilabzug der russischen Truppen wurden ausdrücklich begrüßt. Aber auch der (begrenzte) Zugang von Nichtregierungsorganisationen zur Zivilbevölkerung und die Arbeit des Menschenrechtsbeauftragten der russischen Regierung Kalamanow führten zu einer positiven Bewertung der Bemühungen der russischen Regierung.
Daher beschloss die PV mit der Resolution 1241 (2001) vom 25. Januar 2001 die Suspendierung der russischen Delegation in der PV aufzuheben.
Dieser Schritt veranlasste den damaligen russischen Außenminister zu der Aussage: „Damit wird für uns die Gerechtigkeit wieder hergestellt.“
Doch nicht alle teilten diese Einschätzung.
Die Wiedereinräumung des Stimmrechts der russischen Delegation wurde von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International scharf kritisiert, da – nicht zu Unrecht – befürchtet wurde, dass die russische Regierung das Thema Tschetschenien als erledigt ansehen würde. Die Befürchtung war, dass sie keine Motivation mehr verspüren sich weiterhin für eine Verbesserung der Menschenrechtslage einzusetzen (oder gar zu alten Praktiken zurückkehren).
Die Aufhebung der Suspendierung Russlands bedeutet aber nicht, dass der Europarat die Menschenrechtssituation in Tschetschenien zu den Akten gelegt hätte.
Es findet weiterhin ein Monitoringprozess des Europarates statt, auch wenn dieser seit 2004 etwas ins Stocken geraten ist. Berichterstatter und Beobachter werden in die Region entsandt. Allen voran Rudolf Binding und seinen Berichten ist es zu verdanken, dass die Lage in Tschetschenien immer wieder auf der Agenda der PV landet und dort kritisch geprüft wird.
Allerdings lässt sich nicht leugnen, dass Menschenrechtslage im Nord-Kaukasus immer noch prekär ist. Daran konnte weder die Suspendierung Russlands noch das Monitoring grundlegend etwas ändern. Allein aufgrund des mit der Suspendierung verbundenen politischen Drucks war die russische Regierung zu einem Einlenken bezüglich des Menschenrechtsschutzes in Tschetschenien bereit.
Dieser Druck leidet seit dem 11. September 2001 erheblich. Die durch den amerikanischen US-Präsidenten ausgerufene „Koalition der Willigen“ diente der russischen Regierung dazu,
die tschetschenischen Rebellen fortan als Teilproblem des islamistischen Terrors darzustellen. Ein Kampf gegen der internationalen Terrorismus, dem sich Russland nur allzu bereitwillig anschloss…
Chodorkowski
Zivilgesellschaft
Eine lebendige, pluralistische Zivilgesellschaft ist notwendige Voraussetzung für den Schutz und die Entwicklung von Bürgerrechten. Grund- und Menschenrechte können nicht von oben delegiert werden.
In der Endphase der Sowjetunion gab es bekanntlich zivilgesellschaftliche Akteure, die der Rest der Welt oft recht vereinfachend als Dissidenten bezeichnete. Die russische Gesellschaft der Neunziger erlebte nach Jahrzehnten des Autoritarismus ein regelrechtes Aufblühen von zivilgesellschaftlichen Akteuren.
Es war die Regierung unter Präsident Putin, die sich von diesen zivilgesellschaftlichen Akteuren auf einmal bedroht fühlte. Ein neuer Feind entstand in der Wahrnehmung der politischen Akteure. Potentiell kritische Initiativen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, sollten unterbunden werden.
Besonders dramatisch zeigt sich das Ergebnis einer solchen Regierungspolitik in den Verschiebungen im Parteiensystem. Es gibt heute keine sichtbare Opposition mehr – von einer demokratischen ganz zu schweigen. Bis auf die Kommunistische Partei und die rechts-nationalistische Liberal-Demokratische Partei Schirinowskis (die als eine Art exotischer Marionetten-Opposition herhalten) gibt es keine nennenswerte politische Konkurrenz.
In Russland werden heute Demonstrationen gewaltsam aufgelöst und die Teilnehmer massiv von den Sicherheitsbehörden eingeschüchtert.
Unabhängige Medien werden mundtot gemacht und kritische Journalisten müssen um ihr Leben fürchten.
Föderale Strukturen wurden immer mehr zentralisiert, um keine regionalen Gegenpole zur Moskauer Zentralregierung aufkommen zu lassen.
Als besonders gefährlich wurden (vor allem ausländische) Nichtregierungsorganisationen eingeschätzt. Sie verfügen über ein hohes Maß an ‚know-how’ und sind besonders geeignet in ihren Beschäftigungsfeldern, vor allem im sozialen Bereich, eine echte Konkurrenz zum Handeln der Regierung zu schaffen. Die Befürchtung Putins war: Durch die vom Staat unabhängige Leitung und Finanzierung seien NGOs schwer zu kontrollieren und würden dadurch zu einem Hort für Oppositionelle und Regimekritiker.
a)NGO-Kontrollgesetz
Bereits 2004 sprach Präsident Putin von „ausländischen Mächten, die [Russland] zum Spielball ihrer Interessen machen“. Als potentielle Förderer von Revolutionsbewegungen wie in der Ukraine oder Georgien waren der russischen Regierungen besonders ausländische Nichtregierungsorganisationen ein Dorn im Auge.
In seiner Ansprache an die Nation Anfang 2005 erklärte Putin, die Interventionen des Auslandes die über NGOs getätigt wurden, seien für Russland nicht weiter hinnehmbar.
Ende 2005 ließ die russische Regierung den Worten dann auch Taten folgen. Mit überwältigender Mehrheit (376:10 Stimmen) wurde am 30.12.2005 das Gesetz zur Tätigkeit „gesellschaftlicher Organisationen“ verabschiedet.
Die beiden Kernpunkte des Gesetzes zur Tätigkeit Gesellschaftlicher Organisationen sind einerseits die Gründe, mit welchen die Behörden die förmliche Anerkennung und damit Legalisierung von NGOs ablehnen oder nachträglich wieder aufzuheben können und andrerseits die Anlässe, Reichweite und Intensität behördlicher Kontrolle.
Neben formellen Gründen für die Nichtzulassung oder Aberkennung der Zulassung sind vor allem diejenigen brisant, die in dem Ziel der Organisation oder der Person eines der Gründer liegen.
Eine NGO kann bereits dann nicht zugelassen bzw. verboten werden, wenn ihre Ziele gegen „Rechtsnormen“ verstoßen. Damit sind nicht etwa Normen von Verfassungsrang oder wenigstens Gesetze gemeint, sondern auch untergesetzliche Normen der Verwaltungsbehörden. Dass es dadurch Behörden leicht gemacht wird, unliebsamen Organisationen die Tätigkeit zu verbieten, das muss nicht weiter erwähnt werden. Zusätzlich dazu verstößt diese Regelung aber auch gegen Art. 55 Abs. 3 der Russischen Verfassung, wonach die Vereinigungsfreiheit nur im Interesse bedeutender (Grundlagen der Verfassungsordnung) Schutzgüter von Staat und Gesellschaft eingeschränkt werden darf und diese Einschränkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss.
Außerdem kann die Zulassung verweigert bzw. die Tätigkeit verboten werden, wenn sich unter den Gründern eine z.B. wegen Geldwäsche förmlich erfasste Person befindet oder ein zur persona non grata erklärter Ausländer (oder ein Strafgefangener – was als explizit gegen Chodorkowskij gerichtete Regelung interpretiert wird).
Unter den formellen Gründen der Genehmigungsverweigerung/-entzugs sticht besonders die Regelung hervor, wonach die von der Organisation eingereichten Unterlagen nicht unvollständig oder unglaubwürdig (!) sein dürfen. Die unter diesen Umständen verneinte Zulassung erscheint besonders perfide, da die Antragssteller nach der Verwaltungspraxis der russischen Behörden die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Angaben tragen. Die Behörde muss ihre Zweifel an der Unglaubwürdigkeit also nicht einmal begründen und kann die „Beweise“ der Antragssteller als nicht überzeugend abtun.
Für ausländische Organisationen gelten noch strengere Anforderungen. Sie können z.B. nicht zugelassen/verboten werden, wenn ihre Ziele „eine Bedrohung für die Souveränität, die politische Unabhängigkeit, die territoriale Unantastbarkeit, die nationale Einheit und Eigenartigkeit, das kulturelle Erbe oder die nationalen Interessen der Russischen Föderation“ darstellen.
Auch nach der Registrierung kommt auf die Nichtregierungsorganisationen enormer bürokratischer Aufwand zu. Jede Organisation muss einen Jahresplan vorlegen. Sollte hiervon abgewichen werden, kann dies mit Verwarnungen (und schlussendlich sogar Verbot) geahndet werden. Darüber hinaus muss alle drei Monate ein Finanzplan vorgelegt werden.
Nach einer Schätzung des Zentrums zur Entwicklung von Demokratie und Menschenrechten in Moskau wird nach dem neuen Gesetz 40% der gesamten Arbeit von NGOs durch Bürokratie gebunden.
Zusätzlich dazu wurden die staatlichen Kontrollmechanismen gegenüber NGOs ausgeweitet. Neben den Strafverfolgungs- und Geheimdienstbehörden kann der neu geschaffene Föderale Registrierdienst nicht nur prüfen, ob sich die Organisation an geltendes Recht hält, sondern darüber hinaus, ob sie sich genau im Rahmen ihrer statuarischen Zwecke bewegt. Zur Kontrolle bedarf es keines begründeten Verdachts, sie kann nach freiem Ermessen der Behörde jederzeit wahrgenommen werden. Die Befugnisse umfassen u.a. das Recht Beschlussdokumente jeglicher Art herauszuverlangen, und umfassende Durchsuchungen der Büros durchzuführen (allerdings nur einmal im Jahr).
Durch dieses Gesetz wird die Arbeit von NGOs unter den Vorbehalt wohlwollender Toleranz der Staatsbürokratie gestellt. Von einer freien Entwicklung zivilgesellschaftlicher Strukturen kann keine Rede mehr sein.
Neben der höchst fraglichen Vereinbarkeit des NGO-Kontrollgesetzes mit der Russischen Verfassung stellt es einen klaren Verstoß gegen die gegenüber dem Europarat eingegangenen Verpflichtungen Russlands dar (allen voran Art.11 EMRK). Dies hat die PV bereits in einer Reihe von Empfehlungen festgestellt und von der russischen Regierung Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus der EMRK gefordert.
b)Pressefreiheit
Ein anderer zentraler Träger einer funktionierenden Zivilgesellschaft ist eine freie Presse.
Schon in seiner ersten Ansprache an das Parlament bezeichnete Putin die privat finanzierten Medien als „Mittel der Massendesinformation“ und „Instrumente zur Bekämpfung des Staates“.
Nach kritischer Berichterstattung über den Tschetschenienkonflikt und den Untergang des U-Bootes Kursk (und vor allem Berichte über die unbeholfenen Reaktionen Putins während und nach dem Unglück) verschlechterte sich das Verhältnis der Regierung zu den freien Medien nochmals dramatisch.
Als direkte Folge hiervon können die Anklagen wegen Steuerhinterziehung bzw. Untreue gegen die beiden Medienmogule Gussinski und Beresowski gesehen werden. Nachdem beide ins Ausland geflüchtet waren, übernahmen nach und nach staatliche oder staatsnahe Unternehmen deren Medienimperien.
Im Ergebnis kontrolliert der russische Staat gegenwärtig alle fünf großen nationalen Fernsehsender.
Anders sah es bei der Druckpresse aus. Die Printmedien waren weniger konzentriert als die Sendeanstalten, wodurch eine Übernahme ‚en gros’ ausschied. Dennoch hielten sich dort weiterhin Freiräume für eine kritische öffentliche Berichterstattung.
Daher wurde ein anderer Weg gewählt, nämlich die Ausübung von Druck auf einzelne kremlkritische Journalisten. Durch Exempelstatuierung sollte eine weitgehende Selbstzensur der freien Presse herbeigeführt werden.
Ein besonders prominenter Fall mit dem sich auch der Europarat beschäftigt hat ist das Verfahren gegen den Journalisten Grigori Pasko.
Er beschäftigte sich vor allem mit der Problematik der von der russischen Marine ausgehenden Umweltverschmutzung im Pazifik sowie mit Korruption in der russischen Pazifikflotte. Seit Beginn der neunziger Jahre arbeitete er dabei mit japanischen Medien zusammen, die wegen der potentiellen Auswirkungen auf Japan besonderes Interesse an seinen Recherchen hatten.
1993 zeigte das japanische Fernsehen von Pasko gedrehte Aufnahmen, auf denen zu sehen war wie die russische Marine nukleare Abfälle im Japanischen Meer versenkt hat. Außerdem recherchierte Pasko die Veruntreuung von 100 Millionen Dollar, die Russland von Japan zur sicheren Entsorgungen von Atommüll zur Verfügung gestellt wurden.
Ende 1997 wurde Pasko dann bei der Rückkehr aus Japan am Flughafen von Wladiwostok unter Vorwurf der Militärspionage verhaftet. Nach 20 Monaten in Untersuchungshaft wurde Pasko zwar vom Vorwurf der Spionage freigesprochen, dafür aber wegen „Überschreitung der Dienstbefugnisse“ (Pasko war Offizier der russischen Armee) zu drei Jahren Lagerhaft verurteilt. Problematisch daran ist, dass dieses Delikt gar nicht Teil der Anklageschrift war. Im Berufungsverfahren wurde dieses Urteil zwar aufgehoben, Pasko aber wegen Staatsverrats zu vier Jahren Lagerhaft verurteilt.
Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten scheint der gesamte Prozess sehr problematisch. Das erstinstanzliche Urteil beruhte zum größten Teil auf dem Video, das im japanischen Fernsehen gezeigt wurde. Die Aufnahmen selbst wurden aber nicht als Beweismittel zugelassen. Außerdem wurden während des gesamten Verfahrens zentrale Zeugen der Verteidigung, wie Paskos japanische Kontaktperson, nicht gehört.
Auch wurden ausschlaggebende Beweise und Dokumente der Verteidigung vorenthalten, mit der Begründung sie seien geheim.
Das zweite Urteil (wegen Staatsverrats) fußte ausschließlich auf handschriftlichen Notizen Paskos. Diese wurden bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt bei der prozessrechtliche Schutzvorschriften missachtet und Unterschriften gefälscht wurden. Die Einstufung dieser Notizen als ‚Staatsgeheimnis’ erfolgte aufgrund eines geheimen Dekrets (Nummer 55:96) des Verteidigungsministeriums, das der Verwaltung weites Ermessen bei der Definition von Staatsgeheimnissen einräumt.
Abgesehen von der Frage, ob dieses Dekret überhaupt noch gültig war (die Verteidigung hatte vorgebracht dass es durch das Dekret 15/2002 des Verteidigungsministeriums ersetzt wurde – worauf die Anklage erwiderte 55:96 wäre zumindest während Paskos Handlungen gültig gewesen) verstößt das Urteil eindeutig gegen den „nulla poena sine lege“-Grundsatz des Art. 7 EMRK. Danach muss dem Bürger klar sein, ob und gegebenenfalls welche Handlungen strafbar sind. Bei geheimen Dekreten strafrechtlicher Natur ist dies nicht der Fall.
Diese Meinung vertrat auch Rudolf Binding in seinem Bericht an den Europarat (Doc. 9926) vom November 2003.
Außerdem ist fraglich, inwieweit Pasko in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verletzt wurde. Sieben der acht Experten, die den Charakter der von Pasko gesammelten Informationen als Staatsgeheimnis einstufen sollten, waren vom Verteidigungsministerium ernannt. Ihre Unabhängigkeit kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, umso mehr da sie aus einer Abteilung des Geheimdienstes waren, die an der Anklage gegen Pasko mitgewirkt hat.
Die Forderungen des Berichterstatters Binding an die russische Regierung sind daher die eindeutige Bestimmung und Veröffentlichung der Kriterien die ein Staatsgeheimnis ausmachen. Darüber hinaus kritisiert er das System der russischen Militärtribunale. Vor allem in Spionagefällen, wo Beweismittel der Anklage regelmäßig der Geheimhaltung unterliegen und die Sachverständigen meistens eng mit der Anklage zusammenarbeiten.
c)Wahlrechtsreform und Ernennung der Gouverneure
Auch auf dem politischen und institutionellen Feld sind die letzten Jahre geprägt von einer immer weiter fortschreitenden Zentralisierung und Vertikalisierung der Macht.
Die Gouverneure hatten vor allem in der zweiten Amtszeit Jelzins an politischer Macht und Einfluss gewonnen. Seit 1996 wurden sie frei gewählt und Art. 132 der Russischen Verfassung garantierte ihnen das Recht auf regionale Selbstverwaltung.
Dadurch hatten sie einen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Moskauer Zentralregierung wie ihn keine andere politische Institution der modernen russischen Geschichte hatte (und in absehbarer Zeit wohl auch nicht mehr haben wird).
Ende der Neunziger fingen einige dieser ‚Landesfürsten’ an sich immer mehr in den Moskauer Politbetrieb einzumischen. Da sie größtenteils unabhängig von Parteilisten gewählt wurden und zum Teil großen Rückhalt in der Bevölkerung ihrer Regionen genossen stellten sie für die Zentralregierung eine immer größer werdende Gefahr dar.
Um dem entgegenzuwirken beschnitt die Duma auf Initiative Putins die Rechte der Gouverneure. Sie sollten nicht mehr automatisch als Senatoren im Föderationsrat (der zweiten Kammer der Duma) vertreten sein, sondern dürfen nur noch Vertreter ihrer Region entsenden.
Parallel dazu gliederte Putin die 85 Regionen in sieben Föderationskreise denen ein vom Präsidenten persönlich ernannter und bevollmächtigter Generalgouverneur (fast ausschließlich Generäle) vorsteht. Dieser soll im Namen des Präsidenten eine Kontrollfunktion über die Gouverneure ausüben. Im Gegenzug hat Putin den (in der Verfassung nicht vorgesehenen) Staatsrat geschaffen, in dem die Gouverneure alle drei Monate zusammenkommen. Dieses Beratergremium verfügt allerdings über keine festen Befugnisse und dient mit seinen pompösen, medial inszenierten Tagungen eher dem Präsidenten als Plattform für staatstragende Ansprachen als den Gouverneuren zur Vertretung ihrer föderalen Interessen.
2005 wurde schließlich die Direktwahl der Gouverneure ganz abgeschafft. Seitdem werden sie persönlich vom Präsidenten ernannt.
Die Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure beschleunigte ihre Integration in die ‚Machtvertikale’ der Zentralregierung. Nachdem sie ihre relative Autonomie verloren hatten, sahen sich viele Gouverneure gezwungen umso energischer die Linie des Kreml zu vertreten. Sowohl bei den Wahlen zur Duma als auch zu den regionalen Parlamenten unterstützte ein Grossteil von ihnen sie die kremltreue Partei „Einiges Russland“.
Innerhalb von einem Jahr nach der Abschaffung der Direktwahl waren über 80% der Gouverneure Mitglied dieser Partei.
Neben dieser Änderung der föderalen Ordnung wurde aber auch das Wahlrecht reformiert. 2003 wurde die Hürde um in die Duma gewählt zu werden auf 7% angehoben, dies wurde damals damit begründet die vielen kleinen Parteien bräuchten einen Anreiz, um sich zu größeren Bündnissen zusammenzuschließen. Denn nur durch Überwindung der zersplitterten Parteienlandschaft könne in Russland ein stabiles Mehrparteiensystem entstehen.
Andrerseits wurde bei einer Reform des Parteien- und Wahlrechts 2005 die Möglichkeit des Zusammenschlusses zu Wahlblöcken verboten. Dadurch wird klar, dass die Anhebung auf 7% in erster Linie dem Ausschluss kleiner Oppositionsparteien dient. Durch die Unzulässigkeit von Wahlbündnissen soll außerdem eine Konsolidierung der Opposition erschwert werden. Diese müsste sich nun auf die Gründung einer gemeinsamen Partei einigen.
Flankiert wurde diese Maßnahme von einer Änderung des Parteienrechts dahingehend, dass Neuzugründende oder bestehende Parteien mindestens 50. 000 Mitglieder nachweisen müssen und in mindestens der Hälfte der derzeit 85 Regionen mit wenigstens 500 Mitgliedern aktiv sein. Nach Ansicht der staatlichen Registrierungsbehörde konnten nur 17 von 38 Parteien diese Voraussetzungen erfüllen. Die Übrigen wurden zwangweise aufgelöst. Darunter auch die sozialdemokratische Partei des Duma-Abgeordneten Wladimir Ryschkow RPR, nachdem 20.000 der von ihr eingereichten 63.000 Unterschriften von der Registrierungsbehörde für ungültig erklärt wurden. Daraufhin legte Ryschkow Klage vor dem EGMR in Strassburg ein.
Die zentrale Regelung der Wahlrechtsreform von 2005 ist aber die Einführung des Verhältniswahlrechts. Bis dahin wurde – wie in Deutschland – die Hälfte der Abgeordneten per Direktmandat in den einzelnen Wahlkreisen bestimmt (so auch Ryschkow, der seit 1993 viermal hintereinander ein Direktmandat gewinnen konnte).
Durch das Verhältniswahlrecht ist es nun entscheidend einen aussichtsreichen Listenplatz bei einer favorisierten kremlnahen Partei zu ergattern, während früher auch unabhängige Kandidaten mit starkem Rückhalt in ihrem Wahlkreis in die Duma einziehen konnten.
Dadurch kommt es aber zu einer weiteren Verstärkung der Kluft zwischen der Gesellschaft und dem politischen System. Unter dem gegenwärtigen russischen Wahlrecht haben die Wähler kaum noch die Möglichkeit die Zusammensetzung der Parteilisten zu beeinflussen und somit ihren Repräsentanten zu bestimmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Hauptrichtung der neueren russischen Wahlrechtsreformen der stetige Abbau demokratisch-föderaler Strukturen und eine Demontage der pluralistischen Parteienlandschaft hin zu einer von Moskau kontrollierten Ein-Parteien-Herrschaft war.
Diese gesellschaftspolitischen und institutionellen Veränderungen sollten (zumindest offiziell) dazu dienen Stabilität und Ordnung in Russland wiederherzustellen:
Freie Wahlen, föderalistische Strukturen, freie und unabhängige Massenmedien hätten in den 90er Jahren lediglich zu Chaos und Verfall geführt. Sie wurden von der politischen und wirtschaftlichen Elite sowie von ausländischen Mächten dazu missbraucht den Staat zu schwächen und auszubeuten.
Die Strukturen und Institutionen der post-sowjetischen Zeit waren nicht fähig bzw. willens ihre Aufgaben zu erfüllen.
Nach diesem Totalversagen der pluralistischen Gesellschaft soll es jetzt eine straff und hierarchisch organisierte Verwaltung richten.
Glaubt man den Umfragen so scheint die russische Bevölkerung mit diesem Kurs weitgehend zufrieden zu sein.
Nichtsdestotrotz sollte beachtet werden, dass sich Russland seit Putins Machtantritt in einer Phase rasanten wirtschaftlichen Aufschwungs befindet, der fast ausschließlich auf exorbitant gestiegenen Rohstoffpreisen basiert.
Fraglich ist, wie es um die Stabilität des russischen Systems bestellt ist, wenn der Strom der ausländischen Petrodollars versiegt.
Durch den kontinuierlichen Abbau von gesellschaftlichen und politischen Kontrollmechanismen sind außerdem Machtmissbrauch und Korruption Tür und Tor geöffnet.
B. Fazit
Russland muss noch weiten weg gehen, aber besser im Europarat als ganz allein
Wenn der Europarat die Umsetzung europäischer Werte durch Russland mahnt, dann nicht, um Russland zu brüskieren oder um das Land politisch in die Ecke zu stellen. Russland soll die europäischen Werte nicht deshalb respektieren, um dem Westen einen Gefallen zu tun, sondern weil es gut ist für Russland (Stabilität) und seine Bevölkerung. Europa, und der Europarat insbesondere, ist ein Partner bei der Modernisierung Russlands.
Medwedew – war für Reformierung des Rechtswesens zuständig. Fraglich welchen Weg er geht und ob seinen liberal klingenden Ankündigungen geglau
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