Die Umstände bei der Festnahme und Strafverfolgung von führenden Yukos-Verantwortlichen
25. Februar 2005
betr.
die Umstände bei der Festnahme und Strafverfolgung von führenden Yukos-Verantwortlichen
1. Die Parlamentarische Versammlung bekräftigt ihr Engagement für Rechtsstaatlichkeit als einen der wichtigsten Werte des Europarates und bringt angesichts der Unzulänglichkeiten von Gerichtsverfahren in der Russischen Föderation, die durch die Fälle mehrerer ehemaliger Yukos-Verantwortlicher offensichtlich werden, ihre Besorgnis zum Ausdruck.
2. Rechtsstaatlichkeit erfordert ein unparteiisches und objektives, von unzulässigen Einflüssen seitens anderer Regierungsstellen freies Funktionieren der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, und die strikte Einhaltung von Verfahrensbestimmungen, welche die Rechte der Angeklagten schützen.
3. Rechtsstaatlichkeit umfasst unabhängig von Reichtum oder Macht die Gleichbehandlung von allen vor dem Gesetz.
4. Das Recht auf einen fairen Prozess, wie es durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt wird, umfasst das Recht auf angemessene und öffentliche Anhörung durch ein unabhängiges und unparteiisches gesetzliches Gericht, die Unschuldsvermutung und angemessene Zeit und Möglichkeiten für die Vorbereitung der Verteidigung. Ein fairer Prozess erfordert die Wahrung der Rechte der Verteidigung, eine besonderen Schutz genießende Beziehung des Anwalts zu seinem Mandanten und Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Strafverfolgung.
5. Der öffentliche Charakter von Gerichtsverfahren, wie er durch Artikel 6 EMRK garantiert wird, ist im Interesse des Angeklagten, aber auch der breiten Öffentlichkeit und ihr Vertrauen in das korrekte Funktionieren des Gerichtswesens ein wichtiger Bestandteil eines fairen Prozesses.
6. Die Versammlung unterstreicht die Bedeutung der Unabhängigkeit der Gerichte und insbesondere des unabhängigen Status von Richtern und bedauert, dass Gesetzesreformen, die im Dezember 2001 und März 2002 in der Russischen Föderation eingeführt wurden, Richter nicht besser gegen unzulässigen Einfluss seitens der Exekutive geschützt haben und sie sogar angreifbarer gemacht haben. Neueste Studien und in der Öffentlichkeit stark beachtete Fälle haben gezeigt, dass die Gerichte noch immer für unzulässige Beeinflussung hoch anfällig sind. Die Versammlung sorgt sich insbesondere über neue Vorschläge zur weiteren Verstärkung des Einflusses der Verwaltung des Präsidenten auf die Kommission für die Qualifikation von Richtern.
7. Sachverhalte, die auf ernste Verfahrensverletzungen hinweisen, die von verschiedenen Polizeibehörden gegen Herrn Khodorkowsky, Herrn Lebedev und Herrn Pichugin, ehemalige führende Yukos-Verantwortliche, begangen wurden, erhärteten sich bei Besuchen zur Feststellung des Sachverhalts, während einige Behauptungen dem Anschein nach von dem Verteidigungsteam übertrieben wurden. Insgesamt stellen die Feststellungen die Fairness, die Unparteilichkeit und Objektivität der Behörden in Frage, die dem Anschein nach in überzogener Weise und unter Missachtung fundamentaler, von der Russischen Strafprozessordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierter Rechte der Verteidigung gehandelt haben.
8. Die ernstesten bestätigten Unzulänglichkeiten sind die folgenden:
i. Trotz ausdrücklicher Anträge der Anwälte der Verteidigung wurden nicht rechtzeitig Untersuchungen durchgeführt, die hätten ermitteln können, ob Herr Pichugin Injektionen mit psychotropen Medikamenten erhalten hatte oder nicht; Herr Pichugin wurde auch im "Lefortovo"-Gefängnis untergebracht, das nicht den üblichen Kontrollen des Justizministeriums unterliegt und unter der direkten Kontrolle des FSB verbleibt, was einer konkreten Verpflichtung zuwiderläuft, die die Russische Föderation übernommen hatte, als sie dem Europarat beitrat;
ii. Mängel bei der ärztlichen Betreuung von Herrn Lebedev im Gefängnis: Angesichts ernster Besorgnis über den sich verschlimmernden Gesundheitszustand von Herrn Lebedev haben sich die Gefängnisverwaltungen trotz wiederholter Ersuchen bisher geweigert, eine Untersuchung von Herrn Lebedev durch unabhängige Ärzte zuzulassen;
iii. Verzögerungen bei der Beschaffung der Erlaubnis des Staatsanwaltes verhinderten, dass Rechtsanwälte während einer besonders kritischen Zeit nach ihren Festnahmen mit ihren Mandanten Kontakt aufnahmen, was es für sie schwieriger machte, ihre Verteidigung zu organisieren. Eine Gesetzesreform, welche das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis seitens der Staatsanwaltschaft für Rechtsanwälte abschafft, um ihre Mandanten im Gefängnis zu besuchen, wurde zumindest in den Fällen ehemaliger Yukos-Verantwortlicher nicht in die Praxis umgesetzt;
iv. Verweigerung des Zutritts zum Gerichtssaal für die Anwälte der Verteidigung von Herrn Lebedev während der Verhandlung, bei der über seine Untersuchungshaft entschieden wurde;
v. Suche nach und Beschlagnahme von Dokumenten in den Kanzleien der Anwälte der Verteidigung, Vorladungen von Rechtsanwälten zur Befragung über die Fälle ihrer Mandanten und behauptetes Abhören von Anwälten der Verteidigung: Es darf der Staatsanwaltschaft nicht gestattet werden, den besonderen Schutz der Beziehung des Anwalts zu seinem Mandanten durch ein einfaches Spiel mit Aktenzeichen auszuhebeln, dies insbesondere dann nicht, wenn die Fälle so eng miteinander verbunden sind wie die Strafsachen gegen Khodorkowsky, Lebedev und Pichugin und die Steuersachen gegen Yukos und ihre Tochtergesellschaften;
vi. ungerechtfertigte Einschränkungen der Öffentlichkeit bestimmter Gerichtsverfahren: Die Öffentlichkeit hatte zu bestimmten Verhandlungen, welche als öffentlich angekündigt wurden, extrem eingeschränkten Zugang, während andere Verhandlungen von vornherein unter Ausschluss der Öffentlichkeit angesetzt wurden bzw. werden. Insbesondere wurden sämtliche Verfahren gegen Herrn Pichugin unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, obwohl nur ein kleiner Teil der Prozessakten als geheim eingestuft wurde. Seine Anwälte erhielten strikte Instruktionen, die Verfahren nicht in der Öffentlichkeit zu erörtern, selbst die Begründung des Endurteils kann geheimgehalten werden;
vii. Ablehnung der Kaution (insbesondere in Bezug auf Herrn Khodorkowsky): Herr Khodorkowsky wurde mehrere Monate nach Herrn Lebedevs Festnahme mit sehr ähnlichen Gründen in Untersuchungshaft genommen, wobei letztere Festnahme in Medienberichten als eine "Warnung" an Herrn Khodorkowsky interpretiert wurde. Herrn Khodorkowsky's Verhalten zeigte, dass es keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gab. Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden Herr Khodorkowsky und Herr Lebedev in Haft gehalten, was im Lichte der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen von Kalashnikov gegen Russland und Letellier gegen Frankreich zusätzliche Fragen aufwirft. Des weiteren werden nach einer kürzlich eingeführten Gesetzesreform Personen, die wegen nicht gewalttätiger Vergehen der "Wirtschaftskriminalität" angeklagt werden, wie die angeblich von Herrn Khodorkowsky begangenen, allgemein nicht in Untersuchungshaft genommen;
viii. weitere unfaire Aspekte der Prozesse gegen Herrn Khodorkowsky, Herrn Lebedev und Herrn Pichugin: Das Gericht erlaubt es dem Staatsanwalt systematisch, die Protokolle der vorprozessualen Zeugenbefragungen zu verlesen und im Gerichtssaal Druck auf die Zeugen dahingehend auszuüben, diese Protokolle einfach zu bestätigen. Dies unterminiert die Wirksamkeit des Rechtes der Verteidigung, Zeugen der Anklage zu befragen, bei deren vorprozessualen Einvernahmen sie im Allgemeinen nicht anwesend sein dürfen. Den Anwälten der Verteidigung wird es auch nicht gestattet, in der Untersuchungshaftanstalt und im Gerichtssaal mit den Angeklagten schriftliche Notizen auszutauschen, sie können lediglich Notizen austauschen, nachdem das Gericht sie zuerst gelesen hat.
9. Die Versammlung merkt an, dass die Umstände bei der Festnahme und Strafverfolgung von führenden Yukos-Verantwortlichen begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass man es hier mit einem eindeutigen Fall der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit zu tun hat und dass diese Führungskräfte – in Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor dem Gesetz – willkürlich von den Behörden herausgegriffen wurden.
10. Insbesondere wurden die angeblich missbräuchlichen, von Yukos zur Steuerminimierung verwendeten Praktiken auch von anderen Öl- und Schürfgesellschaften angewandt, die in der Russischen Föderation tätig sind und die nicht Gegenstand einer ähnlichen Steuernachforderung oder deren Zwangsvollstreckung waren und deren führende Verantwortliche nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Während das Gesetz in 2004 geändert und das angebliche "Schlupfloch" entsprechend geschlossen wurde, gehen die zur Last gelegten Handlungen auf das Jahr 2000 zurück, und die rückwirkende Strafverfolgung begann 2003.
11. Einschüchterungsmaßnahmen seitens verschiedener Polizeidienststellen gegen Yukos und ihre Geschäftspartner und sonstige mit Herrn Khodorkowsky und seinen Gesellschaftern verbundene Institutionen und die sorgfältige Vorbereitung dieser Strafverfolgung hinsichtlich der Public Relations vermitteln zusammengenommen ein Bild eines abgestimmten Angriffs des Staates.
12. Die Anklagen im Anschluss an eine rückwirkende Veränderung des Steuerrechtes von Personen, welche die Möglichkeiten nutzten, die das Gesetz in seiner zum Zeitpunkt der ihnen zur Last gelegten Handlungen geltenden Fassung bot, wirft hinsichtlich des in Artikel 7 EMRK niedergelegten Grundsatzes, dass es ein strafbares Verhalten nur aufgrund eines gültigen Strafgesetzes zur Tatzeit geben kann (nullum crimen, nulla poena sine lege), und auch hinsichtlich des in Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK niedergelegten Rechtes auf Schutz des Eigentums ernste Fragen auf.
13. Die Umstände des Auktionsverkaufs von Yuganskneftegaz an die „Baikal Finanzgruppe“ sowie die schnelle Übernahme der letzteren durch die staatseigene Rosneft werfen zusätzliche Fragen im Hinblick auf den Schutz des Eigentums auf (Erstes Zusatzprotokoll, Artikel 1 der EMRK). Dies betrifft sowohl die Umstände der Auktion an sich, die zu einem Preis weit unter dem Marktwert führte, als auch die Art und Weise, wie Yukos gezwungen wurde, seinen wichtigsten Vermögenswert zu verkaufen durch eine aus den Fingern gesogene steuerliche Neuveranlagung, die zu einer Gesamtsteuerlast führte, die die von Yukos Konkurrenten bei weitem übertraf und für 2002 sogar Yukos Gesamteinkünfte dieses Jahres überschritt.
14. Angesichts des Vorstehenden (Absätze 8 – 12) ist die Versammlung der Auffassung, dass die Umstände bei der Festnahme und Strafverfolgung von führenden Yukos-Verantwortlichen vermuten lassen, dass das Interesse des staatlichen Eingreifens in diese Fälle über die bloße Strafrechtspflege hinausgeht und Sachverhalte wie die Schwächung eines eine deutliche Sprache führenden politischen Gegners, die Einschüchterung anderer wohlhabender Personen und die Zurückgewinnung der Kontrolle über strategisch wichtiges wirtschaftliches Vermögen mit umfasst.
15. Die Versammlung anerkennt das Recht und sogar die Pflicht der Polizeibehörden, die Täter von Straftaten vor Gericht zu bringen. Sie anerkennt auch das legitime Recht der gewählten politischen Führung, ihre politischen Ziele auch im wirtschaftlichen Bereich zu verfolgen. Sie hat jedoch starke Einwände gegen die Nutzung von Gerichtsverfahren für solche Zwecke. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil vom 19. Mai 2004 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Gusinskiy verwiesen, bei dem das Gericht entschied, dass die Untersuchungshaft des N-TV-Gründers Gusinskiy Artikel 5 der EMRK verletzte, weil es festgestellt hatte, dass die Strafverfolgung des Antragstellers darauf abzielte, ihn dahingehend einzuschüchtern, dass er seinen Anteil an NT-V an Gazprom verkaufte.
16. Daraus folgt, dass die Versammlung in allgemeiner Hinsicht
i. die russischen Behörden auffordert, Reformen des Rechts- und Gerichtssystems und von Polizeidienststellen mit dem Ziel der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschrechte energisch zu betreiben und umzusetzen und die Zusammenarbeit mit dem Europarat im Rahmen laufender Programme fortzusetzen;
ii. die Gerichte ermutigt, ihre Unabhängigkeit gegenüber den Exekutiv-Behörden bei der Einschätzung der Schuld oder Unschuld sämtlicher angeklagten Personen zu behaupten, indem sie das Recht in einer mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konformen Weise anwenden;
iii. die für die Untersuchungshaftanstalten verantwortlichen Behörden auffordert, sicherzustellen, dass der Zugang von Rechtsanwälten zu ihren in Haft befindlichen Mandanten nicht länger von beliebigen, nicht vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere von vorheriger Erlaubnis oder Empfehlung seitens des öffentlichen Anklägers abhängig gemacht wird und die Voraussetzungen für die wirksame Wahrnehmung der Rechte der Verteidigung der in ihrer Verwahrung befindlichen Personen einschließlich der Beachtung der besonderen Schutz genießenden Beziehung des Anwalts zu seinem Mandanten zu schaffen;
iv. die zuständigen Behörden nachdrücklich auffordert sicherzustellen, dass sämtliche Untersuchungshaftanstalten, einschließlich des Lefortovo-Isolationszentrums in Moskau, entsprechend früherer von der Russischen Föderation übernommenen Verpflichtungen der Kontrolle durch das Justizministerium unterstehen.
17. Die Versammlung, soweit es konkreter um die Fälle der ehemaligen führenden Yukos-Verantwortlichen geht,
i. ersucht die Exekutiv-Behörden der Russischen Föderation, die vollständige Unabhängigkeit der Gerichtsverfahren gegen führende Yukos-Verantwortliche von jedem Versuch, sie zu beeinflussen, zu garantieren und Maßnahmen zu ergreifen, um jeden solchen Versuch zu unterbinden;
ii. ersucht die Staatsanwälte, ihre Tätigkeit bei diesen Verfahren in einer professionellen, unparteiischen und objektiven Weise unter Einhaltung von Buchstaben und Geist der verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen für die Angeklagten, wie sie in der Russischen Strafprozessordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind, sowie der in der Empfehlung (2000)19 des Ministerkomitees hinsichtlich der Rolle der Staatsanwälte im Strafgerichtssystem dargestellten Grundsätze auszuüben;
iii. fordert die Gerichte auf, tatsächlichen Zutritt der Öffentlichkeit zu den Verhandlungen während der Verfahren gegen die führenden Yukos-Verantwortlichen sicherzustellen;
iv. fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, insbesondere sicherzustellen, dass lediglich die Teile des Prozesses gegen Herrn Pichugin der öffentlichen Überprüfung entzogen werden, welche direkt mit Informationen verbunden sind, bei denen es einen legitimen Bedarf an Geheimhaltung gibt, wobei die Bedeutung zu berücksichtigten ist, die dem Grundsatz offener Gerichtsverhandlungen durch die Europäische Menschenrechtskonvention eingeräumt wird;
v. fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, unverzüglich eine unabhängige medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes von Herrn Lebedev zuzulassen.
1 Versammlungsdebatte am 25. Januar 2005 (3. Sitzung) (siehe Dok. 10368, Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte, Berichterstatterin: Frau Leutheusser-Schnarrenberger). Von der Versammlung verabschiedeter Text am 25. Januar 2005 (3. Sitzung).
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