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Neuordnung der Sicherungsverwahrung

9. Juni 2010

Zu den heute den Rechtspolitikern der Koalition vorgestellten Eckpunkten der Reform der Sicherungsverwahrung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Ich habe heute Eckpunkte einer Neuordnung der Sicherungsverwahrung den Rechtspolitikern der Koalition vorgestellt. Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung ist unabhängig von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig und in der Koalition verabredet.

Kern der Neuordnung ist die Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle wie Sexual- und Gewalttäter. Sicherheit entsteht dann, wenn man sich auf die wirklich gefährlichen Täter konzentriert. Die unter Rot-Grün eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig nur in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat sich als wenig praxistauglich erwiesen, unabhängig von immer wieder zutage getretenen Schutzlücken.

Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf einem Wechsel hin zu einer möglichst frühzeitigen und verlässlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Täters. Künftig sollen die Gerichte bei der Verurteilung Sicherungsverwahrung anordnen oder sich in unklaren Fällen die endgültige Gefährlichkeitsprognose vorbehalten.

Seit 1998 ist die Sicherungsverwahrung durch zahlreiche Änderungen erweitert und verschärft worden - häufig in Form von Einzelreparaturen als hektische Reaktion auf spektakuläre Fälle. Ein Ergebnis der Gesetzgebung sind unsystematische Regelungen, die zu einer kaum zu übersehenden Rechtsprechung geführt haben. Gleichzeitig ist die Zahl der Sicherungsverwahrten erheblich gestiegen - allein zwischen 2001 und 2009 von 257 auf 500.

Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt. Sie bedeutet Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit trotz vollständiger Verbüßung der Haftstrafe.

Die Debatte, wie das berechtigte Interesse des Schutzes vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung in Einklang gebracht werden kann, sollte unaufgeregt und sachlich geführt werden. Wer einfache Antworten verspricht, kann diesem Anliegen nicht gerecht werden.

Eckpunkte der Reform:

In Umsetzung des Koalitionsvertrags beruht die Neukonzeption der Sicherungsverwahrung auf drei Säulen:

  •     Konsolidierung der primären SV (§ 66 StGB); 

  •     Ausbau der vorbehaltenen SV (§ 66a StGB); 

  •     Beschränkung der nachträglichen SV (§ 66b StGB).

 

Die Änderungen sollen nur für "Neufälle" gelten, also nur dann, wenn die Tat, die Anlass für eine Sicherungsverwahrung gibt, nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen wird. Für "Altfälle" wird dagegen die geltende Rechtslage beibehalten. Probleme mit dem Rückwirkungsverbot, das Gegenstand des Urteils des EGMR vom 17. Dezember 2009 war, werden damit vermieden. Die Sicherungsverwahrung soll auf eine Grundlage gestellt werden, die rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene genügt.

Im Einzelnen:

1. Änderungen bei der primären SV (§ 66 StGB)

a) Beschränkung des Anwendungsbereichs

Als Grundlage für die Anordnung der primären SV soll zukünftig nicht mehr jede vorsätzliche Straftat ausreichen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird der Anwendungsbereich auf Gewalt- und Sexualstraftäter konzentriert. Bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung soll die Anordnung der Sicherungsverwahrung künftig nicht mehr möglich sein.

b) Klarstellung des für die Gefährlichkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkts

Bislang ist im Gesetz der maßgebliche Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose nicht ausdrücklich benannt. In der Vergangenheit haben daher die Gerichte teilweise auf das Ende des Strafvollzugs abgestellt und eine Gefährlichkeit abgelehnt, weil der Täter in der Haft möglicherweise eine erfolgreiche Therapie durchführen wird. Künftig soll im Gesetz klargestellt werden, dass es für eine Gefährlichkeitsprognose allein auf den Zeitpunkt der Verurteilung des Täters ankommt. Damit wird sichergestellt, dass bei den Tätern, die wirklich gefährlich sind, Sicherungsverwahrung auch tatsächlich angeordnet wird.

2. Ausbau der vorbehaltenen SV (§ 66a StGB)

a) Verzicht auf die (sichere) Feststellung eines Hanges im Rahmen der vorbehaltenen SV

Wenn die Gefährlichkeit des Täters im Zeitpunkt des Urteils nicht sicher festzustellen ist, kann sich das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Bislang verlangt die Rechtsprechung, dass dem Täter zusätzlich schon im Urteil einen sicheren Hang zu erheblichen Straftaten nachweist. Dadurch wurde in der Praxis das Instrument der vorbehalten Sicherungsverwahrung stark eingeschränkt. Im Gesetz wird nun klargestellt, dass lediglich die Wahrscheinlichkeit eines Hanges für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ausreicht. Die Anwendung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird dadurch wesentlich erleichtert.

b) Einführung der vorbehaltenen SV auch für "Ersttäter"

Bislang kann bei so genannten Ersttätern die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden. Das geltende Recht erfasst solche Täter nur über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, wenn sich im Strafvollzug neue Tatsachen (so genannte "Nova") für die Gefährlichkeit ergeben haben. Haben sich keine neue Tatsachen gezeigt, musste der Täter trotz Gefährlichkeit nach Verbüßung der Haftstrafe entlassen werden. Diese unbefriedigende Rechtslage wird durch die Neuregelung beseitigt. Hat sich das Gericht die Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehalten, braucht es für die endgültige Anordnung auch bei Ersttätern keine "Nova".

c) Verlängerung des Zeitraums zwischen Anlassverurteilung und letzter Möglichkeit zur Anordnung der SV

Derzeit muss das Gericht schon relativ früh während des Strafvollzugs entscheiden, ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung am Ende der Haftzeit endgültig angeordnet werden soll. Diese zeitliche Vorgabe bereitet der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und hat wiederholt dazu geführt, dass die gebotene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Der Zeitraum zwischen Urteil und letzter Möglichkeit zur Entscheidung über die Ausübung des Vorbehalts soll nun verlängert werden. Künftig soll die endgültige Sicherungsverwahrung bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe angeordnet werden können.

3. Änderungen bei der nachträglichen SV (§ 66b StGB)

Für Taten, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen werden ("Neufälle"), soll in Zukunft keine nachträgliche Sicherungsverwahrung mehr angeordnet werden können.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ihr sind aus verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen gesetzt. Das Gericht muss Tatsachen feststellen, die auf die Gefährlichkeit des Täters hinweisen und erst während des Strafvollzugs erkennbar geworden sind. Diese so genannten "Nova"  liegen in der Praxis häufig nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat seit Einführung dieser Regelungen im Sommer 2004 bis heute lediglich in gut einem Dutzend Verfahren eine entsprechende Anordnung bestätigt. Dagegen wurde bis Mitte 2008 in knapp 100 Fällen die Anordnung abgelehnt.

Grundsätzliche Bedenken bestehen auch mit Blick auf die Vollzugspraxis. Alle Häftlinge, für die das Instrument theoretisch in Betracht kommt (nach Schätzungen derzeit rund 7.000 bis 10.000 Gefangene), stehen in den Vollzugseinrichtungen unter besonderer Beobachtung, weil festgestellt werden muss, ob neue Tatsachen für ihre Gefährlichkeit auftreten. Sie haben deshalb häufig wenig Aussicht auf substanzielle Entlassungsvorbereitungen wie etwa Vollzugslockerungen. Die Resozialisierung und Wiedereingliederung dieser Gefangenen und der Schutz der Allgemeinheit vor rückfälligen Tätern wird dadurch in besonderer Weise gefährdet.

Die vorgeschlagenen Änderungen bei der primären und der Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eröffnen den notwendigen Spielraum, um im Gegenzug die nachträgliche SV zu beschränken. Der notwendige Schutz der Allgemeinheit wird dabei nicht geschmälert. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen ist in den allermeisten Fällen schon im Zeitpunkt des Urteils die Gefährlichkeit des Täters zumindest wahrscheinlich, so dass die Gerichte künftig auf das erweiterte Instrument der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zurückgreifen können.

Für die Altfälle (Anlasstat vor dem Inkrafttreten der Neuregelung) sollen die Möglichkeiten zur Anordnung der nachträglichen SV unverändert bestehen bleiben.
 

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