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Vortrag bei der Naumann-Stiftung : Freiheit und der Rechtsstaat

25. August 2009

Bei einer Veranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung in Potsdam spricht Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 3.9.2007 zum Thema "Freiheit und der Rechtsstaat". Die wichtigsten Thesen dazu finden Sie hier:

1.    Von Freiheit in Verbindung mit Rechtsstaat zu reden, heißt, von Freiheit vor staatlichen Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu reden. Von Freiheiten also, wie sie in den Grundrechtsteilen der Verfassung niedergelegt sind.

2.    Freiheitsgrundrechte sind zunächst und zuallererst Abwehrrechte des einzelnen gegen freiheitsbeschränkendes staatliches Handeln.

3.    Die Verwirklichung dieser Freiheiten hängt in entscheidendem Maße von der Verfasstheit des Staates, genauer von seiner Rechtsstaatlichkeit ab.

4.    Wenngleich in einzelnen Staaten des Deutschen Bundes (z.B. in Bayern bereits) Grundrechtskataloge existierten, sind sie auf gesamtstaatlicher Ebene in Deutschland erst 1919 in die Weimarer Verfassung aufgenommen worden.

5.    Der frühere Versuch der Aufnahme von Grundrechten in der „Paulskirchen Verfassung“ von 1848 ist bekanntlich gescheitert. Diesem Verfassungsentwurf, der im wesentlichen von Liberalen gestaltet und getragen wurde, lag der Idee nach ein Rechtsstaatsverständnis zugrunde, in dem die staatliche Gewalt an die Grundrechte (d.h. an deren Beachtung) gebunden war.

6.    In der dem Scheitern der Paulskirche folgenden Zeit der Restauration begnügten sich auch die Liberalen mit einem Rechtsstaatsbegriff, nach dem jedes staatliche Handeln erlaubt war, wenn und solange es sich auf eine positiv - rechtliche Grundlage (d.h. auf ein verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz) stützen konnte.

7.    Dieses formelle Rechtsstaatsverständnis überdauerte nicht nur das 1871 gegründete Deutsche Reich, sondern bestimmte selbst nach 1918 in den Köpfen noch das Rechtsstaatsdenken auch vieler Liberaler. So fragte sich etwa der DDP-Abgeordnete Schücking 1919, „ob nach dem Zerbrechen Obrigkeitsstaates überhaupt noch die Rechte des status negativus libertatis (der Abwehrrecht) verbrieft werden müssten“ und Friedrich Naumann schien es sinnlos, „den alten Stoff der klassischen Freiheitsrechte archivarisch weiterführen zu wollen“. (siehe die Verfassungspolitik der Liberalen, Seite 170).

8.    So enthielt die Weimarer Reichsverfassung zwar einen ausformulierten Grundrechtsteil, aber dem jetzt demokratischen Staat war es freigestellt, die Grundrechte im Wege eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens zu ändern und abzuschaffen.

9.    Konsequenzen dieses nach wie vor formellen Rechtsstaatsverständnisses waren, dass Grundrechte durch einfaches Recht beliebig eingeschränkt werden konnten und der Reichspräsident über Art. 48 WRV nahezu unumschränkte diktatorische Vollmachten auch zum Eingriff in die Grundrechte in Anspruch nehmen konnte.  Die Hitlerdiktatur konnte nahezu sämtliche bürgerlichen Freiheiten auf einfachgesetzlichem Wege ( Ermächtigungsgesetz )abschaffen, ohne formell gegen die Verfassung zu verstoßen. 

10.    Erst nach der Katastrophe des 2. Weltkriegs und vor dem Hintergrund der Nazierfahrung wurde unserem Grundgesetz ein anderes, nämlich ein materielles Rechtsstaatsverständnis zugrunde gelegt. Galten in der Weimarer Zeit die Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze, so sollten nun die Gesetze in der neu gegründeten Bundesrepublik nur im Rahmen der Grundrechte gelten.

11.    Das Grundgesetz gestaltet dies besonders in Art 1 III und Art. 20 III GG aus. So ist das BVerfG zu verstehen, wenn es sagt, dass das Grundgesetz eine sogenannte objektive Wertordnung errichtet, deren Beachtung auch dem Gesetzgeber, in Teilen sogar dem verfassungsändernden Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zum formellen Rechtsstaat gewährt der Staat die Freiheitsrechte nicht, sondern er muss sie beachten und akzeptieren.

12.    So schön dies hinsichtlich der Garantie der Freiheit klingt, hat die Entwicklung hin zum materiellen Rechtsstaat – d.h. zur Verfassung als objektiver Wertordnung – einen Pferdefuß. Der rührt daher, dass der Staat nicht allein von Eingriffen in die Freiheitsrechte der Bürger abzusehen gezwungen ist, sondern andererseits auch verpflichtet ist, den Bürger vor Grundrechtseingriffen anderer Bürger in Schutz zu nehmen.

13.    Da der Staat bei der Realisierung dieser aus der objektiven Wertordnung entspringenden Schutzpflicht nicht selten gezwungen ist, die Freiheitsrechte der Bürger einzuschränken, ergibt sich eine Spannung zwischen dem Verständnis der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat einerseits und andererseits den Anspruchsrechten des Bürgers auf Grundrechtsschutz durch den Staat andererseits. D.h. je mehr, je öfter, je stärker der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber dem Bürger vor Grundrechtseingriffen anderer Bürger nachkommt, desto stärker und intensiver wird er in die Grundrechte der Bürger eingreifen.

14.    Das ist genau die Situation, vor der wir heute stehen. Der Staat schränkt etwa zur Abwehr tatsächlicher oder vermeintlicher Gefahren (Organisierte Kriminalität/Terrorismus) zunehmend die Grundrechte massiv ein oder höhlt sie sogar aus. Dass die Liberalen an dieser Entwicklung zur tendenziellen Entwertung der originären Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegen den Staat nicht ganz unschuldig sind, ist mit der Zustimmung zum Großen Lauschangriff deutlich geworden. Insofern haben auch die Liberalen zur heutigen Entwicklung beigetragen, dass die freiheitssichernden Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat gegenüber den Schutzpflichten ins Hintertreffen geraten sind, ja sogar heute von einem sogenannten Grundrecht auf Sicherheit geredet werden kann.

15.    Leider setzt nur noch das BVerfG dieser Entwicklung, die für die Freiheitsrechte verheerende Folgen hat, Grenzen. Mit der wiederholten Feststellung, dass die Grundrechte primär und vor allem Abwehrrechte sind und mit der grundlegenden Entscheidung zum Großen Lauschangriff vom 4. März 2004, in dem es einen abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung als Bestandteil von Art. 1 GG festgestellt hat.

16.    Dass aber mit diesem Versuch des BVerfG, die Dominanz der Abwehrrechte aufrechtzuerhalten, von der Politik seit Jahren und zunehmend missachtet wird, dafür lassen sich zahlreiche Beispiele nennen.

17.    Liberalen gebührt das Verdienst, diese Tendenzen frühzeitig erkannt und benannt zu haben und die entscheidenden Einhalt gebietenden Urteile des BVerfG erstritten und unterstützt zu haben.

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