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Bundestagsrede zu: Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung

3. September 2009

 

 Rede Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB

Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung

BT-Drs. 16/10734

2./3. Lesung am 26. März 2009

Anrede,

„Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich belästigendem Problem entwickelt.“ – Dieser Satz ist einleitend dem heute hier in zweiter und dritter Lesung beratendem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorangestellt. Und nicht nur durch Berichte aus meinem Wahlkreis, sondern auch aus ganz persönlicher Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass ich diese Einschätzung nur unterstützen kann. Doch nicht nur die subjektive Wahrnehmung, auch die objektiven Zahlen belegen dieses Problem. Allein in Nordrhein-Westfalen gab es laut Auskunft der Verbraucherzentrale mehr als 40.000 Beschwerden im Jahr 2006 wegen untergeschobener Verträge nach unerwünschter Telefonwerbung. Die Dunkelziffer wird in NRW auf 500.000 Verträge in Folge unerlaubter Telefonwerbung geschätzt. Eine repräsentative Forsa-Umfrage vom August 2007 belegt, dass 64% der Befragten in den letzten Monaten ohne vorherige Einwilligung von einem Unternehmen angerufen wurden. Besonders auffallend ist, dass diese Quote bei den über 65-jährigen auf 78% steigt. Insgesamt fühlten sich 86% der Befragten durch unaufgeforderte Werbung belästigt.

Vor diesem Hintergrund hat die FDP-Bundestagsfraktion bereits am 12. März 2008, vor über einem Jahr also, den Antrag „Verbraucherschutz beim Telefonmarketing verbessern – Call-Center erhalten“ (BT-Drs. 16/8544) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung folgte dann ein halbes Jahr später. Umso erfreulicher ist es, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Bundesregierung in weiten Teilen mit den Vorstellungen der FDP-Bundestagsfraktion übereinstimmt. Gerade vor diesem Hintergrund wird die FDP-Bundestagsfraktion dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heute zustimmen.

Zurzeit stellt sich die rechtliche Situation kurz zusammengefasst wie folgt dar. Aus dem Wettbewerbsrecht ergibt sich eindeutig, dass ein Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung unzumutbar  und deshalb verboten ist. Wer gegen dies Wettbewerbsverbot verstößt, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Ein Gewinnabschöpfungsanspruch kommt bei einem vorsätzlichen Handeln in Betracht. Diese Ansprüche stehen aber nicht dem Verbraucher, sondern u.a. den Konkurrenten zu, weil es sich um eine unerlaubte Wettbewerbshandlung handelt. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt im Fall des Irrtums oder der arglistigen Täuschung bei Vertragsabschlüssen die Anfechtung. Bei Fernabsatzverträgen greift außerdem grundsätzlich das bereits bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht.

Trotz dieser zahlreichen gesetzlichen Regelungen gibt es,  wie auch die Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages verdeutlichte, erhebliche Lücken bei der Rechtsstellung des mündigen Verbrauchers bei seinem Schutz vor unerlaubten Werbeanrufen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die notwendigen Verbesserungen mit einer guten Weiterentwicklung des geltenden Rechts und mit dem Ausbau der gesetzlichen Systematik des Widerrufsrechts vorgenommen.

Bei den am häufigsten auftretenden Beschwerden über unerlaubte Werbeanrufe stehen die Telekommunikationsunternehmen sowie Gewinn- und Lotteriefirmen, Zeitungen- und Zeitschriftenvertreter und Finanzdienstleister im Mittelpunkt. Gerade in diesen Bereichen gilt das bestehende Widerrufsrecht nicht. Der Verbraucher kann also den Vertrag mit allen seinen Folgen nicht in angemessener Frist stornieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Widerrufsrechte ausgebaut, indem die Ausnahmen bei Gewinn- und Lotteriefirmen, Zeitungen- und Zeitschriftenvertretern abgeschafft werden. Die Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und DIE LINKEN sprechen sich gegen diese Erweiterung der Widerrufsrechte aus und treten für die sog. Bestätigungslösung ein. Danach wird die vom Verbraucher abgegebene Willenserklärung erst wirksam, wenn er sie in Textform bestätigt. Diese auf den ersten Blick verlockend klingende Lösung zieht jedoch erhebliche Nachteile nach sich. Durch diese Bestätigungslösung entsteht eine deutlich erhöhte Rechtsunsicherheit. Es bliebe der Rechtsprechung Jahre später überlassen zu entscheiden, ob die Einwilligung wirksam war oder nicht. Für den Verbraucher würde mit einer Bestätigungslösung kaum noch nachvollziehbar sein, in welchen Fällen nun ein Widerrufsrecht und wann die Bestätigungslösung greift. Auch für den Verbraucher positive Verträge wären plötzlich nicht mehr wirksam. Stellen Sie sich nur den Fall vor, der Verbraucher vergisst einfach die Bestätigung zu unterschreiben und geht von einem wirksamen Vertrag aus, der dann in Wirklichkeit gar nicht besteht. Und auch das Argument, was man immer wieder hört, nur mit der Bestätigungslösung würden Werbeanrufe wirksam unterbunden, da das Ziel des Vertragsschlusses durch die Unternehmen nicht erreicht werden könne, stellt maximal die halbe Wahrheit dar. Denn es ist nun wirklich nicht fernliegend, dass zumindest unseriöse Unternehmen die Verbraucher dann erneut anrufen, um auf die Absendung der Bestätigung zu drängen. Die Belästigung durch Werbeanrufe könnte sogar eher zu- als abnehmen.

Wir, die FDP-Fraktion setzen auf eine Stärkung des Verbrauchers im Markt und nicht auf Schutz vor dem Markt! Um dem Verbraucher über seine Rechte, die er wahrnehmen muss, auch umfassend zu informieren, sollte eine verständliche  Informationskampagne das Inkrafttreten begleiten. Dazu gehört es auch, die Sensibilität der Verbraucher im Umgang mit ihren persönlichen Daten insgesamt zu erhöhen.

Nicht vergessen werden darf bei diesem Thema jedoch auch die Seite der Unternehmen, die Seite der Wirtschaft. Verbraucherinteressen und Wirtschaftsinteressen sind in Einklang zu bringen. Zum einen würde sich der Dokumentations- und Bürokratieaufwand für die Unternehmen bei Einführung der Bestätigungslösung deutlich erhöhen. Die dadurch entstehenden Kosten würden zwangsläufig an die Verbraucher weitergegeben werden. Und auch die Gefahr, dass bei einer Überregulierung in diesem Bereich tausende von Arbeitsplätzen ins Ausland verlagert werden könnten, ist nicht von der Hand zu weisen.

Vor allem im Bereich der sog. Mehrwertdienste, z.B. bei der Nutzung der Telefonauskunft, hat sich auch die FDP-Bundestagsfraktion erfolgreich für eine Ausnahmeregelung eingesetzt. Es wäre nun wirklich nicht im Sinne des Verbrauchers gewesen, wenn er vor jeder Telefonauskunft noch minutenlang über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre.

Mit dem Ausbau des Widerrufsrechts ist damit ein wirksamer Kompromiss gefunden worden!

Über diese Erweiterung des bestehenden Widerrufsrechtes hinaus, wird mit dem Gesetzentwurf im Bereich der sog. untergeschobenen Verträge, eine effektive Lösung eingeführt. Denn immer wieder werden Verbraucherinnen und Verbraucher mit angeblich bestellten Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere mit DSL-Anschlüssen, konfrontiert, die sie nicht in Auftrag gegeben haben. In diesem Zusammenhang werden die Verträge mit dem bisherigen Telekommunikationsanbieter ungewollt gekündigt. Dieser Praxis wird dadurch Einhalt geboten, dass die Kündigung zukünftig der Textform bedarf. Auch darauf hatte die FDP-Bundestagsfraktion in ihrem Antrag schon hingewiesen.

Um überhaupt gegen unerlaubte Telefonanrufe vorgehen zu können, ist es zunächst zwingend nötig, den Anrufer zu identifizieren. In den meisten Fällen jedoch wird zurzeit auf Nachfrage des Angerufenen beim Anrufer die Identität nicht mitgeteilt. Die Rufnummer des Anrufers wird meist ebenfalls unterdrückt, um einer Identifizierung entgegen zu wirken. Auf diese Weise werden die bereits bestehenden Schutzmöglichkeiten des UWG und des TKG unterlaufen. Das gesetzliche Verbot der Rufnummernunterdrückung ist somit zwingend.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat in ihrem Antrag darüber hinaus die Idee aufgebracht, dem Verbraucher die Möglichkeit zu gegeben, bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu entscheiden, ob er ein Telefongespräch, welches einen Werbeanruf darstellt, führen möchte oder nicht. Dieser frühe Zeitpunkt ist bereits vor der Aufnahme des Gespräches zu sehen. Zur eindeutigen Identifikation von Telefonwerbern bzw. Telefonverkäufern könnte eine einheitliche Vorwahlnummer festgelegt werden. Anhand dieser Vorwahlnummer kann der Angerufene spätestens nach Ablesen des Telefondisplays entscheiden, ob er den Anruf annimmt oder nicht. Bei den kostenpflichtigen Mehrwertdiensten wird von einer solch einheitlichen Vorwahlnummer zur leichteren Erkennung der anfallenden Gebühren bereits erfolgreich Gebrauch gemacht.

Insgesamt ist mit diesem Gesetzentwurf ein verbesserter Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Weg gebracht worden. Gleichzeit werden auch die Interessen der Wirtschaft nicht übermäßig belastet.

Ich Danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

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