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Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

20. März 2009 1:00

Der unerbetene Werbeanruf auf dem Festnetz- oder Mobiltelefon hat längst die Schwelle dessen überschritten, was man als bloßes Ärgernis bezeichnen kann.

Unerlaubte Werbeanrufe sind zu einer wirklichen Belästigung der Bürgerinnen und Bürger geworden mit nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Konsequenzen.

Vor diesem Hintergrund hat die FDP-Bundestagsfraktion bereits vor über einem Jahr den Handlungsbedarf aufgezeigt und den Antrag „Verbraucherschutz beim Telefonmarketing verbessern – Call-Center erhalten“  verabschiedet. Am 18. März 2009 wurde nun der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Oktober 2008 im Rechtsausschuss beschlossen und anschließend vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung orientiert sich sehr nah an dem Antrag der FDP-Bundestagsfraktion.

Bisher stellte sich die rechtliche Situation wie folgt dar: Aus dem Wettbewerbsrecht ergibt sich eindeutig, dass ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung unzumutbar ist und als unlautere Wettbewerbshandlung verboten ist. Wer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, muss mit Unterlassungsansprüchen u. a. durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände rechnen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Ein Gewinnabschöpfungsanspruch kommt bei einem vorsätzlichen Handeln in Betracht. Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass die Bundesnetzagentur Anordnungen und andere Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der von ihr vorgegebenen Bedingungen sicherzustellen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht Maßnahmen im Bereich des Vertragsabschlusses vor. So kann ein Vertrag in Folge eines unerlaubten Werbeanrufes im Falle eines Irrtums i. S. d. BGB, einer Täuschung oder Drohung angefochten werden. Bei Fernabsatzverträgen greift außerdem grundsätzlich das bereits bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass die bestehenden Regelungen in nicht unerheblichem Umfang Lücken aufwiesen:

­- Viele Beschwerden betreffen Produkte, für die die bisher im Gesetz vorgesehnen Widerrufs- und Rückgaberechte nicht gelten. Am häufigsten sind Beschwerden über aufdringliche Werbeanrufe im Auftrag von Telekommunikationsunternehmen sowie Gewinn- und Lotteriefirmen, Zeitungen- und Zeitschriftenvertretern und Finanzdienstleistern.
­- Kein Widerrufsrecht gilt außerdem nach bisheriger Rechtslage, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Diese Regelung wurde häufig ausgenutzt, um Verbrauchern bestimmte Verträge unterzuschieben.
­- Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu bedurfte nach bisherigem Recht im Fall des Anbieterwechsels keiner besonderen Form. Gerade Anbieter von Telefondienstleistungen nutzten diese Regelung aus, um den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers zu kündigen.
­- Nach bisherigem Recht war es Unternehmen im Fall von Werbeanrufen erlaubt, die Rufnummer zu unterdrücken, was die Rückverfolgung deutlich erschwert.

Ausgangspunkt gesetzlicher Abhilfemaßnahmen sowohl des Antrages der FDP-Bundestagsfraktion als auch des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist daher, unter Berücksichtigung auch der Interessen der Wirtschaft und der damit verbundenen Arbeitsplätze:

­- Die Stärkung der gesetzlichen Widerrufsrechte (z. B. Abschaffung der Ausnahmen bei Gewinn- und Lotteriefirmen, Zeitungen- und Zeitschriftenvertretern).
­- Die Einführung eines Textformerfordernisses bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wechsel des Telefonanbieters).
­- Das Verbot einer Rufnummernunterdrückung.

Die Einführung von neuen Bußgeldvorschriften, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, war für die FDP-Bundestagsfraktion nicht entscheidend. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestätigungslösung, nach der Verträge erst durch eine schriftliche Bestätigung wirksam werden sollten, war hingegen abzulehnen. Eine solche Bestätigungslösung entspricht nicht dem liberalen Leitbild des mündigen Verbrauchers. Die Einführung einer Nichtigkeitssanktion oder schwebenden Unwirksamkeit von Verträgen als Folge eines Verstoßes gegen das UWG würde in vielen Fällen zu schwierigen Beweissituationen und einer unübersichtlichen Rechtslage führen. Das Widerrufsrecht entspricht am ehesten dem Wunsch des Verbrauchers, Vertragsabschlüsse per Telefon vornehmen zu können, ohne dabei Risiken aus dem Kauf eines ungeprüften Produkts oder einer Dienstleistung ausgesetzt zu sein.

Über den Gesetzentwurf der Bundesregierung hinaus ist die FDP-Bundestagsfraktion der Meinung, dass die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden müssen zu erkennen, wer sie anruft. Daher haben sich die Liberalen besonders für das Verbot der Rufnummernunterdrückung eingesetzt. Außerdem sollte der Verbraucher bereits vor Gesprächsbeginn entscheiden können, ob er den Werbeanruf entgegennehmen will. Die Verpflichtung zur Rufnummernanzeige ist daher unabdingbar. Damit auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um einen Werbeanruf handelt, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, sich einer einheitlichen Vorwahlnummer zu bedienen. Jeder Werbeanruf würde dann z. B. mit der Nummer „0500“ beginnen. Dies ermöglicht eine schnelle Entscheidung für oder gegen den Anruf.

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