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Bundestagsrede zu: Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

2. Juli 2009

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Plenum des Deutschen Bundestages

 
zur Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
BT-Plenarprotokoll, 16/230, 02.07.2009, S. 26061
 
 
Am Ende dieser Legislaturperiode sei ein kurzer Blick
zurück auf die Gesetzgebung im Bereich des Erb- und
Familienrechts erlaubt. Dass sich in diesen Bereichen
viel zum Positiven verändert hat, lag auch an den umfangreichen,
in der Zielrichtung richtigen Vorlagen aus
dem Bundesjustizministerium, aber eben auch an der
konstruktiven Mitarbeit meiner Fraktion und der übrigen
Oppositionsfraktionen. Aus gutem Grund haben die Regierungsparteien
insbesondere im Bereich des Familienrechts
den Konsens im Deutschen Bundestag gesucht.
Dies zeigte sich vor allem durch intensive und sehr konstruktive
Berichterstattergespräche über alle Fraktionsgrenzen
hinweg. Dieser im Bundestag gefundene Konsens
war auch nötig, um weitreichenden Änderungen
gesellschaftspolitischen Rückhalt zu verleihen. Ich
denke hier etwa an die Unterhaltsrechtsreform, aber
auch an die FGG-Reform, die Reform des Versorgungsausgleichs
und des Zugewinnausgleichs. Mit dem Gesetz
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts liegt
nun gerade noch rechtzeitig das letzte Vorhaben aus dem
Bereich des Erb- und Familienrechts vor.
 
Alle diese Änderungen wurden notwendig, weil sich
die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Wertevorstellungen
nachhaltig geändert haben. Das heutige
Erbrecht stützt sich in seinen wesentlichen Zügen noch
auf das Familienbild des 19. Jahrhunderts. Dieses Familienbild
hat sich in über 100 Jahren sehr verändert, in deren
Verlauf die Verbreitung der häuslichen Gemeinschaft
von verheirateten Eltern mit ihren minderjährigen Kindern
stetig abnimmt. Das geltende Erbrecht hat sich sicherlich
in seiner Grundkonzeption bewährt. Die FDPBundestagsfraktion
hat aber bereits in zwei Kleinen Anfragen,
Drucksachen 15/3899 und 16/3222, in den Jahren
2004 und 2006 auf den Änderungsbedarf hingewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seinem
Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00, intensiv
mit dem Pflichtteilsrecht auseinandergesetzt. Dabei hat
es festgestellt, dass die wirtschaftliche Mindestbeteiligung
der Kinder am Nachlass als tragendes Strukturprinzip
des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie
des Art. 14 Grundgesetz geschützt ist. Bei der
konkreten einfachrechtlichen Ausgestaltung habe der
Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. So sei
auch die Höhe des Pflichtteils nicht verfassungsrechtlich
vorgegeben.
 
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf reagiert die
Große Koalition nun endlich auf diese veränderten gesellschaftlichen
Verhältnisse.
 
Zum einen werden die Pflichtteilsentziehungsgründe
modernisiert. Diese Pflichtteilsentziehungsgründe gelten
künftig für alle Pflichtteilsberechtigten. Die bisherige
Differenzierung nach Pflichtteil des Abkömmlings, Elternpflichtteil
und Ehegattenpflichtteil entfällt. Des Weiteren
wird der Kreis der vom Verhalten des Pflichtteilsberechtigten
Betroffenen insoweit erweitert, dass
nunmehr auch Lebenspartner, Stief- oder Pflegekinder
erfasst werden. Deutlich überarbeitet wurde auch der
Katalog der Entziehungsgründe. Darüber hinaus wird
die starre Ausschlussfrist von zehn Jahren für Schenkungen
beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten einer
Pro-Rata-Lösung geändert. Diese Neuregelungen
sind auch vonseiten der FDP-Bundestagsfraktion zu begrüßen.
Zum anderen gab es weiteren Änderungsbedarf im
Verjährungsrecht. Seit dem 1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften
mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
mit einer Regelverjährung von drei Jahren
grundlegend neu geordnet worden. Für die familien- und
erbrechtlichen Ansprüche galt bisher eine Sonderverjährung
von 30 Jahren. Die unterschiedliche Verjährung
führte in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und
Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen
Rechtsverhältnisse. Auch hier kann ich die Unterstützung
der FDP-Bundestagsfraktion signalisieren.
 
Dass diese Reform dennoch nicht so umfassend ausfällt,
wie sie ursprünglich angelegt war, ist wohl nicht
zuletzt auf Meinungsverschiedenheiten innerhalb der
Koalitionsfraktionen zurückzuführen. Bereits im Februar
2008 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat eingebracht.
Bereits vor über einem Jahr fand die erste Lesung
zu diesem Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag
statt. Eine Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages wurde bereits im Oktober letzten
Jahres durchgeführt. Gerade auch diese Sachverständigenanhörung
brachte jedoch so vielfältige Probleme zutage,
dass eine gründliche Überarbeitung des Gesetzentwurfes
notwenig wurde. Dies betraf vor allem den
Ausgleich von Pflegeleistungen, aber auch Bestimmungen
zur nachträglichen Anrechnung.
 
Im Bereich der Pflegeleistungen sah der Gesetzentwurf
vor, dass die Pflegeleistungen stärker und häufiger
honoriert werden. Dazu sollten künftig alle gesetzlichen
Erben und nicht nur Abkömmlinge ausgleichsberechtigt
sein. Eine solche Erweiterung der Zahl der Ausgleichsberechtigten
warf jedoch eine Vielzahl von Folgeproblemen
auf. Warum etwa sollte der Sohn des Erblassers
ausgleichsberechtigt sein, die pflegende Schwiegertochter
jedoch nicht? Aus liberaler Sicht muss ich hier ganz
klar sagen: Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Möglichkeit,
ein Testament zu verfassen, in dem sein letzter
Wille niedergelegt ist. Wird er nicht tätig, ist eben auch
diese Art der Testierfreiheit zu akzeptieren.
Nach dem Gesetzentwurf sollte der Erblasser ferner
bei allen lebzeitigen Zuwendungen nachträglich Anordnungen
über deren Ausgleichung oder den Ausschluss
ihrer Ausgleichung treffen dürfen. Nach der bisherigen
Rechtslage muss sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendungen
des Erblassers zu Lebzeiten nur anrechnen
lassen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung
eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat.
 
Der Vorschlag der Koalitionsfraktionen bezüglich
dieser strittigen Punkte sieht nun so aus, alles beim Alten
zu lassen, also keine Änderungen an dem bestehenden
Rechtszustand vorzunehmen. Für den Wegfall der nachträglichen
Anrechnungsbestimmungen ist dies durchaus
kritisch zu sehen. Eine solche Möglichkeit der nachträglichen
Anrechnung griffe nicht unverhältnismäßig in die
Dispositionsfreiheit des beschenkten Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten
ein, sondern entspricht viel eher den
Vorstellungen in weiten Teilen der Bevölkerung. Zwar
ist zum Zeitpunkt der Zuwendung für den Beschenkten
nicht voraussehbar, ob die Zuwendung zu erbrechtlichen
Konsequenzen führt. Es besteht jedoch die Möglichkeit,
durch eine vertragliche Vereinbarung Rechtssicherheit
zu schaffen. Auch die Sachverständigen in der Anhörung
sprachen sich für die nachträgliche Anrechnungsbestimmung
aus, gingen teilweise in ihren Forderungen
sogar weiter.
 
Vor dem Hintergrund der Testierfreiheit ist auch die
zentralste Beschränkung der Testierfreiheit, nämlich die
Höhe des Pflichtteilsanspruchs von derzeit der Hälfte, zu
hinterfragen. Ist es wirklich gerechtfertigt, dass immer
50 Prozent des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil unantastbar
sind? In den Beratungen des Rechtsausschusses
des Bundesrates wurde zumindest angedacht, die Höhe
des Pflichtteilsanspruchs auf ein Drittel zu reduzieren.
 
 
Ob die Neuregelungen zur Stundung die erwünschte
Wirkung entfalten werden, bleibt abzuwarten. Nach dem
Gesetzentwurf soll zukünftig jeder Erbe Stundung verlangen
können. Darüber hinaus wird die Schwelle, wann
eine solche Stundung verlangt werden kann, herabgesetzt,
indem nicht mehr auf das Merkmal der „ungewöhnlichen
Härte“, sondern auf eine „unbillige Härte“
abgestellt wird und indem die Interessen des Pflichtteilsberechtigten
bei der Stundung nur noch „angemessen“
zu berücksichtigen sind. Diese geplanten Änderungen
haben aber höchstens graduellen Charakter.
Besonders deutlich werden die Probleme der fehlenden
Testierfreiheit dann, wenn ganze Unternehmen vererbt
werden. Denn gerade mit Blick auf die Vererbung
von Unternehmen kann die sofort eintretende Fälligkeit
des Pflichtteilsanspruchs den Erben und damit das Unternehmen
in einem ganz besonderen Maße belasten.
Dadurch entstehende Liquiditätsengpässe können dazu
führen, dass Unternehmen weit unter Wert und gegen
den Willen des Erblassers verkauft werden müssen. Dieses
Problem betrifft insbesondere den deutschen Mittelstand.
Der Mittelstand ist der Jobmotor der deutschen
Wirtschaft. Zerschlagungen von Unternehmen infolge
der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zerstören
die Arbeitsplätze ganzer Belegschaften. Durch eine
Herabsetzung des Pflichtteils ließe sich dieses Problem
zumindest entschärfen.
In der juristischen Fachliteratur immer wieder angesprochen
wird auch ein Verweis auf die Regelungen im
Bereich der Landwirtschaft. Dies beinhaltet insbesondere
Bewertungsvorschriften, die den Ertragswert zugrunde
legen und damit in der Regel zu einer niedrigeren
Bewertung führen.
 
Das Thema Erbrecht wird also in der nächsten Legislaturperiode
erneut auf der Tagesordnung stehen müssen.
Die durch den Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen
sind jedoch richtig und wichtig. Die FDP Bundestagsfraktion
wird dem Gesetzentwurf daher zustimmen.
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