Bundesregierung will Behörden Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen
2. Februar 2007
Am 1. Februar 2007 fand die erste Lesung zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft statt.
Es geht der Bundesregierung um bisher nicht belegte Fälle von Vaterschaftsanerkennungen, die angeblich nur getätigt werden, um entweder Kind und Mutter oder dem anerkennenden Vater einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland zu ermöglichen. Dies soll durch ein Vaterschaftsanfechtungsrecht staatlicher Behörden verhindert werden.
Die Bundesregierung greift mit diesem Gesetzentwurf in den Kernbereich familiärer und personeller Selbstbestimmung ein. Das vorliegende Gesetz basiert auf Vermutungen, Unterstellungen und Misstrauen gegenüber nichtehelicher Elternschaft in binationalen oder ausländischen Familien. Als Grundlage für die Notwendigkeit dieses Gesetzentwurfs wird vor allem die Zahl 1694 angeführt. Diese stammt aus einer Erhebung bei Ausländerbehörden im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 und umfasst die Anzahl der unverheirateten ausländischen Frauen, die im Zeitpunkt einer Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren und einen Aufenthaltstitel erhielten. Wie die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zugibt, belegen diese Zahlen nur eines: Die Zahl der ausländischen unverheirateten Frauen, die zur Ausreise verpflichtet waren, als ein Mann ihr Kind als das seinige anerkannte. Diese Zahl kann nicht belegen, dass diese Anerkennungen missbräuchlich waren und nur getätigt wurden, um Mutter und Kind den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Über diese Zahl hinaus hat die Bundesregierung bis heute keine weiteren Daten oder Studien vorgelegt, die ansatzweise einen solchen Missbrauch belegen können. Die geplanten Änderungen sehen vor, staatliche Behörden das Recht einzuräumen, bestimmte Vaterschaftsanerkennungen vor Gericht anzufechten, wenn entweder Mutter und Kind oder der Vater nicht deutsche Staatsangehörige sind oder keinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland haben. Der Anfechtung vorgeschaltet sind Misstrauen gegenüber binationalen und ausländischen Familien. Diese werden einem nicht zu akzeptierenden Generalverdacht unterworfen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder des Todes bestanden hat. Dieser Tatbestand ist unklar und stellt nicht nur für die Praxis der Verwaltungsbehörden, sondern vor allem für alle binationalen und ausländischen Familien eine große Unsicherheit dar.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind ein weiterer Aspekt bei diesem Gesetzentwurf, sowohl in Bezug auf das Elternrecht, gem. Artikel 6 Abs. 2 GG als auch hinsichtlich Artikel 6 Abs. 1 GG. Eltern-Kind-Gemeinschaften sind insofern geschützt, als sie ihre Gemeinschaften in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei gestalten können.
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