15. März 2007
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 15. März 2007 zur Verwendung von Anti-Nazi-Symbolen stellte endlich klar, womit längst alle rechneten.
Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit im Kampf gegen Rechts. Der friedliche Protest der Bürgerinnen und Bürger gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus mit verfremdeten Nazi-Symbolen ist keine strafbare Handlung und steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Die Entscheidung zeigt, dass die Aufregung um das Urteil des Stuttgarter Landgerichts im Herbst 2006 verfrüht war. Dieses hatte im September 2006 einen Versandhändler zu 3600 Euro Geldstrafe verurteil, weil er in großem Umfang Anstecker, Aufkleber und T-Shirts mit durchgestrichenen Hakenkreuze und anderen Anti-Nazi-Symbolen vertrieben hatte. Der Bundesgerichtshof hat das umstrittene Urteil aufgehoben
Wer sich öffentlich gegen Rechtsextremismus ausspricht, darf dafür nicht an den Pranger gestellt werden. Es wäre absurd, die viel geforderte Zivilcourage im Kampf gegen Rechts einer Strafandrohung auszusetzen so die ehemalige Bundesjustizministerin.
Nach Meinung von Leutheusser-Schnarrenberger lässt das Strafgesetzbuch grundsätzlich genug Raum, um jeden Einzelfall - auch den politischen Protest gegen radikale Umtriebe - angemessen zu verfolgen. Das Strafrecht stelle sicher, dass allein das Bekenntnis zu staatsgefährdenden Zielen bekämpft werden soll. Ein Verhalten, das dem Schutzzweck der Strafvorschrift erkennbar nicht zuwiderläuft, kann und darf hingegen nicht strafbar sein.
Nach oben
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin