22. September 2009
Hambacher Symposium 2009
Der Reformvertrag von Lissabon – Eine Gefahr für die
Grundrechte?
Kurzstellungnahme
von
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Sehr geehrte Damen und Herren,
um es gleich vorweg zu nehmen: Meine Begeisterung für den Vertrag von Lissabon, besser, für die Verträge von Lissabon, denn es sind ja eigentlich zwei, hält sich in Grenzen.
Auch ich hätte mir gewünscht, dass sie lesbarer, knapper, auf die wirklichen Fundamente der Europäischen Union beschränkt, kurzum, dass sie verfassungsähnlicher geworden wären.
Und auch ich hätte mir gewünscht, dass die in fundamentalen Dingen nach wie vor bestehende Uneinigkeit der Mitgliedstaaten nicht dazu geführt hätte, die Einheitlichkeit der Grundlagenverträge durch eine Fülle von Vorbehaltserklärungen zu verwässern.
Auch sind die aus meiner Sicht gravierenden Mängel und Fehlentwicklungen des geltenden europäischen Rechtszustandes, wie etwa die übermäßige Ausdehnung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung auf den Innen- und Justizbereich nicht zurückgenommen, vielmehr noch verstärkt worden.
Auch ist nicht zu erkennen, welche Vertragsbestimmungen dafür sorgen könnten, die selbst für Fachleute kaum noch unüberschaubaren europäischen Systeme zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von persönlichen Daten und Informationen in Zukunft transparenter und kontrollierbarer zu machen.
In dem offensichtlich einem manischen Datenhunger erwachsenen Gestrüpp von Dateien, Daten und Informationen scheinen sich ja mittlerweile, wenn man die jüngsten Verlautbarungen zum „Schengener Informationssystem II“ zu Grunde legt, selbst die Protagonisten der uferlosen Überwachung und Vernetzung heillos zu verirren.
Noch anderes und etliches mehr ließe sich aufzählen, was an den Verträgen von Lissabon zu kritisieren wäre. grundsätzlich.
Warum aber, so könnten Sie mich als Mitglied des Deutschen Bundestages und als rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion fragen, warum also haben sie den Verträgen dennoch zugestimmt.
Meine Antwort mögen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, aus den folgenden thesenartigen Aussagen entnehmen, die ich mit Blick auf die Leitfrage unserer Veranstaltung, ob von den Verträgen von Lissabon eine Gefahr für unsere Grundrechte ausgehen, formuliert habe.
Erstens: Zwar enthält der Vertrag von Lissabon einige für die Achtung und Durchsetzung der Grundrechte bedeutsame Änderungen, alles in allem ist darin meines Erachtens aber nicht notwendigerweise eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen, mit den Verträgen von Nizza und Maastricht gegebenen Rechtslage zu sehen.
Zweitens: Die für unser Thema wichtigste Änderung besteht in der Auflösung der bisherigen Säulenstruktur, genauer, in der Überführung der justiziellen und polizeilichen Regierungszusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den normalen gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebungsmechanismus.
Drittens: Die wegen des Wegfalls des bisher geltenden Einstimmigkeitsgebots damit zweifellos verbundene Schwächung der nationalstaatlichen Einflussmöglichkeiten wird jedoch durch eine Reihe von neu in die Verträge aufgenommene Maßnahmen weitgehend kompensiert, bei näherer Betrachtung vielleicht sogar überkompensiert.
Viertens: Die wichtigsten kompensatorischen Maßnahmen sind
die nunmehr auch für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwingend vorgeschriebene Befassung und Mitentscheidung des Europäischen Parlaments.
vertragsrechtlich (Art. 5 und 12 EUV sowie Art. 69 und 352 AEUV) ist nunmehr ein sogenannter Frühwarnmechanismus eingeführt. Darin ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Bundestag und Bundesrat zu jedem europäischen Gesetzgebungsvorhaben eine Stellungnahme rechtzeitig zu übermitteln. Auf dieser Basis haben die nationalen Parlamente die Möglichkeit, zu jedem europäischen Gesetzgebungsvorhaben innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu erarbeiten und den europäischen Organen unmittelbar zuzuleiten.
im Falle, dass wenigstens 25% der Mitglieder des Bundestages oder Bundesrates in einem europäischen Rechtsakt einen Verstoß gegen das Subsidiaritäts- oder Verhältnismäßigkeitgebot sehen, können Bundestag oder Bundesrat die Bundesregierung zu einer entsprechenden Klageerhebung beim Europäischen Gerichtshof zwingen.
Die nationalen Parlamente, also Bundestag und Bundesrat erhalten künftig ein Vetorecht beim sogenannten vereinfachten Vertragsänderungsverfahren. Damit können Bundestag oder Bundesrat künftig verhindern, dass ein geltendes Erfordernis der Einstimmigkeit bereits mittels eines einstimmigen Beschlusses des Rates aufgegeben und in ein Mehrheitsentscheidungsverfahren umgewandelt wird.
Fünftens und nicht zuletzt, ist nun, wie schon oben angedeutet, die Charta der Grundrechte in das europäische Vertragswerk von Lissabon aufgenommen. Sie verstärkt die Europäische Menschenrechtskonvention und die „Gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen“ der Mitgliedstaaten und bildet damit ein neues, zusätzliches und verbindliches Maßstabsdokument, an dem sich nicht nur die europäischen Rechtssetzungsprozesse, sondern auch die Entscheidungen der Gerichtshof der Europäischen Union messen lassen müssen.
Es ist damit zu rechnen, dass im Falle des Inkrafttretens der Verträge von Lisabon die Grundrechtsjurisdiktion des Gerichtshofs über die bisher geübte Praxis, den Unionsbürger lediglich oder vorwiegend als „Marktbürger“ zu begreifen, dessen Handlungsfreiheit zu schützen ist, hinausgehen wird.
Ich will es mit diesen Thesen, sehr geehrte Damen und Herren, in der Annahme bewenden lassen, dass die angesprochenen Aspekte Gegenstand der anschließenden Diskussion sein werden.
Meinen kurzen Vortrag möchte ich deshalb mit einem Zitat des Ersten Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika beschließen:
George Washington schrieb im Jahre 1788, nachdem gegen immense Widerstände die erste Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika verabschiedet worden war, an seinen europäischen Mitstreiter und Freund, den Marquis de LaFayette, sinngemäß das Folgende:
„Mein lieber Marquis,........ Es scheint mir wie ein Wunder, dass die Delegierten so vieler in ihrem Verhalten, ihren Umständen und Voraussetzungen unterschiedliche Staaten sich auf eine gemeinsame Regierung einigen.
Wir haben keine Perfektion erwartet. Aber sollte sich das, was wir nun den Menschen in Amerika anbieten, als unvollkommenes Experiment herausstellen, dann lässt uns die Verfassung Türen offen für zukünftige Verbesserungen.
Wir haben (jedoch) ein Korn der Freiheit und Einheit gesät, das nach und nach auf der ganzen Erde keimen wird.
Eines Tages werden sich nach dem Modell der Vereinigten Staaten von Amerika (auch) die Vereinigten Staaten von Europa bilden. (Auch) sie werden dann der Gesetzgeber aller (europäischen) Nationalitäten sein.“ (Zitat Ende)
So ist es, sehr geehrte Damen und Herren: Die Verwirklichung großer Entwürfe, und die europäische Einigung und Vereinigung ist ein solcher, verlangt nicht allein einen langen Atem. Sie verlangt auch Kompromisse, manchmal schmerzliche Kompromisse.
Aber: Weder am Drang nach Perfektion, noch am historisch überkommenen Beharren auf ungeteilter nationalstaatlicher Souveränität sollte und darf die Verwirklichung des Entwurfs eines Vereinigten Europas nicht scheitern.
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin