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Festrede: auf der Veranstaltung der Thomas Dehler-Stiftung

22. September 2009


 Thomas Dehler Bundesminister der Justiz und Hüter der Verfassung

Festrede

auf der Veranstaltung der Thomas Dehler-Stiftung

Im Namen der Justiz

zum Gedenken an Thomas Dehler

am 20. September 2009 im Hotel Alt-Ringlein, Bamberg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute vor genau sechzig Jahren wurde Thomas Dehler zum ersten Justizminister der eben erst aus dem Zusammenschluss der westdeutschen Länder hervorgegangenen Bundesrepublik Deutschland ernannt.

Als vier Jahre später die erste Legislaturperiode des Deutschen Bundestages und mit ihr auch die Amtszeit Thomas Dehlers als Bundesjustizminister endete, hatte er quasi aus dem Nichts ein voll funktionsfähiges Ministerium aufgebaut.

Neunundsiebzig Gesetze, die federführend vom Bundesministe­rium der Justiz erarbeitet worden waren, trugen seine Unter­schrift.

Darunter eine Reihe von Gesetzen, die für den rechtlichen und justiziellen und rechtsstaatlichen Neuanfang der jungen Bun­desrepublik weichenstellend, bis heute prägend und von grund­sätzlicher rechtspolitischer Bedeutung waren.

Ohne in Einzelheiten zu gehen, will ich nur erwähnen, dass die gesamte überkommene Rechtsordnung Deutschlands, also alle alten aus den Zeiten der Weimarer Republik und der Naziherr­schaft stammenden Gesetze auf ihre Verträglichkeit mit der neuen Verfassung, dem Grundgesetz, und den zwischenzeitlich gewandelten Rechtsanschauungen überprüft werden mussten. 

Die als Folge des Zusammenbruchs der Nazidiktatur in der Be­satzungszeit verlorengegangene Rechtseinheit des deutschen Staates musste wieder hergestellt und eine über die rechtspoli­tischen Sofortmaßnahmen hinausgehende umfassende Reform der Justiz in die Wege geleitet werden.

Thomas Dehlers Enthusiasmus sowie der Motivation und dem Können seines noch kleinen Mitarbeiterstabes war es zu ver­danken, dass Thomas Dehler bereits wenige Monate nach Amtsantritt einen mit den Ländern abgestimmten Entwurf des „Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der Bürgerlichen Rechts­pflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ vorlegen konnte.

Allein mit diesem Gesetzeswerk wurden sechsundsiebzig über­kommene Vorschriften aufgehoben, was den Umfang der rechtspolitischen Aufräumarbeit ein wenig verdeutlichen mag.

In diesem Zusammenhang ist auch die Gründung des Bundes­gerichtshof und des Bundeserfassungsgericht zu nennen, die in der Amtszeit Thomas Dehlers und seiner ministeriellen Zustän­digkeit vollzogen wurden.

Nur eine weitere aus der Fülle der unverzüglich zu erledigenden Aufräumarbeiten bestand darin, wie es in der Begründung des „Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit“ hieß „die ers­ten Nachkriegsjahre der Not, der sittlichen Verwilderung und der Rechtsverwirrung durch ein Gesetz abzuschließen“.

Mit diesem auch schon 1949 erlassenen Gesetz sollte vor allem die Zeit des Schwarzmarkthandels rechtspolitisch bewältigt werden, in der bei ihren Bemühungen, auf allen möglichen, auch illegalen Wegen ihre Nachkriegsnot zu lindern, unzählige Menschen mit dem Strafrecht in Konflikt geraten waren.

Es mag hier angebracht sein, sehr geehrte Damen und Herren, zu diesem Straffreiheitsgesetz eine Anmerkung mit aktuellem Bezug zu machen.

Für die justizpolitische Aufarbeitung des „schwarzen Marktes“, zu dessen rechtlicher Qualifizierung die Bemerkung Thomas Dehlers überliefert ist, wonach (ich zitiere) „Der schwarze Markt der Markt der marktwirtschaftlichen Vernunft (gewesen sei)“, hat Thomas Dehler nur gut drei Monate benötigt.

Sechzig Jahre hat es dagegen gedauert, bis der Deutsche Bundestag vor wenigen Tagen endlich die vor allem in den letzten Kriegsmonaten ergangenen nationalsozialistischen Un­rechtsurteile einschließlich Tausender von Todesurteilen gegen die damals sogenannten „Kriegsverräter“ aufgehoben und die Opfer nachträglich rehabilitiert hat.

Eine weitere von der Adenauer-Regierung als dringlich ange­sehene gesetzgeberische Sofortmaßnahme bestand darin, an die Stelle der vom Alliierten Kontrollrat aufgehobenen Staats­schutzgesetze, das heißt, die Strafvorschriften gegen Hochver­rat, Staatsgefährdung und Landesverrat wieder in das bundes­republikanische Strafrecht einzufügen.

Bei dem entsprechenden im August 1951 verabschiedeten Strafrechtsänderungsgesetz ging es dem zuständigen Justizmi­nister Thomas Dehler, wie er sagte, „nicht darum, neuen Wein in alte Schläuche zu gießen, sondern gleichzeitig den Bedürf­nissen der geänderten Zeiten Rechnung (zu) tragen und we­nigstens auf diesem Teilgebiet das Wagnis einer Strafrechtsre­form (zu) unternehmen.“

Schließlich seien aus der Fülle der, wie gesagt, neunundsiebzig von Thomas Dehler zu verantwortenden Gesetze, noch die Bemühungen des Justizministers hervorgehoben, erste Maß­nahmen und Schritte für eine seit Jahrzehnten überfällige große Strafrechtsreform einzuleiten.

Zu solchen ersten Schritten einer umfassenden Strafrechtsre­form gehören auch die 1953 abgeschlossene Bereinigung des Jugendstrafrechts von nationalsozialistischem Gedankengut und eine Hinwendung vom Vergeltungs- zum Erziehungsstraf­recht.

Mit den damals von Thomas Dehler eingeführten Maßnahmen, wie der Schaffung hauptamtlicher Bewährungshelfer und ju­gendkundiger Laienrichter zur Unterstützung der professionel­len Jugendrichter, hatte die Bundesrepublik wieder Anschluss an internationale Entwicklungen im modernen Jugendstrafrecht gewonnen.

Sehr geehrte Damen und Herren, statt nun aber in der Aufzäh­lung der unter Thomas Dehler entstandenen Gesetze fortzufah­ren, über deren Entstehung es freilich noch einige ernste und auch amüsante Vorkommnisse und Episoden zu berichten gäbe, will ich mich nun aber der grundsätzlicheren Frage zu­wenden, was die eigentlichen Triebkräfte, die geistigen Leitli­nien der Rechtspolitik Thomas Dehlers gewesen sind.

Dazu gestatten Sie mir zunächst einen Zeitsprung in das Jahr 1967, in das Todesjahr Thomas Dehlers.

Als er am 21. Juli 1967 im Alter von 70 Jahren verstorben war, griff das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL in einem ansons­ten achtungsvollen Nachruf das damals wie heute geläufige Urteil über Thomas Dehlers politische Leistung auf und schrieb, dass er zwar keine Geschichte, wohl aber Geschichten ge­macht habe.

Nun, es ist wahr: Der oft als hitzköpfig, als rhetorisch nicht sel­ten über das Ziel hinausschießend, als leidenschaftlich und zu­weilen über Gebühr zuspitzend dargestellte Thomas Dehler hat mit seinem stürmischen Naturell zum Leidwesen seiner politi­schen Gegner oft aber auch zum Verdruss seiner politischen Freunde manche bis zum Eklat eskalierende Geschichten ge­schrieben.

Von diesen soll hier aber nicht geredet werden.

Ich denke, dass vor einem sachkundigen Auditorium für die oft beschriebene Fülle der um Thomas Dehler rankenden Ge­schichten und rhetorischen Eskapaden hier keine Belege ge­bracht werden müssen.

Wie der SPIEGEL also nicht zu Unrecht bemerkt, hat der „frän­kische Feuerkopf“ Thomas Dehler in der Tat in diesem Sinne etliche Geschichten gemacht.

Wie aber steht es nun um die despektierliche Behauptung des SPIEGEL-Nachrufs, dass Thomas Dehler keine Geschichte ge­schrieben habe.

Um es vorweg zu nehmen: Diese Meinung, die bis in unsere Tage von Teilen der politischen Publizistik vertreten wird, kann ich nicht teilen.

Sie fußt, so denke ich, auf Vor- und Fehlurteilen.

Auf Fehlurteilen, die vermutlich darauf zurückzuführen sind, dass sich das nachhaltig-bedeutsame politische Wirken Tho­mas Dehlers auf Aspekte bezieht, die zwar einer verfassungsju­ristischen Fachöffentlichkeit zugänglich, für den gemeinen Po­litjournalismus aber zu kompliziert sind und einem breiteren ju­ristischen Laienpublikum nur mühsam vermittelt werden kön­nen.

Ich werde im folgenden den Versuch unternehmen, zur Kor­rektur solcher Fehlurteile einen bescheidenen Beitrag zu leis­ten.

Ich werde mich also bemühen, eine wichtige Konstante im poli­tischen Wirken Thomas Dehlers zu skizzieren, die nicht nur für die Entwicklung der Bundesrepublik bedeutsam war, sondern auch in unserer Zeit wieder bemerkenswerte Aktualität gewinnt.

Im Gedenken an den sechzigsten Jahrestag der Ernennung Thomas Dehlers zum Bundesminister der Justiz tue ich dies in der Hoffnung, dass mein Vortrag von Ihnen, sehr geehrte Da­men und Herren, nicht als allzu seminaristisch empfunden wird.

Beginnen möchte ich mit einem Wort Thomas Dehlers, das un­mittelbar in unsere Thematik einführt.

Es stammt aus einer Rede, die Thomas Dehler, nachdem er ge­rade in seinem Amt als Bundesjustizminister nicht wieder bes­tätigt worden war, auf dem Wiesbadener V. Bundesparteitag der FDP im Jahre 1954 aus Anlass seiner Wahl zum FDP-Bun­desvorsitzenden gehalten hat.

Er sagte damals: „Wo der liberale Gedanke schwindet, da ver­kümmert das Recht, da verliert die Demokratie den Halt; und nimmt man dem Rechtstaat das liberale Element, dann hört das Kriterium der Rechtmäßigkeit auf, dann bleibt die bloße Ge­setzmäßigkeit, dann fällt jede Schranke für die Staatsgewalt.“

Dieser Satz, der bis ans Lebensende Thomas Dehlers immer wieder wiederholt, zigfach abgewandelt, mal verknappt, mal ausgeweitet, dieser Satz, der für Liberale wohlgefällig und ein­gängig, vielleicht sogar selbstverständlich klingen mag, dieser Satz enthält jedoch bei näherer Betrachtung Implikationen, die nicht ohne weiteres einzusehen und ganz und gar nicht selbst­verständlich sind.

Nimmt man dem Rechtsstaat das liberale Element, so sagt Dehler, dann verwandelt sich Rechtmäßigkeit in bloße Gesetz­mäßigkeit und der Staat hört auf, Rechtsstaat zu sein.

Oder, noch schärfer gefasst, ein Staat der, wie Dehler sagt, bloßen Gesetzmäßigkeit, ist kein Rechtsstaat.

Eine, wie ich meine, zunächst eher irritierende, jedenfalls kei­neswegs selbstverständliche Aussage.

Mit ihr rückt der Jurist Thomas Dehler in aller Konsequenz von einem formalen, rechtspositivistisch geprägten Rechtstaatsver­ständnis ab, wie es aus dem Deutschen Kaiserreich überkom­men und bis in die Weimarer Republik hinein wirksam geblie­ben war.

Er setzt sich ab von einem Verständnis, das den Staat dann als Rechtsstaat qualifiziert, wenn und solange durch entspre­chende Vorkehrungen dafür gesorgt ist, dass der Staat die von ihm selbst erlassenen Gesetze achtet und beachtet.

Gegen diesen Staat der „bloßen Gesetzmäßigkeit“, der in Deh­lers Verständnis nicht Rechtsstaat sein könne, setzt er einen „rechtmäßigen Staat“, der sich zwar als Minimalbedingung auch an die von ihm selbst erlassenen Gesetze bindet.

Dessen Gesetzgebung aber darüber hinaus - wenn er Rechts­staat zu sein beansprucht - an über dem Gesetz stehende, vor­gesetzliche Normen, Werte und Prinzipien gebunden ist, die Thomas Dehler in dem oben genannten Zitat als „liberale Ele­mente“ zusammenfasst.

 

Hier zeigt sich Thomas Dehler nicht nur als aktiver Mitgestalter, sondern auch als verständiger und konsequenter Verfechter der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes, der die westdeut­schen Länder umfassenden jungen Bundesrepublik.

 

Werfen wir zur Erläuterung dieser Dehler’schen Haltung einen Blick zurück auf die Entstehung der Bundesrepublik und ihres Grundgesetzes:

 

Es ist zu Recht als Traditionsbruch im deutschen Staats- und Verfassungsdenken bezeichnet worden, dass in dem 1949 ver­abschiedeten Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland das tradierte Verständnis von der Rolle und der Macht des Staates grundlegend verändert wurde.

 

Schon der in Herrenchiemsee erarbeitete Konventsentwurf des Grundgesetzes ließ im ersten Absatz seines Artikel 1 unmiss­verständlich erkennen, dass es den Konventsmitgliedern da­mals um eine gegen die deutsche staatswissenschaftliche Tra­dition gerichtete Neufassung des Verhältnisses von Individuum und Staat gegangen ist.

 

„Der Staat“, so hieß es dort, „ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen“.

 

Obgleich diese Bestimmung letztlich nicht ins Grundgesetz übernommen wurde, ist der Parlamentarische Rat doch der mit ihr zum Ausdruck gebrachten antiobrigkeitsstaatlichen, man könnte sagen, antileviathanischen Ausrichtung konsequent ge­folgt.

 

Bekanntlich traten an die Spitze des Grundgesetzes die Grund­rechte.

 

Und zuallererst die bereits im Konventsentwurf enthaltene Be­stimmung des Artikels 1 Absatz 1 GG, wonach die Menschen­würde unantastbar ist; die zu achten und zu schützen, Ver­pflichtung aller staatlichen Gewalt ist.

 

In unserem Zusammenhang von mindestens ebenso großer Bedeutung aber ist, dass der Artikel 1 GG um einen Absatz 3 ergänzt wurde, demzufolge alle staatlichen Gewalten, die Ge­setzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind.

 

Mit dieser unbedingten Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalten war gegenüber der Weimarer Reichverfassung eine „kopernikanische“ Wende, ein radikaler verfassungs- und staatsrechtlicher Paradigmenwechsel vollzogen.

 

Fundamental verschieden von der Weimarer Verfassung, in der die Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze Geltung hatten, sind es unter der Herrschaft des Grundgesetzes nun umgekehrt die Gesetze, die nur Geltung beanspruchen können, wenn und soweit sie mit den Grundrechten im Einklang stehen.

Zwar ist auch der bundesrepublikanische Gesetzgeber nicht grundsätzlich daran gehindert, einzelne Grundrechte einzu­schränken.

Aber der mit einfacher Mehrheit beschließende Gesetzgeber darf ein Grundrecht nur verhältnismäßig und nur zugunsten ei­nes höherwertigen Rechtsguts sowie gemäß Artikel 19 Absatz 2 GG nur unter strikter Wahrung seines „Wesensgehalts“ ein­schränken.

Mehr noch: Selbst dem verfassungsändernden, also mit Zwei­drittelmehrheit beschließenden Gesetzgeber sind nach Maß­gabe der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 2 GG jedwede Änderungen des Grundgesetzes verboten, von denen die im Artikel 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze, wie etwa der der unantastbaren Menschenwürde berührt werden.

Durch die derart grundgesetzlich abgesicherte Bindung der Staatsgewalten an die Grundrechte, an deren Spitze der vorge­setzliche, quasi-naturrechtliche Wert der unantastbaren Würde des Menschen steht, hatte sich der formale Rechtsstaat der Weimarer Verfassung in den materiellen Rechtstaat des Grundgesetzes verwandelt.

Es musste, wie das Hauptausschussmitglied der Parlamentari­sche Versammlung, Hermann von Mangold (CDU), vor der Schlussabstimmung über das Grundgesetz betonte (ist zitiere) „Es musste nach einer Zeit fortgesetzter Bedrückung und schwerster Missachtung der Menschenwürde als unerlässlich erscheinen, die Achtung vor der Menschenwürde und - als eine der notwendigsten Grundlagen dafür - die alten Freiheitsrechte zu sichern. In den Grundrechten sollte also das Verhältnis des Einzelnen zum Staate geregelt werden, der Allmacht des Staa­tes Schranken gesetzt werden damit der Mensch in seiner Würde wieder anerkannt werde“

Denn, so ließe sich Hermann von Mangold mit Thomas Dehler ergänzen (ich zitiere) „Irrig ist die Annahme, das Recht lediglich eine formelle, wertneutrale Ordnung sei, deren Inhalt sich nach dem Belieben des Gesetzgebers richte; was er verfüge, sei Recht oder gar gerecht. Unsere jüngste deutsche Gesichte ist eine einzige Warnung vor der Pervertierung, die das Gesetzes­recht erfahren kann.“

„Materiale Rechtsstaatlichkeit“ war, so formulierte der ehema­lige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda später „durch die Verbürgung von Grundrechten vor allem in dem klassischen Verständnis von gegen den Staat gerichteten Abwehrrechten (entstanden).“

Oder, in der Terminologie Thomas Dehlers, der bloß an seine Gesetze gebundene Gesetzesstaat war von dem auch an die materiellen Verfassungswerte und -prinzipien gebundenen, rechtmäßigen Staat, vom Rechtstaat, abgelöst worden.

Sehr geehrte Damen und Herren, zu dieser in ihrer Bedeutung kaum zu überschätzenden staatsrechtlichen Wende hat Tho­mas Dehler nicht nur als Mitglied des Parlamentarischen Rats aktiv beigetragen.

Auch als einer der drei FDP Mitglieder der Verfassungsgeben­den Landesversammlung Bayerns und als einziger FDP-Ver­treter in dem aus der Landesversammlung hervorgegangenen Verfassungsausschuss hatte Thomas Dehler bereits 1946, also rund drei Jahre vor der Verabschiedung des Grundgesetzes, maßgeblich daran mitgewirkt, die Verfassung des Freistaats Bayerns mit Vorkehrungen zur legislativen Machtbegrenzung des Staates zu versehen.

So wehrte Thomas Dehler sich entschieden gegen eine verfas­sungsrechtliche Ermächtigung der bayerischen Staatsregie­rung, die Grundrechte zeitweilig außer Kraft setzen zu kön­nen.

Seine ebenso entschiedene Zustimmung fand dagegen der Vorschlag des Verfassungsausschusses, in die Verfassung des Freistaats Bayern den Artikel 74 einzufügen, in dessen Absatz 1 es heißt, (ich zitiere) „Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsän­derungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfas­sung widersprechen, sind unzulässig.“

Unschwer zu erkennen, dass diesem strikten Verbot jedweder Verfassungsänderung, die den demokratischen Grundgedan­ken der Verfassung widerspricht, der gleiche antiobrigkeits­staatliche Ansatz zu Grunde liegt, wie er differenzierter und ausgreifender im Artikel 79, Absatz 3 GG als Ewigkeitsgarantie Eingang in das Grundgesetz finden sollte.

Es ist, sehr geehrte Damen und Herren, dieses konsequente Beharren auf materieller Rechtsstaatlichkeit, auf unbedingtem Menschenwürde- und Grundrechtsschutz, kurz, auf der verfas­sungsrechtlichen Domestizierung staatlicher Eingriffsmacht, das als beständiger Leit- und Kernpunkt der Dehlerschen Rechts­politik angesehen werden kann.

So war es dann auch weder ein Zufall noch eine Nebensäch­lichkeit, dass Thomas Dehler über die seinem Ministerium klas­sischerweise von der Bundesregierung übertragene Aufgabe der „Prüfung der Rechtsförmigkeit und der Einheitlichkeit der Gesetzessprache“ hinausging.

Er beabsichtigte vielmehr, aus seinem Ministerium der Justiz ein, wie er sagte, „Rechtsministerium“ zu machen, das (ich zi­tiere) „über die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit aller Akte der Staatsgewalt zu wachen und, soweit die Zuständigkeiten der Bundesregierung reichen, dafür zu sorgen hat, dass ihre Maßnahmen mit diesen Grundsätzen im Einklang stehen.“

Dehler beanspruchte, das Justizministerium zum Garanten für die Einhaltung des Grundgesetzes zu machen.

Seine Sorge um den dauerhaften Bestand dieser Verfassungs­regelungen, seine Sorge um die Rechtsstaatlichkeit der Bun­desrepublik hat ihn in jeder Entscheidungssituation, ob als Jus­tizminister, Parlamentarier oder Parteivorsitzender, geleitet.

Anlass zu dieser Sorge bestand durchaus, sie war nicht unbe­gründet.

Man mag es kaum glauben: Wenige Monate nach Verabschie­dung des Grundgesetzes, nach der Gründung der Bundesrepu­blik und der Ernennung als Thomas Dehlers zum Bundesmi­nister der Justiz hatte sich der Deutsche Bundestag mit einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu befas­sen.

Ungeachtet des Artikels 102 GG, wonach die Todesstrafe ab­geschafft war, war der Gesetzentwurf von der rechtskonservati­ven Bayernpartei eingebracht worden.

Die machte sich den Umstand zu Nutze, dass sich laut einer Umfrage des damals schon existierenden Allensbacher Demo­skopieinstituts 74% der westdeutschen Bevölkerung für die Beibehaltung der Todesstrafe ausgesprochen hatten.

In einer seiner großen und taktisch äußerst klugen Bundestags­reden widerlegte Thomas Dehler im Oktober 1952 minutiös alle vorgetragenen Argumente für die Wiedereinführung der Todes­strafe und griff den oben genannten demoskopischen Befund mit den Worten auf (ich zitiere) „man verkennt das Wesen der Demokratie, wenn man glaubt, das Parlament sei der Exekutor der Volksüberzeugung. Das Wesen der Demokratie ist ein an­deres, es ist das der parlamentarischen Aristokratie.“

Bemerkenswert war auch, dass die Bayernpartei, namentlich der Abgeordnete Hermann Etzel, den Antrag mit der auf die Holocaust-Verbrecher gemünzten Frage begründete (Ich zi­tiere) „Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? .... der Verzicht auf sie (ist) Äu­ßerung falsch verstandener Humanität.“

Während Tomas Dehler in der besagten Rede den Juristen Merkel mit den Worten zitierte „Die Strafe soll nicht den Geist der Elemente spiegeln, die sie bekämpft“.

Verkehrte Welt? Oder doch nur ein eindrucksvoller Beleg dafür, dass Thomas Dehler unter keinen Umständen bereit war, fun­damentale, grundgesetzliche Rechtsbestimmungen einer noch so plausiblen politischen Opportunität zu opfern?

Ein anderes rechtspolitisch durchaus charakteristisches Bei­spiel für die Rechtspolitik Thomas Dehlers mag die in seiner Ministerzeit zu behandelnde sogenannte Platow-Amnestie lie­fern.

Es ging um einen Hamburger Wirtschaftsjournalisten namens Rudolf Platow, der als Herausgeber eines erfolgreichen Infor­mationsdienstes, den bis heute erscheinenden sogenannten Platow-Briefen, über außergewöhnlich gute wirtschaftlich rele­vante Hintergrundinformationen zu verfügen schien.

Mit solchen Informationen, die nach dem damals noch gültigen § 335 StGB auch Amtsgeheimnisse umfassten, hatte er sich, wie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens offenkundig wurde, gegen Bestechungsgelder bei einer Reihe von Beamten etlicher Ministerien regelmäßig versorgt.

Unter dem Druck großer Teile der deutschen Presse, die durch ein gerichtliches Vorgehen gegen die an der Affäre Beteiligten ihre Informationsfreiheit bedroht sahen, beschloss der Deutsche Bundestag mit fast 90 %-iger Mehrheit ein Amnestiegesetz, das auf die im Rahmen der Platow-Affäre begangenen Straftaten genau zugeschnitten und mit der Straffreistellung der an der Affäre Beteiligten verbunden war.

Thomas Dehler, der dieses Gesetz für grundgesetzwidrig hielt, weil es keine allgemeine Amnestie, sondern für einen genau festgestellten Personenkreis gezielte Einzelbegnadigungen vorsah, wozu der Bundestag nicht ermächtigt sei, lehnte das Gesetz strikt ab.

Selbst der Umstand, dass Konrad Adenauer seinen Justizmi­nister schriftlich zur Aufgabe seines Widerstandes drängte, hin­derte Thomas Dehler nicht daran, den Bundeskanzler kühl mit den Worten zu bescheiden (ich zitiere) „Ich beehre mich anzuzeigen, dass ich mich nicht in der Lage sehe, das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit zu zeichnen.“

Der Bundesjustizminister Thomas Dehler blieb ungebeugt und das als Lex-Platow in die bundesrepublikanische Rechtsge­schichte eingegangene Gesetz blieb unverkündet.

Rechts- und verfassungspolitisch viel bedeutsamer als diese eher amüsante Episode ist zweifellos der Konflikt Thomas Dehlers mit dem frischgegründeten Bundesverfassungsgericht.

Ein Konflikt, der letztlich die Wiederernennung Thomas Dehlers zum Bundesjustizminister vereiteln und seine Jahre währende enge Freundschaft zum ersten Präsidenten des Bundesverfas­sungsgerichts Hermann Höpker-Aschoff nachhaltig zerstören sollte.

Worum ging es in dieser Kontroverse?

Der Bundespräsident Theodor Heuss, hatte das Bundesverfas­sungsgericht um ein Rechtsgutachten zu der Frage gebeten, ob der Vertrag über die Gründung einer die Bundesrepublik Deutschland einschließenden Europäischen Verteidigungsge­meinschaft (EVG) mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Nicht zu der materiellrechtlichen, wohl aber zur der prozedura­len Frage, ob und inwieweit ein vom Plenum des Gerichts er­stattetes Gutachten in etwaigen späteren Entscheidungsverfah­ren die urteilenden Senate des Bundesverfassungsgerichts binden würden, entzündete sich die Konzroverse.

Diese Frage wurde vom Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom Dezember 1952 bejaht und festgestellt, dass die Senate des Gerichts in Urteilsverfahren an die verfassungs­rechtlichen Aussagen eines Senatsgutachtens gebunden seien.

Darin sah Thomas Dehler eine vom Grundgesetz und vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht gedeckte Anmaßung, die er mit dem oft zitierten Satz quittierte: „Das Bundesverfas­sungsgericht ist in einer erschütternden Weise von dem Wege des Rechts abgewichen und hat dadurch eine ernste Krise ge­schaffen.“

Bevor ich nun, sehr geehrte Damen und Herren, in der gebote­nen Kürze und unvermeidbaren Verkürzung die Haltung Jus­tizministers Thomas Dehler zu skizzieren versuche, möchte ich daran erinnern, dass mit der damals anstehenden kontroversen Frage alle Beteiligten, das Bundesverfassungsgericht, der Deutschen Bundestag und die deutsche Bundesregierung ab­solutes verfassungsrechtliches Neuland betraten.

Ich denke jedenfalls, dass die damalige Befürchtung Thomas Dehlers, dass ein verfassungsgerichtliches Gutachten, wegen seiner konstatierten präjudizierenden Bindewirkung unmittelba­ren Einfluss auf die politische Gestaltungskompetenz des de­mokratischen Gesetzgebers haben werde, dass eine solche Befürchtung nicht von der Hand zu weisen war.

Genau um diese Frage ging es dann auch. In der Debatte stellt Thomas Dehler die kontroversen Positionen klar heraus.

„Es ist die eine“ Dehlers Meinung nach „sehr gefährliche Auf­fassung, dass das Bundesverfassungsgericht seinem Wesen nach eine politische Funktion besitze, dass es gewissermaßen der Schiedsrichter im Streit sei, dass es der oberste verfas­sungsmäßige Träger der Staatsgewalt sei.

Es ist die Meinung, das Bundesverfassungsgericht stehe über der Verfassung, mit der Folge, dass am Ende die politische Willensentscheidung der Mehrheit der Richter die wirkliche Verfassung gestalten würde.... und das Bundesverfassungsge­richt eine Überregierung und ein Überparlament sei.“

Dagegen, so fährt Thomas Dehler fort, „steht die richtige Mei­nung, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gericht ist, ein echtes Gericht und nur ein Gericht, dass seine Entscheidungen ausschließlich Rechtsentscheidungen sind, dass es nicht Herr der Verfassung, sondern Hüter der Verfassung ist, und dass es das Recht, und nur das Recht anzuwenden hat.“

Es ist, sehr geehrte Damen und Herren, hier nicht die Zeit und wohl auch nicht die rechte Gelegenheit die beiden Positionen akribisch gegeneinander abzuwägen.

Täte man dies, so würde sich wahrscheinlich ergeben, dass Thomas Dehler die Gefahr eines aufkommenden Jurisdiktions­staates damals überzeichnet hat.

Obwohl, worauf die gewählte Bezeichnung Jurisdiktionsstaat hindeuten mag, vor noch nicht allzu langer Zeit der frühere Verfassungsrichter Ernst Böckenförde genau vor der Entwick­lung hin zu einem solchen Staat glaubte warnen zu müssen.

Damit sei gesagt, dass die in der damaligen Verfassungsge­richtskontroverse enthaltene rechtspolitische Problematik nach wie vor eine gegenwärtige Grundlage hat und nur deshalb an Virulenz verloren haben mag, weil sich das Gericht in seinen über viele Jahre gefällten Entscheidungen in selbstauferlegter politischer Zurückhaltung geübt hat.

Aber dieses Verhalten des Gerichts war für die Parlamentarier von damals und war für Thomas Dehler nicht abzusehen.

Schon deshalb verdient die Haltung Thomas Dehlers auch heute noch Respekt, war sie doch Ausdruck der tiefen Sorge um die Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik.

Ich will es dabei bewenden lassen und Sie, sehr geehrte Da­men und Herren, am Ende meines Vortrages nur noch um Er­laubnis für eine persönliche Bemerkung bitten.

Es gibt in der politischen Vita Thomas Dehlers auch Entschei­dungen und Standpunkte, die mich beim Versuch einer rückbli­ckenden Gesamtschau auf das politisches Wirken eines höchst verdienstvollen Menschen ziemlich ratlos lassen.

Was mich zum Beispiel ratlos lässt, ist das kaum differenzie­rende Verständnis, das Thomas Dehler zeit seines Lebens ge­genüber dem Verhalten der deutschen Richterschaft in der Na­zidiktatur gezeigt hat.

Das, obwohl und gerade weil Thomas Dehler bekennt, dass „er keine loyalen Richter will, die sich scheuen, illoyal zu sein ge­gen das Unrecht".

Ich verstehe nicht, warum und wieso ein erwiesenermaßen mu­tiger und energischer Gegner des Nationalsozialismus be­haupten konnte, dass (ich zitiere) „der größte Teil unserer Richter gegen den Nazismus immun geblieben sei“ und getan habe “was möglich war“.

Warum er entschuldigend hinzufügt, dass die auch von ihm nicht bestrittenen, wie er sagt, „harten Urteile“ in der NS-Zeit auf den „politischen Druck“ zurückzuführen seien, der auf der Richterschaft gelastet habe.

Ich bin also ratlos ob der kritiklosen Eloge, die der Bundesjus­tizminister Dehler anlässlich der Gründung des Bundesge­richtshofs ausgerechnet auf dessen Vorgänger, das Reichsge­richt, gehalten hat.

Auf ein Gericht, das nicht erst seit 1933 durch eine lange Reihe mehr als nur zweifelhafter Urteile und Urteilsbegründungen auf­gefallen ist.

Aber, sehr geehrte Damen und Herren, wer wollte es wagen, ein letztgültiges Urteil über die verborgenen Motive, über alle biografischen Facetten eines Thomas Dehler, eines oft bis zur gesinnungsethischen Schmerzgrenze konsequenten liberalen Demokraten zu fällen?

Ich jedenfalls will und kann das nicht.

Zumal ich aus Erfahrung weiß, wie schwer, ja unmöglich es mitunter ist, den selbstgesetzten Maximen in jedem Falle, also unter allen Umständen, treu zu bleiben.

Dass Thomas Dehler dies angestrebt, sein gesamtes Wirken darauf ausgerichtet hat, steht außer Zweifel.

Er hat nicht nur Geschichten gemacht, sondern auch Ge­schichte geschrieben.

Wer dies nicht versteht und nicht zu würdigen weiß, der möge sich vergegenwärtigen, wie heutzutage mit den Grund- und Freiheitsrechten umgegangen wird.

Der möge sich den politischen Weitblick vergegenwärtigen, den Thomas Dehler knapp zwei Jahre vor seinem Tode zeigte.

Als er den „Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner (privaten) Lebenssphäre und sein Recht auf das Fürsichselbstsein“ gegen die drohenden Gefahren des „Abgehörtwerdens und Abgesehenwerdens“ verteidigte.

Als er vor den Gefahren des Abgleitens in den bloßen Gesetzes- und Verwaltungsstaat durch die zunehmende Entmachtung des Bundestages und die Übertragung immer weiterer Zuständigkeiten auf parlamentarisch nicht kontrollierte Supranationale Institutionen warnte.

Ich bedanke mich ……..


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