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Sechzig Jahre Grundgesetz

22. September 2009

 

Sechzig Jahre Grundgesetz

Vortrag

von

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (MdB)

am 25. Mai 2009

im Auditorium Maximum der Fachhochschule Nordhausen


Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn wir der Entstehung des Grundgesetzes gedenken, dann reden wir über eine Zeit, in der das wegen des Wütens des Nati­onalsozialismus moralisch zutiefst diskreditierte Deutschland mi­litärisch besiegt und seine Infrastruktur weitgehend zerstört war. Deutschland war also moralisch, wirtschaftlich, sozial und poli­tisch am absoluten Tiefpunkt seiner Geschichte angelangt.

Wir reden aber auch über eine Zeit, in der sich die Sieger­mächte des Zweiten Weltkriegs, die USA, Großbritannien und Frankreich einerseits und die Sowjetunion andererseits, längst nicht mehr über ihre Besatzungspolitik und über die Zukunft des besiegten Deutschlands einig waren.

Beide Seiten waren bestrebt, Deutschland und seine zukünf­tige Gestaltung und Entwicklung in ihre jeweiligen militärisch-geo­strategischen und ökonomischen Interessen einzubinden.

Die Ost-West-Konfrontation hatte ihr Anfangsstadium bereits überschritten und der „Kalte Krieg“ erreichte mit der sowjetischen Blockade Berlins, die vom Juni 48 bis Mai 1949 andauerte und somit ziemlich genau mit der Zeit der Arbeiten am Grundgesetz zusammenfiel, seinen ersten Höhepunkt.

Als in dieser Lage die westlichen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges, die USA, Großbritannien und Frankreich, gemein­sam mit den Benelux-Staaten auf ihrer Londoner „Sechsmächte­konferenz“ Anfang 1948 die Gründung eines deutschen West­staats ins Auge fassten und zu deren Vorbereitung mit den Frankfurter Dokumenten die Einberufung einer „verfassungsge­benden Versammlung“ forderten, gerieten die deutschen politi­schen Repräsentanten in den westlichen Besatzungszonen in ein Dilemma.

Einerseits erkannten sie in der Gründung eines Weststaats die Chance, schneller als erwartet wenigstens auf einem Teil des frü­heren Staatsgebiets die politische Teilsouveränität des unter alli­ierter Kontrolle stehenden Deutschlands wiederzuerlangen.

Andererseits sah man in der Gründung eines auf einer Verfas­sung beruhenden Weststaats aber die Gefahr, dass mit ihm die sich anbahnende Zweiteilung Deutschlands auf unabsehbare Zeit festgeschrieben werde.

Aus diesem Dilemma erklärt sich die weitgehend einheitliche Auffassung der westdeutschen Politik, dass im Vollzug der von den Alliierten geforderten Vorbereitungsarbeiten zur Gründung der auf die Westzonen beschränkten politischen Einheit alles zu vermeiden sei, was die Teilung Deutschlands völkerrechtlich präjudizieren oder eine Wiedervereinigung erschweren könne.

Darin waren sich auch jene Politiker und Verfassungsexperten einig, die als Repräsentanten der damals elf westdeutschen Län­der und Berlins am 10. August 1948 auf Anregung des bayeri­schen Ministerpräsidenten im Alten Schloss von Herrenchiemsee zum sogenannten Verfassungskonvent zusammentraten.

Sie sollten, so der Gedanke der um die föderale Gestalt des zukünftigen Weststaats und um ihren politischen Einfluss be­sorgten Ministerpräsidenten, die Weichen für die Arbeit der von den westlichen Alliierten gewünschten verfassungsgebenden Versammlung stellen.

Die Ministerpräsidenten bestanden aber darauf,

dass das von ihnen einzuberufende parlamentarische Gremium weniger anspruchsvoll nicht - wie von den Al­liierten gewünscht - „Verfassungsgebende Versamm­lung“, sondern „Parlamentarischer Rat“ heißen solle,

dass dessen Aufgabe nicht – wie von den Alliierten er­wartet - in der Erarbeitung einer „Verfassung“ oder ei­ner „vorläufigen Verfassung“, sondern lediglich im Ent­wurf eines „Grundgesetzes“ bestehen solle und

dass schließlich das mit diesem Grundgesetz ins Leben zu rufende Gebilde ein Provisorium, eine Notlö­sung, je­denfalls kein Staat im vollen Wortsinne, allenfalls ein „Staatsfragment“ sein solle, da es ihm an Merkmalen fehle, die nur Staaten eigentümlich sind.

Von diesen Vorentscheidungen aus, auf die sich die Minister­präsidenten mit den alliierten westlichen Kontrollbehörden mit Mühen geeinigt hatten, gelang es dem aus 22 Ländervertretern zusammengesetzten Konvent innerhalb von nur 13 Tagen den Entwurf eines Grundgesetzes für einen „Bund deutscher Länder“ zu erarbeiten.

Dessen provisorischer Charakter wurde dadurch zum Aus­druck gebracht, dass es lediglich eine den Aufgaben der Über­gangszeit dienende Ordnung der Hoheitsbefugnisse schaffe und überdies seine Gültigkeit an dem Tag verlieren solle, an dem eine vom deutschen Volk in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft trete.

Der 149 Artikel umfassende Grundgesetzentwurf, der zu den im Konvent strittig gebliebenen Aspekten entsprechende Hin­weise oder alternative Formulierungsvorschlage enthielt, wurde der verfassungsgebenden Versammlung als Arbeitsgrundlage zugeleitet.

Diese hatte sich, wie von den Ministerpräsidenten verlangt, unter der Bezeichnung „Parlamentarischer Rat“ am 1. September 1948 in einem feierlichen Akt im Museum König zu Bonn konsti­tuiert.

Dem „Parlamentarischen Rat“ gehörten, neben fünf nicht stimmberechtigten Vertretern Berlins, 65 stimmberechtigten Ab­geordnete an, die von den Parlamenten der elf westdeutschen Länder proportional zur Einwohnerzahl gewählt worden waren.

Nach knapp achtmonatigen Beratungen in der Pädagogischen Akademie der Stadt Bonn verabschiedete der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 mit 53 zu 12 Stimmen das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“.

Nach dem vorangegangenen Placet der westlichen Militärgou­verneure und nachdem mit Ausnahme Bayerns alle Parlamente der westdeutschen Länder zugestimmt hatten, trat das Grundge­setz am 23. Mai 1949, also heute vor 60 Jahren in Kraft.

Wie befürchtet aber auch erwartet, folgte der damit vollzoge­nen Gründung des deutschen Weststaats, der Bundesrepublik Deutschland, knapp fünf Monate später am 7. Oktober 1949, mit der Inkraftsetzung einer vom Deutschen Volksrat verabschiede­ten Verfassung die Gründung des deutschen Oststaats, der Deutschen Demokratischen Republik:

Die Zweiteilung Deutschland war im wahren Wortsinne besiegelt. Soviel und so knapp die Vorgeschichte des Grundgesetzes.

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Nun sehr geehrte Damen und Herren, zum Grundgesetz selbst.

Abgesehen davon, dass das Grundgesetz nicht, wie der Her­renchiemseeer Konvent vorgeschlagen hatte, die konstitutionelle Grundlage eines „Bundes deutscher Länder“, also eines Staaten­bundes, sondern die der Bundesrepublik Deutschland, also eines Bundesstaates ist, folgt das Grundgesetz hinsichtlich seines pro­visorischen Charakters und der selbstauferlegten staatsrechtli­chen Zurückhaltung den vom Konvent vorgegebenen Linien.

Was allerdings, soweit dies im Rückblick überhaupt zu über­sehen ist, in der Folge keine durchschlagende Wirkung entfalten konnte.

Weder ist so die über 40 Jahre dauernde Spaltung Deutsch­land in zwei Staaten verhindert, noch deren Wiedervereinigung in einem erkennbaren Maße beschleunigt worden.

Allerdings und ganz anders als vorgesehen, haben sich die als Staatsfragment gedachte Bundesrepublik Deutschland ebenso, wie das als Notbehelf gedachte Grundgesetz, das keine Verfas­sung sein sollte, insgesamt als überaus erfolgreich und gerade nicht als Provisorien oder - wie Theodor Heuss gesagt hatte - als Transitorien, sondern als überaus stabil und dauerhaft erwiesen.

So stabil, dass es rund 40 Jahre nach seiner Inkraftsetzung sogar die Aufhebung der deutschen Zweiteilung, die deutsche Wiedervereinigung, substanziell unverändert überstanden hat.

So stabil und dauerhaft, dass im Zuge der Wiedervereinigung nicht der zur Betonung des Provisoriums eigens für diesen Fall vorgesehene Artikel 146 GG, wonach das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verlieren sollte, an dem eine vom gesam­ten deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene neue Verfassung in Kraft tritt, in Anspruch genommen wurde, sondern der Geltungsbereich des Grundgesetzes über Artikel 23 einfach auf der Basis eines Einigungsvertrages auf die ostdeutschen Länder, die Beitrittsländer genannt wurden, übertragen wurde.

Dazu gab es, sehr geehrte Damen und Herren, berechtigte Kritik und engagierte Beiträge, die im Verzicht auf die in Artikel 146 GG vorgesehene Volksabstimmung über eine gesamtdeutsche Verfassung eine versäumte Chance zu deren demokratischer Legitimierung und verfassungspatriotischer Aufwertung gesehen haben. Heute, 20 Jahre nach der deutschen Einheit, könnte diese Wirkung mit eine jetzigen Volksabstimmung zum Grundgesetz nicht mehr erzielt werden.

Den erwähnten Erfolg verdankt das Grundgesetz nun nicht seiner staatsrechtlichen Bescheidenheit, sondern wesentlich dem Umstand, dass die an seiner Ausarbeitung beteiligten Frauen und Männer mit ganz wenigen Ausnahmen ausgewiesene Gegner und Verfolgte des Naziregimes waren.

Männer und Frauen, denen es ein intellektuelles und morali­sches Anliegen gewesen sein muss, in aller Konsequenz die Leh­ren aus dem Scheitern der Weimarer Republik und der verbre­cherischen Nazi-Herrschaft zu ziehen und für die Konstituierung der Bundesrepublik nutzbar zu machen.

Am deutlichsten wird dies an den Bestimmungen über die Grundrechte sowohl des Konventsentwurfs als auch des letztlich vom Parlamentarischen Rat verabschiedeten Grundgesetzes.

Nicht der Umfang und die Inhaltlichkeit der von beiden Gre­mien aufgenommenen Grundrechtskataloge sind das Besondere.

Zu deren Bestimmung konnte auf die Verfassungen anderer westlicher Demokratien, vor allem aber auf die mit der Paulskir­chenverfassung von 1848 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 in der deutschen Verfassungstradition liegenden Vorla­gen zurückgegriffen werden.

Das Besondere sind vielmehr die Stellung und Reichweite, die die Autoren den Grundrechten im Gesamtgefüge des Grundge­setzes zugewiesen haben.

Unmissverständlich ließ schon der Konventsentwurf im ersten Absatz seines Artikels 1 erkennen, dass es den Grundgesetzau­toren um eine gegen die deutsche staatswissenschaftliche Tradi­tion gerichtete Neufassung des Verhältnisses von Individuum und Staat gegangen ist.

„Der Staat“, so hieß es dort, „ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen“.

Obgleich diese Bestimmung letztlich nicht ins Grundgesetz übernommen wurde, ist der Parlamentarische Rat der mit ihr zum Ausdruck gebrachten antiobrigkeitsstaatlichen, man könnte sa­gen, antileviathanischen Ausrichtung konsequent gefolgt.

Die Grundrechte traten an die Spitze des Grundgesetzes und zuallererst die bereits im Konventsentwurf enthaltene Bestim­mung des Artikel 1, Absatz 1 GG, wonach die Menschenwürde unantastbar ist; die zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sei.

 

Das Menschenwürdeachtungs- und Menschenwürdeschutz­gebot wurde ergänzt um den Absatz 3 des Artikels 1 GG, wonach alle staatlichen Gewalten, die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, an die Grundrechte als unmit­telbar geltendes Recht gebunden sind.

 

Damit, sehr geehrte Damen und Herren, war gegenüber der Weimarer Reichsverfassung eine geradezu „kopernikanische“ Wende, ein radikaler verfassungsrechtlicher Paradigmenwechsel vollzogen, dessen bis heute fortdauernde staatsrechtliche und rechtsstaatliche Wirkung kaum zu überschätzen ist

 

Fundamental verschieden von der Weimarer Reichsverfas­sung, in der die Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze Gel­tung hatten, sind es unter der Herrschaft des Grundgesetzes nun die Gesetze, die nur Geltung beanspruchen können, wenn und soweit sie mit den Grundrechten im Einklang stehen.

 

Der mit einfacher Mehrheit beschließende Gesetzgeber darf ein Grundrecht nur verhältnismäßig und nur zu Gunsten eines höherwertigen Rechtsguts sowie gemäß Artikels 19, Abs. 2 GG nur unter strikter Wahrung seines „Wesensgehalts“ einschränken.

 

Und selbst dem verfassungsändernden, also mit Zweidrittel­mehrheit beschließenden Gesetzgeber sind nach Maßgabe der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Artikels 79, Absatz 2 GG alle Änderungen des Grundgesetzes verboten, von denen die in den Artikel 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, wie der der un­antastbaren Menschenwürde und der Demokratie, berührt wer­den.

 

Durch die derart grundgesetzlich abgesicherte unbedingte Bindung der Staatsgewalten an die Grundrechte, an deren Spitze der vorgesetzliche, quasi-naturrechtliche Wert der unantastbaren Würde des Menschen steht, hatte sich der formale Rechtsstaat der Weimarer Verfassung in den materiellen, den wertegebunde­nen Rechtsstaat des Grundgesetzes verwandelt.

 

Zwar lag es in der Logik des auf die Stärkung der Grundrechte abzielenden verfassungsrechtlichen Paradigmenwechsels, dass die Autoren des Grundgesetzes im Artikel 93 GG die Vorausset­zungen zur Gründung einer obersten Gerichtsbarkeit, des Bun­desverfassungsgerichts, als „Hüter der Verfassung“ schufen.

 

Allerdings meinten sie damals damit ein Gericht, dessen Kom­petenzen nicht wesentlich von denen des ziemlich unwirksam ge­bliebenen Staatsgerichtshofs der Weimarer Republik verschieden waren.

 

Im Kern blieben diese darauf beschränkt, grundgesetzlich be­deutsame Streitfälle zwischen einzelnen Staatsorganen, soge­nannte Organstreitigkeiten zu entscheiden

 

Und so kann als einer der wenigen Mängel des 1949 verab­schiedeten Grundgesetzes gelten, dass der Parlamentarische Rat sich nicht auf den Vorschlag des Konvents von Herrenchiemsee hatte einigen können, zur Durchsetzung der Grundrechte jedem einzelnen, der sich durch Maßnahmen des Staates, durch Ver­waltungsentscheidungen, Gerichtsurteile oder Gesetze, in seinen Grundrechten verletzt sieht, den Rechtsweg der Verfassungsbe­schwerde zu eröffnen.

 

Diesem „Mangel“ ist jedoch alsbald abgeholfen worden: Mit dem Gesetz zur Gründung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1951 (BverfGG) hat der Rechtsbehelf der Verfassungs­beschwerde eine zunächst einfachgesetzliche, und sehr viel später mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Grundge­setzes vom 29. Januar 1969 mit Art. 94, Abs. 1, Nr. 4a GG auch eine grundgesetzliche Rechtsgrundlage erhalten.

 

Die nachträgliche Verankerung der Verfassungsbeschwerde im Grundgesetz war nicht zuletzt die Folge davon, dass sich die­ser Rechtsbehelf nachdem er 1951 einfachgesetzlich eingeführt worden war, nicht allein als konsequenter Schlusspunkt des oben skizzierten verfassungsrechtlichen Paradigmenwechsels, sondern in den Anfangsjahren der Bundesrepublik auch sehr schnell als das Herzstück der verfassungsgerichtlichen Kompetenzen und Rechtsprechung erwiesen hatte.

 

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden haben generell und ganz erheblich zur Durchsetzung der individuellen Grundrechte, zum hohen öffentli­chen Ansehen des Gerichts und zur dynamischen Auslegung und Fortbildung des deutschen Verfassungsrechts beigetragen.

 

In einer Reihe berühmt gewordener Urteile hat das Bundes­verfassungsgericht dafür sorgen können, dass sich die grund­rechtlichen Normen des Grundgesetzes, ihre Freiheitsverbürgun­gen, auch in der Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutsch­land wirkungsvoll entfalten konnten.

 

Darunter allerdings auch einige ebenso markante Urteile, die sich ungewollt als Einfallstor für diejenigen politischen Kräfte er­wiesen haben, die in der durch das Grundgesetz vorgegebenen antiobrigkeitsstaatlichen Entwicklung eine krasse Fehlentwicklung sahen und sehen.

 

Zu diesen Entscheidungen zählt zum Beispiel das 1958 er­gangene sogenannte Lüth-Urteil, in dem es um die Frage ging, ob ein Bürger, dessen Grundrechte nicht durch den Staat, sondern durch andere Bürger verletzt werden, einen gerichtlich durchsetz­baren Anspruch auf staatlichen Schutz vor solchen Grundrechts­verletzungen besitzt.

 

Das Bundesverfassungsgericht bejahte diese Frage.

 

Es erklärte damals, dass die Grundrechte zwar ohne Zweifel in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat seien.

 

Ebenso richtig sei es aber, so sagte das Gericht weiter, dass die Grundrechte eine objektive Wertordnung aufrichten, von der die Rechtsprechung Richtlinien und Impulse empfange.

Kein Gesetz dürfe im Widerspruch zu dieser Wertordnung ste­hen und kein Gesetz dürfe gegen den Geist dieser Wertordnung ausgelegt werden.

Damit war die Frage aufgeworfen, ob dem grundgesetzlichen Auftrag, alle bestehenden Gesetze im Lichte der Grundrechte auszulegen, nicht auch eine grundgesetzliche Pflicht des Gesetz­gebers entspricht, Gesetze zum Schutz der Grundrechte der Bür­ger vor Eingriffen anderer Bürger zu erlassen.

Auch diese Frage wurde vom Bundesverfassungsgericht be­jaht.

Sehr deutlich in der 1975 zum Schwangerschaftsabbruch ge­fällten Entscheidung, wo es hieß, dass die Schutzpflicht des Staates umfassend sei.

Sie verbiete nicht nur staatliche Eingriffe in die Grundrechte, sondern gebiete dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, was vor allem bedeute, sie vor Eingriffen anderer Bürger zu bewahren.

Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sehr geehrte Damen und Herren, hatten die Grundrechte nun eine zweifache Funktion erhalten.

Anders als von den Eltern des Grundgesetzes ursprünglich beabsichtigt, waren Grundrechte fortan nicht mehr allein Abwehr­rechte, mit denen sich der einzelne gegen staatliche Grund­rechtseingriffe wenden konnte.

Gleichzeitig waren sie nun auch Anspruchsrechte an den Staat, auf die sich der Bürger berufen kann, um den Staat zu ver­anlassen, ihn vor Grundrechtseingriffen seitens anderer Bürger in Schutz zu nehmen.

Es war nicht zuletzt die so abgeleitete Schutzfunktion der Grundrechte, die nicht erst seit den Terroranschlägen von New York und Washington diejenigen auf den Plan gerufen hat, die im Staat des Grundgesetzes immer schon den Leviathan vermiss­ten.

Für die die bundesrepublikanische Verfassung mit ihrer Grundrechtsbindung des Staates nur das Gefängnis ist, aus dem es für den Staat angesichts der Bedrohungen unserer Sicherheit nunmehr auszubrechen gelte.

Die im Grundgesetz ein zwar nicht ausdrücklich, aber implizit verankertes Supergrundrecht auf Sicherheit sehen wollen.

Denn gäbe es ein Grundrecht auf Sicherheit, so das hinter­gründige Kalkül der Protagonisten des autoritären Staates, dann wäre der Staat nicht nur ermächtigt, sondern er wäre verfas­sungsrechtlich sogar verpflichtet, zum Schutz der Bürger in des­sen Grundrechte einzugreifen.

Von der uferlosen staatlichen Überwachung bis hin zur Relati­vierung des Folterverbots, jedes staatliche Eingriffshandeln fände in diesem Grundrecht seine Legitimierung.

Die einst von den Autoren des Grundgesetzes zur Domestizie­rung der Staatsgewalt, zur Sicherung der Freiheit gedachte Bin­dung des Staates an die Grundrechte, droht in die gegenteilige Wirkung umzuschlagen.

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Auf diesem Wege, sehr geehrte Damen und Herren, sind wir nun heute leider schon sehr weit fortgeschritten.

Ich will es mir und Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren, er­sparen, die Fülle der Gesetze, Gesetzespakete und Geset­zesän­derungen aufzuzählen, die in den vergangenen zehn Jah­ren zur Ausweitung der staatlichen Grundrechtseingriffsbefugnisse vom Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten beschlossen worden sind.

Täte ich dies, dann ergäbe sich eine sehr, sehr lange Liste, deren auch nur halbwegs verständliche Erläuterung den zeitli­chen Rahmen unserer Veranstaltung bei weitem sprengen müsste.

Stattdessen will ich mich auf die Skizzierung nur derjeni­gen Grundrechts-Eingriffsgesetze beschränken, die Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung geworden und von den Gerichten ganz oder in wesentlichen Teilen als Verstoß gegen das Grund­gesetz beurteilt und als nichtig verworfen worden sind.

Geht aus dieser blamablen Serie höchstrichterlicher Nieder­lagen und Zurechtweisungen doch mit hinreichender Deutlichkeit die Maßlosigkeit hervor, mit der sich die Politik der inneren Sicherheit in den letzten Jah­ren immer wieder über wichtige und für die freiheitliche demo­kratische Ordnung unerlässliche Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger hinwegzusetzen versucht hat.

Erstens:   Diese Serie begann im März 2004 mit der Verfas­sungsgerichtsentscheidung zur akustischen Wohnraumüberwa­chung, mit der wesentliche Teile des Gesetzes zur Einführung des großen Lauschangriffs als mit dem Grundgesetz unverein­bar erkannt wurden.

Zweitens:  Am gleichen Tage erklärte das Gericht, dass die in dem von der Bundesregierung novellierten Außenwirtschaftsge­setz vorgesehene Ausdehnung der Befugnisse des Zollkriminal­amtes zur heimlichen Überwachung des Brief- und Telefonver­kehrs mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unvereinbar sei.

Drittens:  Ein gutes Jahr danach urteilte das Bundesverfas­sungsgericht über das niedersächsische Polizeiaufgabengesetz und stellte fest, dass die dort der Polizei eingeräumten Befug­nisse zur präventiven Überwachung von Telefongesprächen zur Verdachtsschöpfung, also ohne das Vorliegen konkreter Anhalt­punkte oder Verdachtsmomente für eine drohende oder in Vor­bereitung befindliche Straftat, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Viertens:          Wiederum ein Jahr später, im April 2006, erklärte das Gericht am exemplarischen Fall Nordrhein-Westfalens die in der Folge der Terroranschläge von New York und Washington von den Landesregierungen an den Universitäten durchgeführ­ten verdachtslosen Rasterfahndungen für nicht mit dem Grund­recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.

Fünftens:          Nicht einmal drei Monate danach urteilte das Bun­desverfassungsgericht über den Europäischen Haftbefehl und erklärte das Haftbefehlsgesetz, mit dem der entsprechende eu­ropäische Rahmenbeschluss in deutsches Recht umgesetzt und deutsche Staatsangehörige wesentliche Teile ihres Rechts­schutzes verloren hätten, als in toto grundgesetzwidrig.

Sechstens:        Wiederum nur knapp sechs Monate später, im Juli 2006, entschied das Bundesverfassungsgericht über das Luftsicherheitsgesetz, das den Abschuss von Zivil­flugzeugen erlaubt hätte, wenn, so das Gesetz wörtlich, „nach den Umstän­den davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll.“ Das oberste deut­sche Gericht erklärte dieses Regelung des Geset­zes als unver­einbar mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unver­sehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Ab­satz 1.

Siebentens:       Sieben Monate später, im Januar 2007, urteilt der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof, dass die offenbar von den Sicherheitsbehörden ohne gesetzliche Grundlage mo­natelang vorgenommene heimliche Ausspähung und on-line-Überwachung privater Computern rechtswidrig war und mit sofor­tiger Wirkung verboten ist.

Achtens:           Ein Monat danach, im Februar 2007, urteilt das Bundesverfassungsgericht, dass die polizeilichen Durchsu­chun­gen und Beschlagnahmen in den Arbeitsräumen eines jour­nalisti­schen Mitarbeiters der Zeitschrift CICERO grundrechtswid­rig wa­ren. Die sei hier auch deshalb hervorgehoben, weil der da­malige Bundesinnenminister die Polizeimaßnahmen ausdrücklich gelobt und die Gegner der Maßnahmen als „Han­seln“ abkanzeln zu können glaubte.

Neuntens:         Ein Jahr danach, am 27. Februar 2008 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen des Verfas­sungsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, die dem Verfassungsschutz die heimliche Infiltration informationstechni­scher Systeme, also die Online-Überwachung von Computern betreffen, gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Ar­tikel 2, Absatz 1, gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Artikel 1, Absatz 1 und des Post- und Fernmeldegeheim­nisses gemäß Artikel 10, Absatz 1 sowie gegen das Zitiergebot des Artikels 19, Absatz 1 GG verstoßen und deshalb nichtig sind.

Zehntens:         gut ein Monat später, am 11. März 2008, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass wesentliche Teile des Hes­sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schles­wig-Holstein, die sich mit der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen befassen, mit Artikel 2, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1, Absatz 1 GG unvereinbar, also verfas­sungswidrig und nichtig sind.

Elftens: Im gleichen Monat gibt das Bundesverfassungsge­richt einem Eilantrag gegen die Einführung der verdachts- und anlasslosen Speicherung aller Kommunikationsverbindungsdaten auf Vorrat statt und bestimmt, dass die Nutzung gespeicherter Daten einstweilen nur in erheblich eingeschränktem Umfange zulässig ist.

Zwölftens:        Vor wenigen Monaten schließlich, nämlich am 27. Februar 2009, erlässt das Bundesverfassungsgericht eine einst­weilige Anordnung und bestimmt, dass wesentliche Paragraphen des Bayerisches Versammlungsgesetzes einstweilen nicht ange­wendet werden dürfen.

Neben den beiden letztgenannten in der Hauptsache noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahren zur Vorratsdaten­speicherung und zum Bayerischen Versammlungsgesetz wird das Bundesverfassungsgericht in Kürze über weitere bereits an­hängige Verfassungsbeschwerden zu entscheiden haben.

Darunter vor allem die in unserem Zusammenhang beson­ders wichtigen Verfassungsbeschwerden über die polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld und aus Anlass des G-8-Gipfels in Heili­gendamm und über das BKA-Gesetz, das das Bundeskriminal­amt unter anderem dazu ermächtigt, Wohnungen nicht nur akustisch per Lauschangriff, sondern auch optisch per Spähan­griff heimlich zu überwachen.

Soweit, sehr geehrte Damen und Herren, die unter grund­rechtlichen und rechtspolitischen Gesichtspunkten blamable und gleichzeitig erschreckende Bilanz der deutschen Innen- und Rechtspolitik der letzten Jahre.

Sie zeigt einerseits, die kaum zu überschätzende Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts, um dem in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Geiste des Grundgesetzes Be­standskraft zu verleihen. Sie zeigt aber andererseits auch die Gefährdungen, denen dieser Geist auch in unseren Zeiten aus­gesetzt ist.

Der Geist der Verfassung, um es in den Worten eines der profiliertesten Väter unsere Grundgesetzes, Carlo Schmidt, zu sagen: „Der Geist unserer Verfassung kann gefährdet werden, indem die Leute diesen Geist nicht mehr kennen oder nicht mehr haben wollen und sich an ihm vorbeimogeln und Falschmünze­rei betreiben. Wenn man keine Falschmünzerei betreibt, also redlich umgeht mit dem Text der Verfassung, dann kann eigent­lich nichts passieren, wenn die, denen es aufgegeben ist, ihr Wächter zu sein, aufpassen: Das sind wir alle.“

Heute ist es an uns allen, sehr geehrte Damen und Herren, aufzupassen und uns unseres Wächteramtes zu besinnen.

 

 

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