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Bundestagsrede zu: Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren

2. Juli 2009

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Plenum des Deutschen Bundestages

 
Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts
des Rechtsausschusses zu: Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren
BT-Plenarprotokoll, 16/230, 02.07.2009, S. 25945
 
Bereits im Juni letzten Jahres haben wir uns in der
ersten Lesung mit dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen „Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete
reformieren“ beschäftigt. In diesen zurückliegenden
zwölf Monaten hat sich jedoch kein wesentlich neuer Erkenntnisgewinn
ergeben. Die von mir geforderte Sachverständigenanhörung
im Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages hat nicht stattgefunden. Die Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen hat eine solche Anhörung zu ihrem
eigenen Antrag gescheut. Gerade bei einem solch
sensiblen Thema wie der Zusprechung des Sorgerechts
für Kinder ist eine sehr sorgfältige Abwägung erforderlich.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen versucht mit
ihrem Antrag jedoch auf einer populistischen Welle mitzureiten,
die seit einigen Monaten immer wieder in der
deutschen Medienlandschaft auftaucht. Ein solcher Populismus
wird diesem schwierigen Thema jedoch nicht
gerecht. Aus diesem Grunde wird auch die FDP-Bundestagsfraktion
jetzt dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen nicht zustimmen.
 
Dass dieser Antrag gerade von der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen so vehement vorangetrieben wird,
verwundert. Vor der Kindschaftsrechtsreform stand die
elterliche Sorge bei einem nichtehelichen Kind allein der
Mutter zu. Eine gemeinsame Sorgetragung für das
nichteheliche Kind war gar nicht vorgesehen. Mit dem
Kindschaftsrechtsreformgesetz, welches am 1. Juli 1998
in Kraft trat, wurde unter anderem das Sorgerecht in
Deutschland neu geregelt. Diesen Gesetzentwurf habe
ich als damalige Bundesjustizministerin intensiv vorbereitet
und leidenschaftlich begleitet.
Erst durch die Kindschaftsrechtsreform wurde die Eigenverantwortung
der nichtehelichen Lebenspartner gestärkt.
Seit diesem Zeitpunkt haben nicht miteinander
verheiratete Eltern eines Kindes unter anderem dann die
gemeinsame elterliche Sorge, wenn die beiden Elternteile
übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Ganz bewusst
hat der Gesetzgeber damals die gemeinsame Sorge
Nichtverheirateter von der Zustimmung der Mutter abhängig
gemacht. Denn eine gemeinsame elterliche Sorge
setzt im Sinne des Kindeswohls die Übereinstimmung
und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile voraus.
Dem Kind ist nicht geholfen, wenn die Elternteile ständig
über Sorgerechtsfragen nur noch über ihre Anwälte reden.
Darüber hinaus werden nichteheliche Kinder nicht
nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren,
sondern sind eben oftmals auch das Ergebnis sporadischer
und instabiler Beziehungen. Auch in diesen
Fällen scheint ein Mindestmaß an Übereinstimmung und
Kooperationsbereitschaft beider Elternteile nicht generell
gegeben zu sein. Auch das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Urteil im Jahre 2003 die jetzige gesetzliche
Regelung für verfassungsmäßig erklärt. Der Gesetzgeber
sei nur verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung
zu beobachten und zu prüfen, ob die der Regelung
zugrunde liegenden Annahmen auch der Wirklichkeit
entsprechen.
Es stellt sich also die Frage, ob Anlass dazu besteht,
den Müttern zu misstrauen, anzunehmen, dass sie den
leiblichen Vätern das Sorgerecht aus sachfremden Erwägungen
entziehen. Oder ist es nicht vielmehr so, dass die
Mütter diese Entscheidung in aller Regel sehr bewusst
zum Wohl des Kindes nutzen? Dies jedenfalls, die selbstbestimmte
Entscheidung der Mutter zum Wohl des Kindes,
war die gedankliche Ausgangslage bei der Verabschiedung
der Kindschaftsrechtsreform 1998. Diese
gedankliche Ausgangslage wurde auch von der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen damals nicht nur mitgetragen,
sondern unterstützt. Vor diesem Hintergrund muss man
sich schon die Frage gefallen lassen, was zu einem solchen
Sinneswandel geführt hat, was die Antragsteller zu
der Einsicht gebracht hat, dass die Mütter ihre Möglichkeiten
im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht
missbrauchen. Die reinen Tatsachen jedenfalls können
es nicht sein.
Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund des
Urteils des Bundesverfassungsgerichtes eine Rechtsvergleichung
mit den EU-Mitgliedstaaten durchgeführt, das
Statistische Bundesamt erfasst seit 2004 die Zahl der gemeinsamen
Sorgeerklärungen und das Bundesjustizministerium
hat eine nichtrepräsentative Umfrage bei Jugendämtern
und Rechtsanwälten durchgeführt. Das
Ergebnis dieser nichtrepräsentativen Studie ist einzig
und allein die Feststellung, dass 45 Prozent der nicht
miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge
durch Sorgerechtserklärung begründen. Alle diese Maßnahmen
sind jedoch letztendlich nicht geeignet, abschließend
den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichtes zu
erfüllen. Hier besteht noch dringender Nachholbedarf.
Das Bundesjustizministerium hat eine entsprechende
Studie in Auftrag gegeben. Mit den Ergebnissen ist leider
erst in der nächsten Wahlperiode zu rechnen.
Bis diese Ergebnisse vorliegen, sind jedoch aus Sicht
der FDP-Bundestagsfraktion viele Fragen zu klären, bevor
dem Vater die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung
zur Erlangung der gemeinsamen Sorge
gegen den Willen der Mutter eingeräumt werden kann:
Inwieweit wird die Sorgeerklärung tatsächlich als
Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht? Was
bringt eine gemeinsame Sorge, wenn keine Übereinstimmung
und Kooperationsbereitschaft der Eltern besteht?
Was bringt eine solche gemeinsame Sorge insbesondere
dem betroffenen Kind? Ist dem Kindeswohl, das im Mittelpunkt
unserer Überlegungen stehen muss, damit
wirklich gedient? Vor der Klärung dieser Grundlagen
ist jedoch nicht zu beurteilen, inwieweit überhaupt Reformbedarf
besteht. Der heute dem Deutschen Bundestag
in zweiter Lesung vorliegende Antrag basiert somit auf
einer nicht ausreichenden Tatsachenforschung.
Die FDP-Bundestagsfraktion wird sich vor diesem
Hintergrund enthalten und das Thema in der nächsten
Wahlperiode erneut zu Sprache bringen.
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