27. April 2008
Mit der notwendigen Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl für den betroffenen Bürger, als auch für den professionellen Rechtsanwender besser verständlich und nachvollziehbar. Eine klare gesetzestechnische Struktur, eine übersichtliche Gliederung, eine transparente Regelungstechnik und eine besser verständliche sprachliche Gestaltung bilden dazu wichtige Grundlagen. Die FDP-Bundestagsfraktion hat der Reform deshalb zugestimmt.
Bereits im Vorfeld der Beratungen im Bundestag wurde die „Scheidung light“ wieder aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. besteht die Gefahr, dass der wirtschaftlich schwächere Part übervorteilt wird. Bei einer lediglich notariell beurkundeten Scheidung ohne Beratung besteht die Gefahr, dass der wirtschaftlich schwächere Part übervorteilt wird. Hier konnte sich Bundesjustizministerin Zypries zum Glück gegen die sachlichen und fundierten Argumente von allen Seiten nicht durchsetzen. Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, brauchen eine auf sie persönlich zugeschnittene rechtsanwaltliche Beratung.
Die Zusammenlegung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen in nur noch einer Verfahrensordnung ist positiv. Mit der Einführung des „Großen Familiengerichts“ wird eine langjährige Forderung der Praxis mit diesem Gesetz endlich vollzogen. Insbesondere die Überführung der Vormundschaftssachen, der Pflegschaftssachen für Minderjährige und der Adoptionssachen in das familiengerichtliche Verfahren ist zu begrüßen.
Einige für die FDP-Fraktion wichtige Punkte wurden nach eingehenden Beratungen noch geändert. Zwar werden die sog. Zwangsmittel die der Durchsetzung einer Maßnahme dienen durch strafende Ordnungsmittel ersetzt. Diese Pönalisierung ist in dem sehr sensiblen Bereich des Umgangsrechts kritisch zu betrachten, da sich die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen ein Elternteil wirkt sich mittelbar auch immer gegen das Kind aus. Die Einführung von Ordnungsmitteln ist daher abzulehnen. Die FDP-Bundestagsfraktion konnte aber erreichen, dass Ordnungsmittel im Ermessen des Richters stehen und nicht die Regel sein werden.
Der Instanzenzug wird völlig neu geordnet. Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird abgeschafft und ersetzt durch die Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Die FDP-Bundestagsfraktion konnte zusammen mit den anderen Oppositionsparteien erreichen, dass in den sensiblen Bereichen des Betreuungsrechts, der Unterbringungssachen und der Freiheitsentziehungssachen diese Rechtsbeschwerde ohne wesentliche Beschränkungen zugelassen ist. Damit wird der Rechtsschutz für den Einzelnen deutlich gestärkt.
Angesichts des Problems der häuslichen Gewalt hat sich die FDP-Bundestagsfraktion für eine stärkere Berücksichtigung im Gesetz ausgesprochen. Es konnte erreicht werden, dass Regelungen aufgenommen wurden, so dass Opfer und Täter sich insbesondere bei Anhörungen oder Erörterungen nicht mehr begegnen müssen.
Einige Punkte werden von der FDP-Bundestagsfraktion aber auch weiterhin kritisch gesehen.
Einstweilige Anordnung über die elterliche Sorge für ein Kind, über die Herausgabe des Kindes oder über den Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson sind mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Die Entscheidung über die Gewährung oder den Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil nicht. Diese Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt. Die FDP-Bundestagsfraktion hat deshalb einen Änderungsantrag in den Rechtsausschuss eingebracht, der leider abgelehnt wurde. Ein mit Zwangsmitteln durchgesetzter Umgang dient gerade nicht dem Kindeswohl.
Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder die Gefährdung des Kindes betreffen sind nach dem Gesetz vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Ein generelles Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen ist aber nicht sinnvoll. Verfahrensbeschleunigung ist kein Selbstzweck. Nötig ist insoweit ein Zusammenspiel von Be- und Entschleunigung.
Mit der Reform wird die dann sogenannte „Verfahrensbeistandschaft“ ausgebaut. Diese Verfahrenspfleger, künftig Verfahrensbeistände, übernehmen quasi die Aufgabe des „Anwalts des Kindes“. In dieser Funktion haben sie die wirklichen Interessen des Kindes zu erforschen und zu vertreten. Die Gebühren für Verfahrensbeistände werden auf 350,- bis 550,- Euro pauschaliert. Damit erfolgt eine Anpassung an die Vergütung, die auch ein Rechtsanwalt erhält. Soweit eine solche Angleichung vorgenommen wird, sollte diese aber auch vollständig geschehen, so dass, wie bei den Rechtsanwälten, die Umsatzsteuer in dieser pauschalen Vergütung nicht enthalten sein dürfte.
In einer Gesamtabwägung stellt dieses Gesetz dennoch einen wichtigen und richtigen Schritt dar.
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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin