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Bundestagsrede zu: dem Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Verfahrens zur Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen und Bundesverfassungsrichter

2. Juni 2009

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Plenum des Deutschen Bundestages

 
Zweite und dritte Beratung  zu: dem Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung
des Verfahrens zur Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen
und Bundesverfassungsrichter
BT-Plenarprotokoll, 16/230, 02.07.2009, S. 25931
 
 
In der Regel läuft die Neubesetzung von freigewordenen
Richterstellen am Bundesverfassungsgericht still
und geräuschlos ab. Hinter verschlossenen Türen einigen
sich die Parteien auf geeignete Kandidaten und das
Ergebnis wird vom Richterwahlausschuss bestätigt. Im
vergangenen Jahr haben wir erlebt, dass es auch anders
gehen kann. Die Neubesetzung der Richterstelle des ausgeschiedenen
Vizepräsidenten, Professor Hassemer,
wurde von einer öffentlichen Auseinandersetzung begleitet.
Der von der SPD nominierte Kandidat, Professor
Dreier, war heftigen Angriffen aus den Reihen der Politik
und der Medien ausgesetzt. Seine Äußerungen und
grundrechtlichen Kommentierungen wurden öffentlich
seziert. Die SPD musste schließlich einsehen, dass ihr
Kandidat im Richterwahlausschuss nicht mehrheitsfähig
war.
 
Kritik an dem Verfahren der Wahl der Richterinnen
und Richter am Bundesverfassungsgericht wurde in
Staatsrechtlerkreisen schon häufig geäußert. Die FDPBundestagsfraktion
begrüßt daher, dass sich nun auch
der Gesetzgeber mit dieser Frage auseinandersetzt. Der
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat zu den
Initiativen, die wir heute beraten, eine Sachverständigenanhörung
durchgeführt. Die Sachverständigen waren
sich einig in ihrer Forderung nach einer Reform des
Wahlverfahrens. Gemäß Art. 94 Abs. 1 GG werden die
Richter des Bundesverfassungsgerichts vom Bundestag
gewählt. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Gemäß
§ 6 BVerfGG erfolgt die Wahl durch einen Wahlausschuss.
Dieser Ausschuss entscheidet abschließend über
die Wahl der Bundesverfassungsrichter. Ein Beschluss
des gesamten Parlaments erfolgt nicht.
 
Seit vielen Jahren besteht eine Vereinbarung zwischen
CDU/CSU und SPD im Richterwahlausschuss, sich einvernehmlich
auf geeignete Kandidaten zu einigen. Eine
verfahrensmäßige Beteiligung der kleinen Fraktionen im
Parlament ist nicht vorgesehen. Gegebenenfalls sind die
beiden großen Fraktionen bereit, quasi als Gnadenakt,
einer kleineren Fraktion das Nominierungsrecht für einen
Kandidaten zuzugestehen. Dieses Verfahren ist
rechtsstaatlich bedenklich. Der Richterwahlausschuss ist
im Grundgesetz an keiner Stelle genannt. Im Gegensatz
dazu enthält Art. 95 Abs. 2 GG eine Vorschrift über den
Richterwahlausschuss zur Wahl der Richter der obersten
Bundesgerichte. Damit ist der plenarersetzende Beschluss
verfassungsrechtlich legitimiert. Für die Besetzung
des Verfassungsorgans Bundesverfassungsgericht
befindet sich das Verfahren demgegenüber in einer rechtlichen
Grauzone.
 
Es ist daher vernünftig, wenn der Gesetzentwurf von
Bündnis 90/Die Grünen die Wahl der Richterinnen und
Richter für das Bundesverfassungsgericht durch das Plenum
des Bundestages vorsieht. Man mag in der bloßen
Zustimmung der Abgeordneten zu der vorbereitenden
Entscheidung des Wahlausschusses keinen aktiven Gestaltungsakt
erkennen. Es macht jedoch aus Sicht des
Bundesverfassungsgerichts einen großen Unterschied,
ob die Wahl durch einen Wahlausschuss erfolgt oder
durch das gesamte Parlament. Die Legitimation durch
den gesamten Deutschen Bundestag hat eine andere Bedeutung
als eine Wahl in einem Ausschuss durch nur wenige
Abgeordnete.
 
In dem Gesetzentwurf wird darüber hinaus eine öffentliche
Anhörung zur Vorbereitung auf die Wahl vorgeschlagen.
In der Sachverständigenanhörung gab es dazu
sehr unterschiedliche Auffassungen. Es besteht durch
eine öffentliche Anhörung die Gefahr der politischen Instrumentalisierung.
Zudem könnte sich der Kandidat der
Gefahr der Befangenheit aussetzen, wenn er auf Fragen
zu aktuellen politischen Themen Stellung nimmt, mit denen
er zu einem späteren Zeitpunkt als Richter des Bundesverfassungsgerichts
in konkreten Verfahren befasst
sein könnte. Vorzugswürdiger ist demgegenüber eine
nichtöffentliche Anhörung. Auch auf diese Weise kann
die Transparenz des Verfahrens gefördert werden, ohne
den Kandidaten aufgrund einer zu großen Öffentlichkeit
zu beschädigen. Abgelehnt wird von der FDP die Einführung
einer Frauenquote. Frauenquoten werden von der
FDP-Bundestagsfraktion grundsätzlich kritisch gesehen.
Die Gefahr, Quotenrichter zu sein, ist nicht von der Hand
zu weisen.
 
Aufgrund der zu Ende gehenden Wahlperiode wird der
Gesetzgeber in dieser Sache keine Entscheidung mehr
treffen können. Die FDP-Bundestagsfraktion ist jedoch
der Auffassung, dass durch die Sachverständigenanhörung
viele wichtige Probleme herausgearbeitet wurden,
für deren Lösung sich der Gesetzgeber einsetzen sollte.
Ich hoffe daher, dass wir dieses wichtige Thema in der
nächsten Wahlperiode erneut aufgreifen und hier mit einer
hoffentlich breiten Mehrheit des Hauses zu einer einvernehmlichen
Lösung kommen, die im Ergebnis zu einem
rechtsstaatlich einwandfreien und transparenten
Wahlverfahren führt und die der Bedeutung und Würde
des Verfassungsorgans Bundesverfassungsgericht angemessen
ist.
 
Die FDP-Fraktion enthält sich.
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