Bundestagsrede zu: Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
2. September 2009
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Plenum des Deutschen Bundestages
2. Beratung zu: Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
BT-Plenarprotokoll 16/172, 26.06.2008, S. 18268C
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Professor Borasio, Inhaber eines Stiftungslehrstuhls
für Palliativmedizin am Klinikum Großhadern in
München, gehört zu den Ärzten, die sich ausdrücklich
für eine Regelung zur Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
aussprechen. Im Kreise seiner Kolleginnen
und Kollegen, sowohl in der Ärzteschaft als auch unter
den Pflegekräften, wirbt er dafür, weil er in seiner Arbeit
auf der Palliativstation am Klinikum Großhadern täglich
erlebt, dass es ganz schwierige Situationen eines vielleicht
würdelosen Siechtums geben kann, wenn zu einem
Zeitpunkt, zu dem man sich noch damit befassen
kann, für die Situation der Entscheidungsunfähigkeit
nicht Vorkehrungen getroffen worden sind und die eigene
Vorstellung zu diesem schwierigen Prozess eines
zeitlich nicht vorhersehbaren Siechtums nicht näher bestimmt
worden ist.
Professor Borasio sagt zu Recht: Im Moment, ohne
ein Gesetz, ist die Rechtsunsicherheit riesengroß, vor allem
bei den Menschen, die durch öffentliche Berichterstattung,
etwa in Form von Zeitungsberichten, aber auch
im eigenen Umfeld immer stärker erleben, mit welch
großen Schwierigkeiten es verbunden sein kann, den
Willen eines Menschen, der sich nicht mehr äußern
kann, in dieser schwierigen Phase durchzusetzen.
Professor Borasio weiß, dass auch Ärzte in einer
schwierigen und unsicheren Lage sind. Sie können nicht
die gesamte BGH-Rechtsprechung in ihren Verästelungen
kennen, was die Frage angeht, wie sich Ärzte zu entscheiden
haben.
Von daher ist es in meinen Augen notwendig, dass wir
nach guter Orientierungsdebatte vor einiger Zeit jetzt in
Gesetzesberatungen eintreten. Dazu liegt ein Entwurf
vor, der ganz konkrete Formulierungen zum Betreuungsrecht
im Bürgerlichen Gesetzbuch enthält.
(Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten
der SPD, der LINKEN und des BÜNDNISSES
90/DIE GRÜNEN)
Alle, die sagen, wir machten es uns zu einfach, sollten
zur Kenntnis nehmen: Unser Gesetzentwurf baut auf der
höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Jahre
auf. Das war unser Maßstab.
(Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten
der SPD, der LINKEN und des BÜNDNISSES
90/DIE GRÜNEN)
Wir alle haben aber nicht jeden Tag das Grundgesetz
oder diese Rechtsprechung unter dem Arm. Wir können
auch nicht erwarten, dass alle anderen diese Vorschriften
kennen. Deshalb müssen wir Regelungen schaffen.
In § 1901 a BGB – das steht in Art. 1 des Gesetzentwurfs
– regeln wir in sorgfältiger Form, dass die Patientenverfügung
eine sicherere Grundlage – im Hinblick
auf Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit bekommt.
Wir haben es uns nicht leicht gemacht und nicht mal
eben so eine einfache Regelung hingeschrieben, sondern
wir machen ganz deutlich, welche Aufgabe der Betreuer
oder der Bevollmächtigte – wir nennen beide – hat.
Denn wir wissen: Eine Patientenverfügung kann noch so
sorgfältig überlegt sein – es können Situationen eintreten,
die davon nicht erfasst sind; es ist auch möglich,
dass man keine klare Meinung herauslesen kann. Genau
da liegt die Aufgabe des Betreuers. Er sieht, wo die Verfügung
nicht greift. Wir legen hiermit fest: Wenn die Voraussetzungen,
die wir benennen, nicht vorliegen, muss
der Wille durch den Betreuer oder durch andere ermittelt
werden.
Das ist ein ganz großer, ein ganz wichtiger Schritt. Er
wird erwartet. Große Teile der Bevölkerung hoffen darauf,
dass wir uns dieser Erwartungshaltung mutig stellen.
Deshalb unterstützen wir, die große Mehrheit der
FDP-Fraktion, den Entwurf und freuen uns auf konstruktive
Beratungen nach der Sommerpause.
Vielen Dank.
(Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten
der SPD, der LINKEN und des BÜNDNISSES
90/DIE GRÜNEN)
alle Reden