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Hambacher Symposium 2009 - Der Reformvertrag von Lissabon – Eine Gefahr für die Grundrechte?

22. September 2009

Hambacher Symposium 2009

Der Reformvertrag von Lissabon – Eine Gefahr für die

Grundrechte?

Kurzstellungnahme

von

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

Sehr geehrte Damen und Herren,

um es gleich vorweg zu nehmen: Meine Begeisterung für den Vertrag von Lissabon, besser, für die Verträge von Lissabon, denn es sind ja eigentlich zwei, hält sich in Grenzen.

Auch ich hätte mir gewünscht, dass sie lesbarer, knapper, auf die wirklichen Fundamente der Europäischen Union beschränkt, kurzum, dass sie verfassungsähnlicher geworden wären.

Auch ich hätte mir gewünscht, dass fundamentale Bestimmun­gen, wie etwa die Charta der Grundrechte, nicht bloß über ei­nen Verweis (Art. 6 Abs. 2), sondern angesichts ihrer überra­genden Bedeutung unmittelbar ein integrierter Bestandteil der Verträge geworden wäre.

Und auch ich hätte mir gewünscht, dass die in fundamentalen Dingen nach wie vor bestehende Uneinigkeit der Mitgliedstaa­ten nicht dazu geführt hätte, die Einheitlichkeit der Grundlagen­verträge durch eine Fülle von Vorbehaltserklärungen zu ver­wässern.

Auch sind die aus meiner Sicht gravierenden Mängel und Fehl­entwicklungen des geltenden europäischen Rechtszustandes, wie etwa die übermäßige Ausdehnung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung auf den Innen- und Justizbereich nicht zurückgenommen, vielmehr noch verstärkt worden.

Auch ist nicht zu erkennen, welche Vertragsbestimmungen da­für sorgen könnten, die selbst für Fachleute kaum noch unüber­schaubaren europäischen Systeme zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von persönlichen Daten und Informationen in Zukunft transparenter und kontrollierbarer zu machen.

In dem offensichtlich einem manischen Datenhunger erwach­senen Gestrüpp von Dateien, Daten und Informationen  schei­nen sich ja mittlerweile, wenn man die jüngsten Verlautbarun­gen zum „Schengener Informationssystem II“ zu Grunde legt, selbst die Protagonisten der uferlosen Überwachung und Ver­netzung heillos zu verirren.

Noch anderes und etliches mehr ließe sich aufzählen, was an den Verträgen von Lissabon zu kritisieren wäre. grundsätzlich.­

Warum aber, so könnten Sie mich als Mitglied des Deutschen Bundestages und als rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bun­destagsfraktion fragen, warum also haben sie den Verträgen dennoch zugestimmt.

Meine Antwort mögen Sie, sehr geehrte Damen und Herren, aus den folgenden thesenartigen Aussagen entnehmen, die ich mit Blick auf die Leitfrage unserer Veranstaltung, ob von den Verträgen von Lissabon eine Gefahr für unsere Grundrechte ausgehen, formuliert habe.

Erstens: Zwar enthält der Vertrag von Lissabon einige für die Achtung und Durchsetzung der Grundrechte bedeutsame Än­derungen, alles in allem ist darin meines Erachtens aber nicht notwendigerweise eine Verschlechterung gegenüber der bishe­rigen, mit den Verträgen von Nizza und Maastricht gegebenen Rechtslage zu sehen.

Zweitens: Die für unser Thema wichtigste Änderung besteht in der Auflösung der bisherigen Säulenstruktur, genauer, in der Überführung der justiziellen und polizeilichen Regierungszu­sammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den normalen gemein­schaftsrechtli­chen Gesetzgebungsmechanismus.

Drittens: Die wegen des Wegfalls des bisher geltenden Ein­stimmigkeitsgebots damit zweifellos verbundene Schwächung der nationalstaatlichen Einflussmöglichkeiten wird jedoch durch eine Reihe von neu in die Verträge aufgenommene Maßnah­men weitgehend kompensiert, bei näherer Betrachtung viel­leicht sogar überkompensiert.

Viertens: Die wichtigsten kompensatorischen Maßnahmen sind

die nunmehr auch für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwingend vorgeschriebene Befassung und Mitentscheidung des Europäischen Parla­ments.

vertragsrechtlich (Art. 5 und 12 EUV sowie Art. 69 und 352 AEUV) ist nunmehr ein sogenannter Frühwarnmechanis­mus eingeführt. Darin ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Bundestag und Bundesrat zu jedem europäischen Gesetzgebungsvorhaben eine Stellungnahme rechtzeitig zu übermitteln. Auf dieser Basis haben die nationalen Parlamente die Möglichkeit, zu jedem europäischen Ge­setzgebungsvorhaben innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu erarbeiten und den europäischen Orga­nen unmittelbar zuzuleiten.

im Falle, dass wenigstens 25% der Mitglieder des Bundes­tages oder Bundesrates in einem europäischen Rechtsakt einen Verstoß gegen das Subsidiaritäts- oder Verhältnis­mäßigkeitgebot sehen, können Bundestag oder Bundesrat die Bundesregierung zu einer entsprechenden Klageerhe­bung beim Europäischen Gerichtshof zwingen.

Die nationalen Parlamente, also Bundestag und Bundesrat erhalten künftig ein Vetorecht beim sogenannten verein­fachten Vertragsänderungsverfahren. Damit können Bun­destag oder Bundesrat künftig verhindern, dass ein gel­tendes Erfordernis der Einstimmigkeit bereits mittels eines einstimmigen Beschlusses des Rates aufgegeben und in ein Mehrheitsentscheidungsverfahren umgewandelt wird.

Fünftens und nicht zuletzt, ist nun, wie schon oben angedeutet, die Charta der Grundrechte in das europäische Vertragswerk von Lissabon aufgenommen. Sie verstärkt die Europäische Menschenrechtskonvention und die „Gemeinsamen Verfas­sungsüberlieferungen“ der Mitgliedstaaten und bildet damit ein neues, zusätzliches und verbindliches Maßstabsdokument, an dem sich nicht nur die europäischen Rechtssetzungsprozesse, sondern auch die Entscheidungen der Gerichtshof der Europäi­schen Union messen lassen müssen.

Es ist damit zu rechnen, dass im Falle des Inkrafttretens der Verträge von Lisabon die Grundrechtsjurisdiktion des Gerichts­hofs über die bisher geübte Praxis, den Unionsbürger lediglich oder vorwiegend als „Marktbürger“ zu begreifen, dessen Hand­lungsfreiheit zu schützen ist, hinausgehen wird.

Ich will es mit diesen Thesen, sehr geehrte Damen und Herren, in der Annahme bewenden lassen, dass die angesprochenen Aspekte Gegenstand der anschließenden Diskussion sein werden.

Meinen kurzen Vortrag möchte ich deshalb mit einem Zitat des Ersten Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika be­schließen:

George Washington schrieb im Jahre 1788, nachdem gegen immense Widerstände die erste Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika verabschiedet worden war, an seinen eu­ropäischen Mitstreiter und Freund, den Marquis de LaFayette, sinngemäß das Folgende:

„Mein lieber Marquis,........ Es scheint mir wie ein Wunder, dass die Delegierten so vieler in ihrem Verhalten, ihren Umständen und Voraussetzungen unterschiedliche Staaten sich auf eine gemeinsame Regierung einigen.

Wir haben keine Perfektion erwartet. Aber sollte sich das, was wir nun den Menschen in Amerika anbieten, als unvollkomme­nes Experiment herausstellen, dann lässt uns die Verfassung Türen offen für zukünftige Verbesserungen.

Wir haben (jedoch) ein Korn der Freiheit und Einheit gesät, das nach und nach auf der ganzen Erde keimen wird.

Eines Tages werden sich nach dem Modell der Vereinigten Staaten von Amerika (auch) die Vereinigten Staaten von Eu­ropa bilden. (Auch) sie werden dann der Gesetzgeber aller (eu­ropäischen) Nationalitäten sein.“ (Zitat Ende)

So ist es, sehr geehrte Damen und Herren: Die Verwirklichung großer Entwürfe, und die europäische Einigung und Vereini­gung ist ein solcher, verlangt nicht allein einen langen Atem. Sie verlangt auch Kompromisse, manchmal schmerzliche Kom­promisse.

Aber: Weder am Drang nach Perfektion, noch am historisch überkommenen Beharren auf ungeteilter nationalstaatlicher Souveränität sollte und darf die Verwirklichung des Entwurfs ei­nes Vereinigten Europas nicht scheitern.

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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