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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger redet zum Insolvenzrecht

25. August 2009

Am 14. Februar 2008 fand die erste Lesung des
Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regeung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen und des Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI) statt.

Anrede,

wenn wir heute erneut und in kurzer Folge über das Insolvenzrecht beraten, geht dies nicht ohne einen kurzen Hinweis auf einen Vorgang, der sich Anfang Novem-ber letzten Jahres im Deutschen Bundes-tag abgespielt hat. Am 8. November 2007 fand die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und an-derer Gesetze statt. Hierdurch wurde eine Gesetzesänderung herbeigeführt, die vom Bundestag nur ein Jahr zuvor mit breiter Mehrheit auf Empfehlung des Rechtsausschusses gekippt worden war. Es geht um die Privilegierung der Sozial-kassen zu Lasten der in der Insolvenz-ordnung festgeschriebenen Gläubiger-gleichbehandlung. Handstreichartig, ohne Beteiligung des Rechtsausschusses, wurde hier eine der wesentlichen Errun-genschaften der Insolvenzrechtsreform beseitigt. Mögen sich die Sozialpolitiker der Koalitionsfraktionen über diesen Coup freuen. Ich halte diesen Vorgang für skandalös. Schaden nimmt hier nicht nur das Insolvenzrecht. Hierunter leidet auch das Ansehen des Parlaments insgesamt. Ich appelliere an die Solidarität der Rechtspolitiker, sich dies nicht gefallen zu lassen und auf eine gesetzgeberische Korrektur zu drängen.

Im Vergleich dazu nehmen sich die insolvenzrechtlichen Themen, über die wir heute zu beraten haben, erfreulicher aus. Lassen Sie mich mit dem Entschuldungs-verfahren beginnen. Hier bestand Anlass zu schlimmsten Befürchtungen. Nachdem die früheren Diskussions- und Referen-tenentwürfe allein fiskalpolitischen Inte-ressen der Länder verpflichtet waren und rechtsstaatliche Standards geopfert zu werden drohten, liegt nun erstmals ein Entwurf vor, der bei allen Schwächen im Detail eine systemimmanente insolvenz-rechtliche Entschuldungslösung erkennen lässt. Die FDP begrüßt diesen Kurswech-sel. Ob hiermit aber bereits das letzte Kapitel geschrieben sein wird, wagen wir zu bezweifeln. Insbesondere überrascht hat uns die vom Gesetzgeber quasi aus dem Hut gezauberte Figur des vorläufi-gen Treuhänders. Was dieser so alles machen soll, ist schon beachtlich. Er soll Formulare ausfüllen, Anfechtungstatbe-stände prüfen, Barmittel sichern, Kosten prüfen, Bericht erstatten usw.. Und das alles für eine Grundvergütung in Höhe von 250 Euro. Ob dieses Ansinnen vor der Rechtsprechung Stand halten wird, erscheint mir mehr als zweifelhaft. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Vergütungsregelung für Treuhänder be-reits einmal erfolgreich gerichtlich ange-griffen und vom BGH für verfassungswid-rig erklärt worden ist. Sollte sich dies wie-derholen, wird auch die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kosteneinsparung nicht mehr zu erreichen sein. Die Frage, ob ein obligatorischer vorläufiger Treuhänder vorzusehen ist, und wenn ja, zu welchen Bedingungen, wird daher in einer Sach-verständigenanhörung, die wir für drin-gend erforderlich erachten, zu thematisie-ren sein. Ebenfalls thematisiert werden muss die Frage, ob ein vorläufiger Treu-händer im Entschuldungsverfahren zum endgültigen Treuhänder bestellt werden kann, wie es der Gesetzentwurf vorsieht. Hier stellt sich die Frage nach der Unab-hängigkeit des Verwalters. Schließlich sehen wir Probleme im Bereich der Kos-tenbeteiligung des Schuldners. Eine maßvolle Kostenbeteiligung des Schuld-ners halten wir für durchaus angebracht. Hierdurch wird dem Schuldner vor Augen geführt, dass er die Rechtswohltat der Entschuldung nicht zum Nulltarif haben kann. Allerdings erscheint es uns sinnvoll, die Prüfung der Kostenbeteiligung nicht an der Pfändungsfreigrenze, sondern an der niedrigeren Grenze der Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfeberechtigung festzumachen.

Der zweite Schwerpunkt des Gesetzent-wurfs betrifft die Stärkung der Gläubiger-rechte. Wieder einmal wird vor allem an die Finanzverwaltung und die Sozialkas-sen gedacht. Wieder einmal wird die Be-hauptung aufgestellt, diese erlitten im In-solvenzverfahren erhebliche Verluste. Ei-ne Behauptung, die mir nach wie vor nicht abschließend geklärt zu sein scheint. Immerhin scheint mir aber bei der Ausgestaltung der jetzigen Vorschlä-ge der Grundsatz der Gläubigergleichbe-handlung besser berücksichtigt worden zu sein als bei früheren Versuchen. Gleichwohl sehen wir auch hier die Not-wendigkeit einer Vertiefung im Rahmen einer Sachverständigenanhörung. Hier muss auch das Zusammenspiel der jetzt vorgeschlagenen Regelungen mit der Änderung im Vierten Buch Sozialgesetz-buch, auf die ich eingangs eingegangen bin, untersucht werden.

Was den dritten Regelungskomplex, die Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, anbe-trifft, ist die FDP der Auffassung, dass diese grundsätzlich geeignet ist, einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten herbeizuführen. Aller-dings erscheint uns eine praxisgerechtere Formulierung der Vorschrift angezeigt. Anderenfalls sehen wir schwerwiegende Abgrenzungsprobleme auf die Praxis zu-kommen. Ohnehin scheinen uns die ein-schlägigen Regelungsvorschläge noch nicht der große gesetzgeberische Wurf zu sein. Im Zusammenhang mit der Insol-venzfestigkeit von Lizenzen erscheint mir die rechtspolitische Vision einer Lösung im materiellen Recht faszinierend. Hierfür fehlt aber bislang jeglicher Unterbau. Hier scheint mir noch erhebliche dogmatische Vorarbeit erforderlich. Diese Mühen könn-ten sich jedoch lohnen, wenn an ihrem Ende so etwas wie ein allgemeiner Teil der Rechte des geistigen Eigentums ste-hen würde.

Anrede,

die Zeit ist weit fortgeschritten. Lassen Sie mich daher abschließend auf den von den Ländern Niedersachsen und Nord-rhein-Westfalen vorgelegten Entwurf ei-nes Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht im Insolvenz-verfahren – GAVI – eingehen. Das Ziel des Vorhabens, rechtswidrige Manipulati-onen von Insolvenzverwaltern zu verhin-dern, findet auch unsere Unterstützung. Ob alles, was gut gemeint ist, hier auch gut gemacht worden ist, erscheint mir noch nicht abschließend geklärt. Wir müssen aufpassen, dass wir nicht durch zuviel „Klein-Klein“ neue bürokratische Hemmnisse aufbauen. Ernst nehmen müssen wir auch die Hinweise aus der Versicherungswirtschaft, was die Einfüh-rung einer Pflichtversicherung für Insol-venzverwalter anbetrifft. Eigentlich sollte man meinen, die Versicherungswirtschaft würde hierüber jubeln. Tatsächlich weist sie jedoch darauf hin, dass Pflichtversi-cherungen tief in die Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner eingreifen und im Er-gebnis dazu führen können, dass ein Versicherungsschutz für alle Insolvenz-verwalter zu adäquaten Prämien nicht mehr zu gewährleisten ist.

Anrede,

aus Sicht der FDP liegt noch ein gutes Stück Arbeit vor uns. Die Materie ist in al-len Punkten so kompliziert, dass sie sich für gesetzgeberische Schnellschüsse nicht eignet. Eine Sachverständigenanhö-rung und sorgfältige Beratungen im Aus-schuss sind daher aus Sicht der FDP un-verzichtbar.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
 

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