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Bedrohte Freiheit – liberale Herausforderungen

23. September 2009

 

Bedrohte Freiheit – liberale Herausforderungen

von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Erschienen in: Der Freiheit verpflichtet, 2. Beiträge zum 80. Geburtstag von Otto Graf Lambsdorff, 2007

Otto Graf Lambsdorff Stil, anhand seines liberalen Kompasses unbequeme Positionen gegen alle politischen Widrigkeiten zu behaupten, beschrieb Friedrich Karl Fromme mit den Worten, er sei ein Liberaler, der „nur in Grenzen bereit ist, sich angenehm zu machen". Ob es die Abstimmung im Deutschen Bundestag zum großen Lauschangriff am 16.1.1998 war, in der er zusammen mit einer kleinen Minderheit der FDP-Bundestagsfraktion gegen den großen Lauschangriff stimmte oder sein Engagement für die NS-Zwangsarbeiterentschädigung – stets prägte und prägt das politische Verständnis von Freiheit Otto Graf Lambsdorffs politisches Handeln.

Ausgangspunkt seines politischen Verständnisses von Liberalismus sind die Freiheitsrechte. So betont er stets, diese seien gerade für Liberale der Ausgangspunkt des gesamten politischen Denkens: „Der Liberalismus ist als Bewegung für die Freiheitsrechte der einzelnen Bürger entstanden, als Bewegung zur Abwehr von illegitimen Machtansprüchen von staatlichen Herrschern“.

Seit über fünf Jahren sind diese einzelnen Freiheitsrechte besonders bedroht. So schrecklich die Terroranschläge von New York und Washington, die Bomben von Madrid und London waren, so vorhersehbar waren und sind die politischen Reaktionen. Stets setzte ein öffentlichkeitswirksamer Wettstreit ein, der ausschließlich nach größeren Eingriffbefugnissen der Polizeien und Sicherheitsdienste schielte.

Der frühere Bundesinnenminister Otto Schily, der wie kein anderer Innenminister vor ihm die Sicherheitsarchitektur in Deutschland veränderte, erklärte kurz nach dem 11. September 2001: «Wir werden die Begriffe und Regeln für die Auseinandersetzung mit dem internationalen Terrorismus noch finden müssen, wenn wir unsere Bürger ausreichend schützen wollen.» Tony Blair, britischer Premierminister, wollte erst gar keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er im Antiterrorkampf die «Spielregeln ändern» werde – dies, so Blair, erforderlichenfalls auch unter Missachtung internationaler Menschenrechtskonventionen.

Nicht ausgelöst, aber doch erheblich beschleunigt durch den aktuellen internationalen Terrorismus und die Anschläge des 11. September 2001 hat der traditionell zwischen Innen- und Rechtspolitik angelegte Konflikt, der seinem Inhalt nach ein Konflikt zwischen den politischen Zielgrössen Sicherheit und Freiheit ist, eine qualitativ neue und gefährliche Dimension erreicht. Gefährlich deshalb, weil es in diesem Konflikt neuerdings nicht mehr nur um eine Ausbalancierung des grundsätzlichen Spannungsverhältnisses von Sicherheit und Freiheit geht. Vielmehr sehen wir uns heute einer starken Tendenz ausgesetzt, diese Spannung zwischen Freiheit und Sicherheit radikal zu Gunsten der Sicherheit, das heisst, radikal zu Lasten der Freiheit aufzulösen.

Es sei, so heißt es heute bis weit in den politischen Mainstream hinein, der Terror, der uns bedrohe, sonst niemand. Der Staat als hinterhältiger Liquidator bürgerlicher Freiheitsrechte existiere in Deutschland nur als Hirngespinst. So argumentiert der Polizeigewerkschaftler Konrad Freiberg schlicht: «Sicherheit ist Freiheit. Diese, jedem differenzierten Verfassungsdenken fremde Sicht auf das Verhältnis von Sicherheit und Freiheit, hat rasch öffentliche Verbreitung gefunden.

Die nach jedem Terroranschlag von fast allen führenden Politikern der westlichen Welt trotzig und grossspurig gemachten Versprechungen, man sei fest entschlossen, dem Terrorismus die Stirn zu bieten und um keinen Deut vor ihm zurückzuweichen, kann man angesichts des allerorten stattfindenden massiven Abbaus konstitutiver freiheitlich-rechtsstaatlicher Garantien eigentlich nur mit Zynismus kommentieren..

Im Bemühen, das Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit zu Gunsten von Sicherheit aufzulösen, war der frühere deutsche Innenminister Otto Schily besonders erfinderisch. Er hatte sich schon 1998 im Zuge der Auseinandersetzungen um die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung in Deutschland, weit vor den Terroranschlägen des 11. September 2001, dafür ausgesprochen, das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit einer paradigmatisch neuen Sicht zu unterwerfen. So erklärte er im Deutschen Bundestag 1998, wer meine, ein Grundrecht auf Sicherheit sei die Erfindung konservativer Professoren, der irre sich und beweise nur seine Unkenntnis der deutschen Verfassungs- und Rechtsgeschichte.

Der mit dieser Einlassung verfolgte Hintergedanke des deutschen Bundesinnenministers leuchtet ein: Gäbe es nämlich ein durch die Verfassung verbürgtes Grundrecht auf Sicherheit, dann würde wegen des in der deutschen Verfassungsrechtsprechung entwickelten Doppelcharakters der Grundrechte – als einerseits gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte und anderseits als an den Staat gerichtete Anspruchsrechte auf Grundrechtsschutz – der Staat nunmehr nicht nur politisch gehalten, sondern von Verfassungswegen verpflichtet, seine Bürger vor Grundrechtseingriffen seitens anderer Bürger unbedingt in Schutz zu nehmen.

Unter dem Deckmantel einer solchen verfassungsrechtlichen Pflicht wäre der Staat in der Lage, sich mit Blick auf die innere Sicherheit all jene Befugnisse zum Eingriff in die Freiheitsgrundrechte seiner Bürger zusammenzuklauben, die mit der verfassungsrechtlichen Verankerung dieser Freiheitsgrundrechte gerade verhindert und abgewehrt werden sollen. Die in allen westlichen Verfassungen verankerten individuellen Freiheitsrechte würden immer einem überlegenen Grundrecht auf Sicherheit untergeordnet werden.

Es ist ein Segen für die freiheitliche Verfasstheit unserer Demokratien, dass das zentrale Schily’sche Argument für die Existenz eines Grundrechts auf Sicherheit unzutreffend ist. Unzutreffend ist das Argument, weil die Sicherheit, die im Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) neben das Grundrecht auf Freiheit gestellt ist, sowohl in teleologischer Betrachtung als auch nach ständiger Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs und der einschlägigen Kommentarliteratur nicht Sicherheit durch, sondern Sicherheit vor dem Staat bedeutet. Das Grundrecht auf Sicherheit der EMRK ist – so stellvertretend für viele andere der EMRK-Kommentar von Frowein/Peukert – «nur im Zusammenhang mit dem Begriff der Freiheit zu verstehen und soll sich gegen willkürliche Eingriffe seitens der staatlichen Gewalt in das Freiheitsrecht des einzelnen richten». Mit anderen Worten: Das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit der EMRK ist insgesamt als Abwehrrecht, also als Recht konzipiert, das den einzelnen Menschen vor der Willkür und vor ungebührlichen Grundrechtseingriffen des Staates schützen soll. So kann es als Schranke für staatliches Eingriffshandeln, aber gerade nicht – wie die deutsche Innenpolitik sich das wünscht – als Legitimationsgrundlage zur Ausweitung staatlicher Grundrechtseingriffsermächtigungen herangezogen werden.

Allerdings verdient ein neues, erst jüngst vorgebrachtes Argument eine gewisse Beachtung, weil es im Falle seiner Triftigkeit nicht nur in Deutschland seine Wirksamkeit entfalten würde. Dieses Argument bedient sich der weiter oben schon angesprochenen unstrittigen Verpflichtung des Staates, die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen, wie es im Art. 1 GG festgelegt ist. Dieses Schutzgebot, so der frühere deutsche Innenminister in einer Rede, dürfe der Staat nicht vernachlässigen. Mit Bezug auf diese zweifellos richtige aber auch ebenso unstrittige Bemerkung kommt er dann zu dem einigermassen eigenwilligen Schluss, dass der Staat nach der Verfassung ausdrücklich dazu verpflichtet sei, die Bürgerinnen und Bürger zu schützen und ihre Sicherheit zu garantieren, woraus logisch folge, dass es nicht nur ein Grundrecht auf Freiheit, auf Freiheiten, wie sie im Grundrechtskatalog aufgeführt sind, sondern auch ein Grundrecht auf Sicherheit gibt.

Das heisst: Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Schutz der Menschenwürde wird kurzerhand ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Sicherheit, ein Grundrecht auf Sicherheit, gemacht. Nach dieser Lesart wäre ein Grundrecht auf Sicherheit in der deutschen Verfassung bereits deshalb ausdrücklich enthalten, weil es schlicht und einfach mit dem Gebot des Menschenwürdeschutzes nach Art. 1 Abs.1 GG identisch ist.

Das hiesse: Die überbordende Telefonüberwachung nebst der Speicherung und Übermittlung von Standortdaten, die auf europäischer Ebene geforderte verdachts­unabhängige und langzeitige Vorratsspeicherung von Telefonverbindungsdaten, die Kontenevidenzkontrolle, das akustische Belauschen privater Wohnungen, die im Rahmen der Schengener Übereinkunft zu erwartende Erhebung, Speicherung und Auswertung einer Vielzahl persönlicher Daten und deren Vernetzung zu einem unkontrollierbaren Informationssystem gewaltigen Ausmasses, die Erhebung und mehrjährige Speicherung von Flugpassagierdaten, die Ausweitung der Videoüberwachung und die automatische Erfassung von Kraftfahrzeug-Kennzeichen, die Aufnahme biometrischer Daten in Personalausweise einschliesslich der Anwendung der RFID-Technik, die präventive Ausweitung der DNA-Erfassung, die Raster- und verdachtsunabhängige Schleierfahndung, die schrittweise Aufhebung des Trennungsgebots von Polizei und Geheimdiensten bis hin zu der neuerdings nicht allein in Deutschland geforderten Ausweitung der verdachtsunabhängigen Sicherungshaft nach Guantanamo-Manier usw.: Alles dient der neuen Lesart zufolge dem Schutz der Menschenwürde. Und wer sich, wie ein paar verirrte und verwirrte Liberale im Verein mit der doch etwas merkwürdigen Zunft der Datenschützer, dagegen wendet, die Eingriffschranken des Staates Schritt für Schritt aufzuheben, der macht sich dieser Interpretation zufolge mitschuldig an der Verletzung der Menschenwürde der Bürgerinnen und Bürger.

Es geht den Protagonisten einer derart rigiden Politik der inneren Sicherheit gar nicht um Verfassungsrecht, sondern letztlich um dessen Beugung. Es geht um eine Politik der ideologischen Infiltrierung des öffentlichen, kollektiven Bewusstseins mit einem neuen Staatsverständnis. Es geht darum, die freiheitsschützende Funktion der Grundrechte als gegen die staatliche Allmacht gerichtete Abwehrrechte durch die vom Staat wahrzunehmende Schutzfunktion der Grundrechte auszuspielen und auszuhebeln. Die dem Selbstverständnis eines freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat angemessene Formel «im Zweifel für die Freiheit» soll durch die Losung «im Zweifel für die Sicherheit» ersetzt werden.

Winfried Hassemer, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, hat diese Entwicklung in besonders drastischen Worten kommentiert. Es sei «ein Kennzeichen holistischen (...) oder gar totalitären Denkens, Spannungen (wie diejenige zwischen Freiheit und Sicherheit) vorschnell aufzulösen und Gegensätze verschleiernd zu harmonisieren».

Was bleibt, ist die nicht ganz unbegründete Hoffnung, dass sich dieser politische Trend, wenn schon nicht mit politischen, dann aber doch mit rechtlichen, genauer mit verfassungsrechtlichen Mitteln zumindest abschwächen und verlangsamen lässt. Begründet ist diese Hoffnung deshalb, weil – wie vereinzelt in den USA und in Großbritannien – auch in Deutschland das höchste Gericht, das Bundesverfassungsgericht, gerade in den letzten zwei Jahren alle sich ihm bietenden Gelegenheiten genutzt hat, die Politik und den Gesetzgeber in die Schranken der Verfassung zu verweisen.

So hat das am 3. März 2004 gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grossen Lauschangriff große und wesentliche Teile des Durchführungsgesetzes zur akustischen Wohnraumüberwachung als verfassungswidrig erklärt. Mehr noch: Auf der ausdrücklich bestätigten Grundlage, dass das heimliche Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, eine schwere Verletzung der Menschenwürde ist, die unter keinen Umständen, auch nicht zu Gunsten hoher Gemeinwohlbelange zulässig ist, hat das Gericht erstmals in seiner Rechtsprechung Ansätze für eine positivrechtliche Konkretisierung des unverletzlichen Menschenwürdekerns geliefert.

Eine ebenfalls deutliche Rüge erteilte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit der am gleichen Tage ergangenen Entscheidung zu den im deutschen Aussenwirtschaftsgesetz geregelten Befugnissen des Zollkriminalamtes, zu präventiven Zwecken den Postverkehr und die Telekommunikation heimlich zu überwachen. Mit ausdrücklichem Bezug auf die Gerichtsentscheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung stellt das Gericht unmissverständlich fest, dass das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis die freie Entfaltung der Persönlichkeit und zugleich die Würde des Menschen schützt. Der Eingriff in diese Grundrechtspositionen zu präventiven Zwecken unterliegt keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen als Ermächtigungen zu Massnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.

Eine besonders drastische Niederlage hat der deutsche Gesetzgeber durch das am 18. Juli 2005 gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl hinnehmen müssen. Das gesamte Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl wurde von Bundesverfassungsgericht mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt. Wie mit allen hier in aller Kürze dargestellten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, hat das Gericht auch mit dieser Entscheidung dem rücksichtslosen Drang nach Erhöhung der Effektivität der Strafverfolgung einen deutlichen grundrechtlichen Riegel vorgeschoben.

Das mag genügen, um einen Eindruck von der verfassungspolitischen und verfassungsrechtlichen Unruhe zu vermitteln, die gewissermassen als Gegenbewegung zur hemmungslosen sicherheitspolitischen Aufrüstung des deutschen Staates entstanden ist. Vielleicht sind all jene, denen die Bewahrung unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung am Herzen liegt, trotz aller eher pessimistischen Perspektiven vielleicht doch nicht ganz alleingelassen.

Otto Graf Lambsdorff mahnte nach dem 11. September 2001: „Global wie auch in Deutschland selbst, sollten wir also gerade jetzt zum Prinzip Freiheit stehen“.

 

 

 

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