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Mut zur Freiheit

23. September 2009

 

 

Mut zur Freiheit

von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Erschienen in: Liberal : Vierteljahreshefte der Friedrich-Naumann-Stiftung für Politik und Kultur, 2007, S. 19 - 23

 

Der Liberalismus ist als Bewegung für die Freiheitsrechte der einzelnen Bürger entstanden, als Bewegung zur Abkehr von illegitimen Machtansprüchen  staatlicher Herrscher. Die im Grundgesetz verankerten Freiheitsrechte sind das Ergebnis Jahrhunderte langer Auseinandersetzungen zwischen Herrschenden und Beherrschten. Sie stehen in der Tradition John Lockes, Charles de Montesquieus und der europäischen Aufklärung. Sie sind eine Errungenschaft, die für unsere freiheitliche, rechtstaatliche Verfasstheit konstitutiv ist.

In den letzten Jahren jedoch haben die Bundesregierungen – gleich welcher politischen Couleur – immer stärker grundgesetzliche Barrieren gegen Grundrechtseingriffe systematisch zu schleifen versucht. Ihr Vorgehen richtete sich dabei auf nahezu sämtliche Bereiche der in den Grundrechten verankerten bürgerlichen Freiheiten: Die Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ja nicht einmal vor dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schrecken sie zurück, wie man wieder an den jüngsten Plänen des Verteidigungs- und Innenministers erkennen kann.

Überzeugte Liberale können und dürfen diesen verhängnisvollen Trend nicht hinnehmen. Lassen Sie mich daher mein nachdrückliches Plädoyer gegen diese kontinuierlichen Zerstörungsversuche der grundgesetzlichen Freiheiten beginnen mit einer kurzen Analyse der zentralen Konzepte von Freiheit und Sicherheit.

Freiheit verortet im materiellen Rechtsstaat bedeutet Freiheit vor staatlichen Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Freiheiten also, wie sie in Form der Grundrechte in Deutschland Verfassungsrang besitzen. Freiheitsgrundrechte sind daher zunächst und zuallererst Abwehrrechte des einzelnen gegen freiheitsbeschränkendes staatliches Handeln. Die Verwirklichung dieser Freiheiten hängt in entscheidendem Maße von der Verfasstheit des Staates, genauer von seiner Rechtsstaatlichkeit ab.

Im Rahmen unserer verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes kommt den Grundrechten in den Artikeln 1 bis 19 Grundgesetz eine überragende Bedeutung beim Schutz der bürgerlichen Freiheiten zu. Gesetze gelten nur im Rahmen der Grundrechte, alle ordnungsgemäß im Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Gesetze müssen die Grundrechte beachten. Anders war es in der Weimarer Reichsverfassung, in der die Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze galten. Im Gegensatz zum formellen Rechtsstaat gewährt der Staat die Freiheitsrechte nicht, sie binden staatliches Handeln. Zunehmend wurde und wird betont, dass der Staat nicht allein gezwungen ist, von Eingriffen in die Freiheitsrechte der Bürger abzusehen, sondern andererseits auch verpflichtet ist, den Bürger vor Grundrechtseingriffen anderer Bürger in Schutz zu nehmen.

In unserer Verfassung ist bereits das Spannungsverhältnis zwischen dem Verständnis der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat einerseits und als Anspruchsrechte des Bürgers auf Grundrechtsschutz durch den Staat andererseits angelegt. Je mehr, je öfter, je stärker der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber dem Bürger vor Grundrechtseingriffen anderer Bürger somit nachkommt, desto stärker und intensiver greift er in die Grundrechte der Bürger ein.

In der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik gelang es den verantwortlichen Politikern in Bonn bzw. Berlin und den Verfassungshütern in Karlsruhe, eine ausgewogene, wenn auch oftmals fragile Balance zwischen den beiden politischen Zielgrößen der Freiheit und der Sicherheit zu finden – viele namhafte Liberale wie Walter Scheel, Hans-Dietrich Genscher, Burkhard Hirsch und Gerhart Baum haben dabei stets nachdrücklich Partei für die Stärkung der Freiheitsrechte ergriffen. Bereits in den 1990er Jahren drohte diese Balance angesichts einer drastischen Zunahme der Begehrlichkeiten von Sicherheitspolitikern quer durch alle politischen Lager aus dem Gleichgewicht zu geraten. Die Debatte über den so genannten Großen Lauschangriff markierte den Höhepunkt dieser Entwicklung im vergangenen Jahrzehnt.  

Wie bei so vielen anderen Entwicklungen markierte der 11. September 2001 auch für das Verhältnis zwischen Innen- und Rechtspolitik, zwischen Sicherheits- und Grundrechtspolitik also, einen deutlichen Einschnitt. Unter dem Eindruck der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus nutzten Sicherheitspolitiker die Ängste und Sorgen der Menschen, um im Rahmen von immer neuen „Sicherheitspaketen“ kontinuierlich die Grundrechte zu beschneiden. Was Rot-Grün unter Innenminister Otto Schily begann, setzte die Große Koalition unter Wolfgang Schäuble verschärft und in letzter Zeit geradezu exzessiv fort.

Dabei legt gerade der Bundesinnenminister ein in hohem Maße bedenkliches Verfassungsverständnis an den Tag. Anstatt die ihm nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§ 26) zukommende ehrenvolle Aufgabe wahrzunehmen, alle Gesetzesentwürfe vor deren Einbringung am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, verfolgt er konsequent den Versuch, Freiheit radikal zu Gunsten der Sicherheit, zu Lasten der Freiheit, zu verschieben. Diese Bemühungen sind symptomatisch für die Entwicklung, dass weite Teile der deutschen Politik die Verfassung nur mehr als ein Gefängnis begreifen, aus dem es auszubrechen gelte.

Nur noch das Bundesverfassungsgericht setzt dieser Entwicklung, die für die Freiheitsrechte verheerende Folgen hat, Grenzen – Grenzen allerdings, die die Politik wiederum seit Jahren zunehmend missachtet. Liberalen gebührt das Verdienst, diese Tendenzen frühzeitig erkannt und benannt zu haben und die entscheidenden Einhalt gebietenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts erstritten und unterstützt zu haben.

Ich möchte hier nur kurz auf einige der wichtigsten Beispiele der in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik beispiellosen Serie von Blamagen der Politik der inneren Sicherheit der letzten Jahre verweisen:

Im März 2004 urteilte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung, dass es einen „Kernbereich der privaten Lebensgestaltung“ gebe, in den der Staat wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 GG grundsätzlich nicht, also selbst dann nicht eingreifen darf, wenn er mit dem Eingriff höchstrangige Rechtsgüter zu schützen beabsichtigt. Der Staat darf also Gespräche, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugerechnet werden müssen, in keinem Falle belauschen. Dieser Kern ist abwägungsfest.

Im April 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht am exemplarischen Fall Nordrhein-Westfalens die in der Folge der Terroranschläge des 11. September 2001 von einigen Landesregierungen an Universitäten durchgeführten verdachtslosen Rasterfahndungen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, solange keine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist.

Im Juli 2006 befanden die Richter in Karlsruhe, dass das vom Verteidigungsministerium vorgelegte Luftsicherheitsgesetz, das den Abschuss von durch Terroristen gekaperte Zivilflugzeuge erlaubt hätte, u.a. mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar und somit in diesen Teilen nichtig sei.

Im Juli 2005 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung von 2003 mit Artikel 10 Grundgesetz für teilweise unvereinbar und nichtig, weil es die präventive Telefonüberwachung ohne konkretes Verdachtsmoment erlaubte. Zudem war die polizeiliche Ermächtigung zu unbestimmt, und es fehlten Vorkehrungen, dass Gespräche im Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht abgehört beziehungsweise unmittelbar gelöscht werden.

Das Handeln der Sicherheitspolitiker aus nahezu sämtlichen politischen Lagern weist derzeit zwei durchgehende rechtspolitische Linien auf, die beide in höchstem Maße bedenklich sind, weil sie an den Grundfesten unserer liberalen Verfasstheit zu rütteln versuchen.

Die erste Stoßrichtung kommt beispielhaft in der vom Bundesinnenminister im Sommer 2007 ausgesprochenen Warnung an das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck, „der Grundrechtsschutz müsse in der Alltagswirklichkeit praktikabel“ bleiben. Diese anmaßende Haltung steht summarisch für eine Vielzahl von Gesetzesvorschlägen und sicherheitspolitischen Vorstößen der rot-günen sowie der großkoalitionären Bundesregierungen der vergangenen Jahre, die allesamt darauf hinauslaufen, unter dem Deckmantel der „Sicherheit“ bürgerliche Grundfreiheiten zu beschneiden.

Trotz der klaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie ich sie bereits auszugsweise dargestellt habe, muss derzeit leider sogar noch eine Verschlimmerung der Lage befürchtet werden. Die Bundesregierung plant mit der heimlichen Ausspionierung privater Computer durch so genannte „Bundestrojaner“ sowie der deutlichen Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung von Bestands- und Verkehrsdaten im Mobilfunk, der Festnetztelefonie, dem E-Mail- und Internetverkehr auf mindestens ein halbes Jahr bereits die nächsten Schritte zur Beschneidung des bürgerlichen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Parallel dazu soll das Bundeskriminalamt zu einer Art deutschem FBI umorganisiert und mit drastisch ausgeweiteten Kompetenzen ausgestattet werden. Teile der deutschen Politik scheinen sich also offenbar für immun gegenüber der Kritik aus Karlsruhe zu halten und glauben, weiterhin an ihrem eingeschlagenen Kurs festhalten zu können – zum Schaden der freiheitlichen Rechtskultur in Deutschland.

Die zweite Stoßrichtung ist noch bedenklicher, weil sie darauf abzielt, das Grundgesetz umzudeuten und ein „Grundrecht auf Sicherheit“ zu postulieren, dem die anderen Grundrechte unterzuordnen seien. Im Falle eines durch die Verfassung verbürgten Grundrechts auf Sicherheit würde wegen des in der deutschen Verfassungsrechtsprechung entwickelten Doppelcharakters der Grundrechte – als gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte einerseits und als an den Staat gerichtete Anspruchsrechte auf Grundrechtsschutz andererseits – der Staat nicht mehr nur politisch gehalten, sondern qua Verfassung gar verpflichtet, seine Bürger vor Grundrechtseingriffen durch andere Bürger in Schutz zu nehmen.

Folgte man dieser verhängnisvollen Logik, könnte sich der Staat mit Blick auf die innere Sicherheit all jene Befugnisse zum Eingriff in die Grundrechte seiner Bürger aneignen, die mit der verfassungsrechtlichen Verankerung dieser Freiheitsgrundrechte gerade verhindert und abgewehrt werden sollen. Die im Grundgesetz verankerten individuellen Freiheitsrechte würden somit immer einem „überlegenen Grundrecht auf Sicherheit“ untergeordnet werden, denn dieses wäre dann ja – so die Argumentation mancher Sicherheitspolitiker – identisch mit dem Recht auf Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG).

Nach dieser Lesart, für die exemplarisch Otto Schily und Wolfgang Schäuble, aber auch führende Vertreter des BKA und der deutschen Geheimdienste stehen, dienen also auch die überbordende Telefonüberwachung samt Vorratsdatenspeicherung, das Belauschen privater Wohnungen durch die Sicherheitsbehörden, die Ausweitung der Videoüberwachung, die verdachtsunabhängige Schleier- und Rasterfahndung, die zunehmende Verwischung der Grenzen zwischen Geheimdiensten und Polizei sowie Eingriffe in die Pressefreiheit und viele weitere verfassungsrechtlich bedenkliche Maßnahmen der Sicherheitspolitik alle letztlich dem Schutz der Menschenwürde.

Als meinem Selbstverständnis nach zutiefst freiheitsorientierte liberale Politikerin muss ich der Auffassung der Sicherheitspolitiker nachdrücklich widersprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt geurteilt, dass die Grundrechte primär und vor allem Abwehrrechte seien und hat daher mit der grundlegenden Entscheidung zum Großen Lauschangriff vom 4. März 2004 einen abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung als Bestandteil von Art. 1 GG festgestellt. Auch die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) neben dem Grundrecht auf Freiheit verankerte Sicherheit bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg und der einschlägigen Kommentarliteratur nicht etwa Sicherheit durch, sondern Sicherheit vor dem Staat. Das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit der EMRK ist also insgesamt als Abwehrrecht und Willkürverbot staatlichen Handelns in der Tradition des liberalen Verfassungsstaats konzipiert.

Wohin dieses Verfassungsverständnis in letzter Konsequenz führt, hat Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble deutlich gemacht, als er vor wenigen Wochen öffentlich gar eine gezielte Tötung von Verdächtigen durch den Staat ins Gespräch brachte, sowie die Internierung von so genannten „Gefährdern“, deren Behandlung wie Kombattanten und die Unschuldsvermutung in Frage stellte. Derartige Pläne laufen auf die Preisgabe selbst der fundamentalsten rechtstaatlichen Grundsätze hinaus, der Trennung zwischen Polizei- und Kriegsrecht.

In Wirklichkeit jedoch bedarf es keiner immer schärferen Gesetze, sondern vielmehr der konsequenten Umsetzung der bestehenden Regelungen. Die kürzliche Festnahme mehrerer Terrorverdächtiger im Sauerland hat gezeigt, dass auch mit den gegenwärtigen Überwachungsmethoden eine effektive Bekämpfung der terroristischen Gefahr möglich ist. Kompetenzen zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden sollten klarer gefasst und endlich langjährige, gravierende personelle und technische Engpässe im Polizeibereich beseitigt werden. Dies wäre ein wirkungsvollerer Beitrag zur inneren Sicherheit als immer neue Forderungen nach exzessiver Ausweitung der Überwachungsmöglichkeiten oder gar einem „Grundrecht auf Sicherheit“.

Ein derartiges verfassungsrechtliches „Grundrecht auf Sicherheit“ wäre auch aus einem weiteren Grunde schädlich für unsere freiheitliche Demokratie. Es würde die Tendenz unserer Gesellschaft verstärken, immer mehr und intensiver nach dem Staat zu rufen. Es bestünde die Gefahr, dass sich viele Bürger nicht länger selbst als Verantwortliche für die Wehrhaftigkeit unserer Demokratie sehen, sondern auf diesem Gebiet verstärkt den Staat in der ausschließlichen Verantwortung wähnen könnten. Doch ist unsere rechtsstaatliche Verfasstheit darauf angewiesen, dass jeder Einzelne seine Verantwortung für die Demokratie wahrnimmt. Nur so – durch bürgerlich-zivilgesellschaftliches Engagement aller Demokraten – kann gefährlichen Irrwegen und Bedrohungen auch aus der Gesellschaft wirksam und nachhaltig begegnet werden.

Diese Umdeutungsversuche der Verfassung zur Legitimation einer immer stärkeren Überwachung durch den Staat haben in den letzten Jahren sowohl an Intensität als auch Häufigkeit deutlich zugenommen. Umso bedenklicher ist diese Entwicklung, weil sie sich in eine zunehmende Verbotskultur in Deutschland einfügt. Die bürgerlichen Freiheiten werden nicht nur durch exzessive staatliche Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung des Individuums beschnitten, sondern der Staat maßt sich auch in weiteren Bereichen der privaten Lebensführung an, die richtigen Rezepte für „gutes“ Leben zu kennen – und diese privaten Bereiche auch gleich durch Gesetze zu regulieren. Zunehmender symbolischer Aktionismus im Strafrecht jedoch – wie etwa beim von Teilen der Union geforderten pauschalen Verbot von elektronischen „Killerspielen“ oder der periodisch aufflackernden Forderung nach einem neuen NPD-Verbotsantrag – beseitigt nicht die Ursachen der Probleme und spiegelt eine Sicherheit vor, die es nicht geben kann.

Liberale sind verpflichtet, sich beständig für ein Klima einsetzen, das die politische Bedeutung von Grundrechten und Grundfreiheiten ernst nimmt. Wir brauchen eine grundrechtsbewusste Innenpolitik, keinen Präventionsstaat, in dem jeder zunächst einmal verdächtig ist und der daher über alles und jeden bereits vorsorglich persönliche Daten sammelt. Die Freiheit ist ein kostbares Gut, für das zu streiten es sich nicht nur lohnt, sondern für das gerade in dieser Zeit wieder verstärkt gestritten werden muss, damit die fragile Balance zwischen Freiheit und Sicherheit nicht nachhaltig zu Lasten der Freiheit verschoben wird. Der Schaden für unsere demokratische Verfasstheit wäre irreparabel.

Daher fordere ich mich selbst und Sie nachdrücklich auf, sich weiterhin engagiert und geduldig für die Verteidigung der bürgerlichen Grundrechte einzusetzen: Behalten Sie den Mut zur Freiheit.

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