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Bundestagsrede zu: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht

3. September 2009

Rede Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

zum

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Deutscher Bundestag

14.05.2009

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zu Protokoll

 

Anrede!

Im Kern geht es bei dem Thema Zugewinnausgleich um die gerechte Teilhabe der Eheleute nach einer Scheidung am im Zeitraum der Ehe erwirtschafteten Vermögen. Es geht um die gerechte Verteilung von Vermögen und den Schutz des schwächeren Ehepartners. Der Zugewinnausgleich ist eine Frage gleichberechtigter Werteteilhabe. Er ist die Grundlage für die selbstverantwortliche Lebensgestaltung von Frauen und Männern nach dem Ende der Ehe.

Lassen Sie mich zunächst auf einige Zahlen verweisen: 368.922 Eheschließungen standen im Jahr 2007 bundesweit 187.072 Ehescheidungen gegenüber. In der großen Mehrzahl der Scheidungsfälle wurde ein Zugewinnausgleich vorgenommen, da der Ehe meist der sogenannte gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Grunde lag. Vor den Amtsgerichten wurden 2007 allein 15.939 Verfahren zum ehelichen Güterstand erledigt. Diese Zahlen machen die große Bedeutung des Zugewinnausgleichs deutlich.

Lassen Sie mich jedoch gleich einen großen Irrglauben ausräumen. Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Annahme in der Bevölkerung bedeutet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht, dass alle während der Ehe erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet vielmehr, dass grundsätzlich jeder Ehegatte Alleineigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Ein Ausgleich der unterschiedlichen Vermögen der Ehegatten, der sog. Zugewinnausgleich, findet erst mit dem Ende der Ehe statt.

Seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes 1958, also vor 50 Jahren, hat es kaum Änderungen im Recht des Zugewinnausgleichs gegeben. Und auch nach 50 Jahren wollen wir heute mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Grundkonzeption des Zugewinnausgleichs nicht antasten. Vielmehr geht es um Korrekturen des bestehenden Systems, um Schwachstellen des bisherigen Rechts, die sich über die Jahre herausgebildet haben, zu beseitigen.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts wird das geltende Zugewinnausgleichssystem beibehalten, aber mit zahlreichen Maßnahmen sollen insbesondere illoyale Vermögensverschiebungen vermindert werden. Dieser Zuwachs an Gerechtigkeit ist das Ergebnis einer guten Vorarbeit durch das Bundesjustizministerium, aber auch vor allem intensiver Berichterstattergespräche zwischen allen Koalitionen und der Einbeziehung von hochkarätigen externen Sachverständigen in diese Berichterstattergespräche. Lassen Sie mich kurz auf die wesentlichen Elemente dieses Gesetzentwurfes eingehen:

Für die Ermittlung des Endvermögens und damit für die Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichs ist der Zeitpunkt der Berechnung von entscheidender Bedeutung. Als wesentlicher Zeitpunkt sind bei einer Trennung der Ehegatten in chronologischer Reihenfolge der Trennungszeitpunkt selbst, der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages und letztendlich die Beendigung des Güterstandes zu nennen. Nach geltender Rechtslage galt als Berechnungszeitpunkt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Die Höhe der Ausgleichsforderung war jedoch begrenzt durch das Vermögen, das nach Beendigung des Güterstandes, also im Zweifel Jahre später, noch vorhanden war. Dieses Auseinanderfallen der Zeitpunkte lud zu Manipulationen ein. Nach der Neuregelung gilt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung der einheitliche frühe Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner wird dadurch wesentlich besser geschützt.

Diese Neuregelung bringt jedoch in der Praxis nur dann einen wirklichen Vorteil, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner auch weiß, wie hoch das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Partners wirklich ist. Als wichtige Neuregelung stellt sich somit die Änderung des Auskunftsanspruchs des ausgleichsberechtigten Partners gegen den ausgleichspflichtigen Partner dar. Zahlreiche Gespräche mit Praktikern, insbesondere auch mit Anwältinnen, haben gezeigt, dass in diesem Bereich enormer Verbesserungsbedarf besteht. Nach bestehender Rechtslage war nach Beendigung des Güterstandes jeder Ehegatte dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Vermögens zu geben. Doch wie wir alle wissen, lässt sich viel sagen, wenn nicht auch entsprechende Belege vorzulegen sind. Eine solche Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken sah das geltende Recht jedoch gerade nicht vor. Damit war der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Der ausgleichspflichtige Ehegatte, in den aller meisten Fällen noch immer der Ehemann, reduzierte so auf einfache Weise seine Pflicht zur Zahlung des Zugewinnausgleichs und allen Beteiligten waren oftmals die Hände gebunden. Aus diesem Grunde wird nun die Belegpflicht eingeführt. Damit wird die Kontrolle der gemachten Angaben wesentlich erleichtert. Auch dies stellt somit einen wirksamen Schutz des Ausgleichsberechtigten dar.

Im Rahmen des erweiterten Berichterstattergespräches im Februar diesen Jahres hat insbesondere auch die von der FDP benannte Sachverständige Frau Prof. Dr. Dethloff, eindringlich darauf hingewiesen, dass ausgleichspflichtige Ehegatten versuchen werden, noch vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, letztendlich also mit der Trennung der Ehegatten, Vermögenswerte beiseite zu schaffen. Aus diesem Grunde setzte sich die FDP-Bundestagsfraktion in den Berichterstattern gezielt dafür ein, dass der Auskunftsanspruch weiter ausgedehnt wird. Nach der uns nun zur Abstimmung vorliegenden Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wird der Auskunftsanspruch ergänzt um einen weiteren Auskunftsanspruch über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Flankiert wird dieser erweiterte Auskunftsanspruch durch eine Beweislastumkehr, wonach der Ausgleichspflichtige darzulegen und zu beweisen hat, dass eine Vermögensminderung in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nicht auf illoyalen Vermögensminderungen beruht. Damit wird der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten weiter gestärkt.

Vervollständigt wird dieser Schutz durch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung vorzeitigen Zugewinns bei einer drohenden Vermögungsverschiebung unmittelbar geltend zu machen.

Durch dieses Bündel an Maßnahmen wird nach Ansicht der FDP-Bundestagsfraktion der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehepartners deutlich gestärkt.

Als weitere wichtige Änderung ist die Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens bei der Ermittlung des Zugewinns zu nennen, die nach Ansicht der FDP-Bundestagsfraktion zu einer deutlichen Stärkung des Gerechtigkeitsempfindens beitragen wird. Nach der geltenden Rechtslage konnten Verbindlichkeiten niemals zu einem negativen Anfangsvermögen führen. Startete z.B. der Ehemann mit Schulden in die Ehe und wurden diese Schulden während der Ehe komplett abgebaut, wirkte sich dies im Falle eines späteren Zugewinnausgleichs überhaupt nicht aus. Die gemeinsame Schuldentilgung der Eheleute kam also allein dem Ehemann zu Gute. Doch es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eben auch der Abbau von Schulden bei einem Ehepartner letztendlich einen Vermögenszuwachs darstellt. Dieses unbefriedigende Ergebnis, dass Schulden beim Anfangsvermögen nicht berücksichtigt wurden, wird nun nach 50 Jahren beendet. Zukünftig werden auch Schulden, die die Ehegatten mit in die Ehe gebracht haben, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Dies ist ein wesentlicher Schritt zu mehr Gerechtigkeit nach einer Scheidung.

Erst im Rahmen der Berichterstattergespräche hat der Verzicht auf eine sog. Kappungsgrenze Eingang in den vorliegenden Gesetzentwurf gefunden. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird zwar richtiger Weise auf das bei Ende des Güterstandes vorhandene Vermögen begrenzt. Eine Kappungsgrenze bei 50% des vorhandenen Vermögens, wie sie der Gesetzentwurf zunächst vorsah, hätte dem Gerechtigkeitsempfinden stark widersprochen und war daher abzulehnen. Auch darauf hat die Sachverständige der FDP dezidiert hingewiesen.

Insgesamt liegt uns damit ein Gesetzentwurf vor, der die Zustimmung der FDP-Bundestagsfraktion verdient.

 

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